Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/05/0239

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0239

Entscheidungsdatum

20.11.2017

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs5;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Den Nachbarn steht in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes und der Statik kein Mitspracherecht zu vergleiche aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, und 29.9.2016, 2013/05/0193, mwN). Mit einem Vorbringen, das - wie hier in Bezug auf eine Hangrutschungsgefahr - kein subjektivöffentlich rechtliches Nachbarrecht betrifft, kann auch kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgezeigt werden (vgl.VwGH 11.4.2017, Ra 2017/05/0033, mwN). Dies gilt auch für das von der revisionswerbenden Partei in ihrem Aufschiebungsantrag erstattete - im Übrigen in Bezug auf die Frage des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteiles im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG nicht näher substanziierte - Vorbringen, dass pro verifizierter Wohnung mindestens 1,5 Parkplätze vorhanden sein müssten und man nur Parkhebebühnen bei Garagenabstellplätzen plane.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050239.L01

Im RIS seit

15.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017050239_20171120L01

Rechtssatz für Ra 2017/05/0239

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0239

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §31;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei der Aufzählung in Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 (Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen) handelt es sich um eine demonstrative vergleiche "insbesondere" in Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994), weshalb es nicht ausgeschlossen ist, dass auch andere Bestimmungen des oberösterreichischen Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes den Interessen der Nachbarschaft dienen vergleiche VwGH 17.12.1996, 96/05/0167, mwN). Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine gesetzliche Grundlage bzw. eine entsprechende Regelung des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes, aus der sich Nachbarrechte ergeben, vorhanden sein muss.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050239.L01

Im RIS seit

30.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017050239_20181030L01

Rechtssatz für Ra 2017/05/0239

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0239

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Es besteht kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 in Bezug auf im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben drohende Hangrutschungen vergleiche VwGH 5.3.2014, 2013/05/0024, mwN). Den Nachbarn steht in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes und der Statik kein Mitspracherecht zu vergleiche VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050239.L02

Im RIS seit

30.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017050239_20181030L02

Rechtssatz für Ra 2017/05/0239

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0239

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6;
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0033 B 20. März 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst abgesprochen wird, ist auch aus Sicht des Artikel 6, MRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa der Verlust der Parteistellung - entgegenstehen vergleiche dazu etwa VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0058, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050239.L03

Im RIS seit

30.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017050239_20181030L03

Entscheidungstext Ra 2017/05/0239

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0239

Entscheidungsdatum

20.11.2017

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs5;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H GmbH, vertreten durch Dr. Franz Essl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Mühlbacherhofweg 4/1, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. Juni 2017, Zl. LVwG-151178/9/AL, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeinderat der Gemeinde U, vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH in 4865 Nußdorf, Stockwinkl 18; mitbeteiligte Partei: L GmbH, vertreten durch Dr. Wolfgang Auer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Siebenstädterstraße 64; weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde U. vom 19. Dezember 2016 wurde die von der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde U. vom 3. November 2016, mit dem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit acht Wohnungen auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt worden war, erhobene Berufung "zurück- und abgewiesen".

2 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde (unter Spruchpunkt römisch eins.) die von der revisionswerbenden Partei gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen und (unter Spruchpunkt römisch zwei.) eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

3 Dazu führte das Landesverwaltungsgericht (u.a.) aus, dass die revisionswerbende Partei als Nachbarin keine zulässigen Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben habe. Mit dem Vorbringen in Bezug auf die von ihr befürchtete Hangrutschgefahr wie auch mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der Parkplatzsituation auf dem Bauplatz und darauf, dass das Bauprojekt "trotz der Größe des Grundstücks darauf angewiesen ist, auf Parkbühnen zurückzugreifen", habe sie kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, Oö. Bauordnung 1994 behauptet.

4 Der vorliegende, mit der Revision verbundene Aufschiebungsantrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass das Wohngebäude der revisionswerbenden Partei auf einem steilen Hang liege und es nicht vorauszusehen sei, welche Schäden bei Grabungsarbeiten an dem zu Hangrutschungen neigenden Gelände und beim Entwurzeln der Bäume eintreten würden. Die Sachverständigen M. hätten in ihren Ausführungen die Sicherheit negativ bewertet und auf die Gefahrenträchtigkeit hingewiesen. Betont sei, dass der Untergrund am Projektstandort zu Kriechbewegungen neige und als labil zu bezeichnen sei und dass davon auszugehen sei, dass Untergrundeingriffe, die bei Baubeginn unvermeidlich seien, zusätzlich destabilisierend wirken könnten (Gutachten M. vom 6. Februar 2015). In diesem Gutachten werde darauf hingewiesen, dass mittels konstruktiver Baugrubensicherung Schäden der Nachbarbebauung hintangehalten werden müssten, was unterstreiche, wie massiv das Grundstück der revisionswerbenden Partei durch das Bauvorhaben gefährdet sei. Außerdem habe sich die Gefährdung seit dieser Gutachtenserstellung erhöht, weil die mitbeteiligte Partei seit dem Erwerb des Baugrundstückes keine Bewirtschaftungs- und Pflegearbeiten am Grundstück durchgeführt und dieses nicht gemäht habe, sodass sich der Strauch- und Baumbestand mittlerweile unkontrolliert vergrößert habe und das unmittelbar angrenzende Grundstück der revisionswerbenden Partei im Falle von Grabungsarbeiten allein schon durch das Entfernen von Bäumen, Sträuchern und Wurzelwerk in Mitleidenschaft gezogen werde. Auf diesem Grundstück befinde sich eine Natursteinstiege, die die einzige Zugangsmöglichkeit zum Wohngebäude der revisionswerbenden Partei sei und laut Fachmeinung bei jeder Erdbewegung in der Nähe "davonrutschen" könne. Der revisionswerbenden Partei drohe daher ein unwiederbringlicher Schaden durch Hangrutschungen.

5 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 5, VwGG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen, und es haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen, was jedenfalls Annahmen betrifft, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 11.4.2017, Ra 2017/05/0033, mwN).

7 Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil betrachtet werden. Demgegenüber liegt das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand. Im Falle des Obsiegens des Nachbarn hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslos errichteten Baues zu sorgen vergleiche , nochmals VwGH 11.4.2017, Ra 2017/05/0033, mwN).

8 Das Landesverwaltungsgericht ist im angefochtenen Beschluss der Beurteilung des Gemeinderates im Berufungsbescheid, wonach die Berufung der revisionswerbenden Partei gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid auch in Bezug auf ihre Einwendung des Vorliegens eines Hangrutschungsgebietes "zurück- und abzuweisen" sei, nicht entgegengetreten. Dazu wurde im Berufungsbescheid ausgeführt, dass zur konkreten Situation ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt worden und dieser zum Ergebnis gekommen sei, dass die Bebauung mit dem geplanten Bauvorhaben bei Einhaltung diverser Auflagen bautechnisch zulässig sei. Es liege zudem ein geologisches Gutachten der Sachverständigen M. vom Februar 2016 (offenbar gemeint: das erwähnte Gutachten vom 6. Februar 2015) vor, worin dies bestätigt werde. Die entsprechenden Auflagen habe die erstinstanzliche Baubehörde auch verfügt, sodass der revisionswerbenden Partei nicht zu folgen sei. In diesem Gutachten vergleiche , darin Punkt 4.1) wurde (u.a.) ausgeführt, dass bei einer dem Baugrund angepassten Baugrubensicherung und Gründung sowie einer ausreichend dimensionierten Drainagierung im Zuge des Baues von keinen negativen Auswirkungen auf das Hanggleichgewicht auszugehen sei.

9 Schon in Anbetracht dieser gutachterlichen Ausführungen, auf die sich die Baubehörden (u.a.) gestützt haben, legt die revisionswerbende Partei keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG dar. Abgesehen davon jedoch steht den Nachbarn in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes und der Statik kein Mitspracherecht zu vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, und 29.9.2016, 2013/05/0193, mwN).

10 Mit einem Vorbringen, das - wie hier in Bezug auf eine Hangrutschungsgefahr - kein subjektiv-öffentlich rechtliches Nachbarrecht betrifft, kann auch kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgezeigt werden vergleiche , nochmals VwGH 11.4.2017, Ra 2017/05/0033, mwN).

11 Dies gilt auch für das von der revisionswerbenden Partei in ihrem Aufschiebungsantrag erstattete - im Übrigen in Bezug auf die Frage des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteiles im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG nicht näher substanziierte - Vorbringen, dass pro verifizierter Wohnung mindestens 1,5 Parkplätze vorhanden sein müssten und man nur Parkhebebühnen bei Garagenabstellplätzen plane.

12 Dem Aufschiebungsantrag konnte daher bereits mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteiles im vorgenannten Sinn nicht stattgegeben werden.

Wien, am 20. November 2017

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050239.L00

Im RIS seit

15.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018

Dokumentnummer

JWT_2017050239_20171120L00

Entscheidungstext Ra 2017/05/0239

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0239

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §31;
BauRallg;
MRK Art6;
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der H GmbH in L, vertreten durch Dr. Franz Essl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Mühlbacherhofweg 4/1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. Juni 2017, Zl. LVwG-151178/9/AL, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeinderat der Gemeinde U, vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH in 4865 Nußdorf, Stockwinkl 18; weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: L GmbH in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Auer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Siebenstädterstraße 64), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Gemeinde Unterach am Attersee Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht wird abgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0158, mwN).

5 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde U. vom 3. November 2016 wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit acht Wohnungen auf einem näher bezeichneten Grundstück, an das westlich das Grundstück der Revisionswerberin grenzt, erteilt.

6 Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Revisionswerberin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde U. (im Folgenden: Gemeinderat) vom 19. Dezember 2016 "zurück- und abgewiesen".

7 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 19. Dezember 2016 mangels Parteistellung (gemeint: der Revisionswerberin) als unzulässig zurückgewiesen. Dies begründete das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) im Wesentlichen (u.a.) damit, dass ein subjektives Nachbarrecht in Bezug auf die Bodenstabilität und Tragfähigkeit des Untergrundes eines Bauplatzes oder die Statik nicht bestehe und "Hangrutschungen nicht als subjektivöffentliches Nachbarrecht" im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 zu betrachten seien, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen der Revisionswerberin inhaltlich nicht zu prüfen seien. Von der beantragten mündlichen Verhandlung habe gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG abgesehen werden können, weil die Beschwerde mangels subjektiver Nachbarrechte zurückzuweisen sei.

8 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) im Wesentlichen vor, dass die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, eine solche jedoch nicht stattgefunden habe, weshalb schon aus diesem Grund tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt worden seien und die getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt sei. Hätte das Verwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass die Einwendungen der Revisionswerberin subjektivöffentliche Rechte beträfen und keine Präklusion eingetreten sei. Zwar sei in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG statuiert, dass eine mündliche Verhandlung entfallen könne, wenn die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dies könne jedoch nicht gelten, wenn die mündliche Verhandlung erst das Ergebnis hervorgebracht hätte, dass eine Präklusion gar nicht eingetreten sei und eine Zurückweisung konkret nicht stattzufinden hätte. Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG ermögliche den Verwaltungsgerichten eine Ermessensentscheidung, und bei rechtsrichtiger Ermessensausübung hätte das Verwaltungsgericht im konkreten Fall dem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen stattgeben müssen: So müssten Einwendungen vorerst nicht begründet werden und könne eine Begründung zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden. Konkret habe das Verwaltungsgericht nur auf Grundlage der Akten entschieden. Eine ausführliche Begründung hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen habe die seinerzeit unvertretene Revisionswerberin nicht abgeben können. Hätte die Revisionswerberin die Chance der Begründung in einer mündlichen Verhandlung bekommen, wäre das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass subjektiv-öffentliche Rechte betroffen seien und der Revisionswerberin jedenfalls Parteistellung zukomme.

9 Zwar sei bekannt, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Oö. BauO 1994 die Ansicht vertreten werde, dass "Hangrutschungen nicht als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu betrachten" seien. Die Rechtslage werde (jedoch) dabei verkannt, und es sei ein Abgehen von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtseinheit und Rechtssicherheit dringend geboten. Hinsichtlich der Rechtslage in Niederösterreich werde richtigerweise judiziert, dass den Nachbarn ein Rechtsanspruch insoweit zustehe, als sich eine Gefahr von der zu verbauenden Grundfläche zu erstrecken vermöge. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes leite sich dieses Nachbarrecht aus Paragraph 118, Absatz 9, Ziffer 2, Niederösterreichische Bauordnung 1976 (im Folgenden: NÖ BO 1976) ab. Zur baurechtlichen Rechtslage in Oberösterreich vertrete der Verwaltungsgerichtshof, soweit überblickbar, unverständlicherweise, dass Nachbarn die subjektivöffentlichen Nachbarrechte bezüglich der Statik und Rutschgefahr eines zu bewilligenden Bauvorhabens nicht zustünden, weil eine mit Paragraph 118, Absatz 9, Ziffer 2, NÖ BO 1976 vergleichbare Regelung in der Oö. BauO 1994 fehle. Richtig sei zwar, dass eine Bestimmung mit einer identen Aufzählung des Paragraph 118, Absatz 9, Ziffer 2, NÖ BO 1976 in der Oö. BauO 1994 fehle. Dies bedeute jedoch nicht, dass sich subjektiv-öffentliche Rechte aus solchen Vorschriften, die in Paragraph 118, Absatz 9, Ziffer 2, NÖ BO 1976 explizit genannt seien, nicht auch aus der Oö. BauO 1994 ergäben.

10 Nach Paragraph 31, Absatz 4, Oö. BauO 1994 seien Einwendungen eines Nachbarn dann zu berücksichtigen, wenn sie sich auf Bestimmungen des Baurechtes stützten, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienten. Dann folge eine demonstrative Aufzählung von Fallgruppen. Das Fehlen einer identen Bestimmung in der Oö. BauO 1994 bedeute daher lediglich, dass jede Vorschrift genau geprüft werden müsse, ob sich subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ergäben. Keinesfalls gehe damit eine Einschränkung der Nachbarrechte auf die genannten Fallgruppen von Vorschriften einher, sondern sei jede Bestimmung des Baurechts dahingehend zu prüfen, ob sie dem Interesse der Nachbarschaft diene. Dies sei bei Hangrutschungen der Fall. Es liege jedenfalls im Interesse der Nachbarschaft, dass ein Bauvorhaben nicht zu Hangrutschungen führe und dass das Nachbargrundstück und darauf befindliche Gebäude keinen Gefahren ausgesetzt seien. Das ergebe sich auch aus einem Größenschluss aus der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 4, Oö. BauO 1994, wonach Bestimmungen, die dem Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen dienten, subjektiv-öffentliche Rechte begründeten. Wenn schon Vorschriften, die die Nachbarn vor Immissionen schützen sollten, subjektivöffentliche Nachbarrechte begründeten, dann müsse dies erst recht für Hangrutschungen, also für Einwirkungen durch diesfalls feste Stoffe, gelten. Jede andere Auslegung widerspreche dem Zweck subjektiv-öffentlicher Rechte und schränke die Rechte der Nachbarn in unzulässigem Maß ein. Wenn nicht einmal die Vermeidung von drohenden Hangrutschungen mit der Gefahr massiver Schädigung bis hin zur Zerstörung des Nachbargebäudes im Interesse der Nachbarn liege, dann stelle sich die Frage, wann Nachbarrechte überhaupt noch vorliegen könnten. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass drohende Hangrutschungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründeten, sei absolut unverständlich und nicht gerechtfertigt. Zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit sei es unbedingt erforderlich und von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, dass der Verwaltungsgerichtshof Nachbarn in Oberösterreich nicht anders behandle als Nachbarn in Niederösterreich.

11 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

12 Paragraph 31, Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2013, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 31

Einwendungen der Nachbarn

  1. Absatz eins,Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen

Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

...

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. ...

...

  1. Absatz 4,Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

..."

13 Die Revisionswerberin ist unstrittig Nachbar im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. BauO 1994.

14 Nach ständiger hg. Judikatur ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche , etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2016/05/0094, mwN).

15 Die für den vorliegenden Fall in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften sind jene des oberösterreichischen Baurechts und jene der für das Baugrundstück relevanten Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, sofern diese nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen vergleiche , Paragraph 31, Absatz 4, erster Satz Oö. BauO 1994). Der Revisionswerberin ist zwar beizupflichten, dass es sich bei der Aufzählung in Paragraph 31, Absatz 4, Oö. BauO 1994 (Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen) um eine demonstrative vergleiche , "insbesondere" in Paragraph 31, Absatz 4, Oö. BauO 1994) handelt, weshalb es nicht ausgeschlossen ist, dass auch andere Bestimmungen des oberösterreichischen Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes den Interessen der Nachbarschaft dienen vergleiche , dazu etwa VwGH 17.12.1996, 96/05/0167, mwN). Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine gesetzliche Grundlage bzw. eine entsprechende Regelung des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes, aus der sich Nachbarrechte ergeben, vorhanden sein muss.

16 Nach der zur Oö. BauO 1994 ergangenen ständigen hg. Judikatur besteht kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, leg. cit. in Bezug auf im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben drohende Hangrutschungen vergleiche , etwa VwGH 5.3.2014, 2013/05/0024, mwN) und steht den Nachbarn in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes und der Statik kein Mitspracherecht zu vergleiche , etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, mwN). Dies stellt die Revision in ihren Zulässigkeitsausführungen auch nicht in Abrede. Sie argumentiert vielmehr damit, dass von dieser Rechtsprechung abzugehen sei, weil Nachbarn nach der NÖ BO 1976 die Gefahr von Hangrutschungen als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend machen könnten und Nachbarn in Oberösterreich nicht anders behandelt werden dürften als in Niederösterreich. Ferner liege es nach Ansicht der Revisionswerberin jedenfalls im Interesse der Nachbarschaft, dass ein Bauvorhaben nicht zu Hangrutschungen führe, und ergebe sich dies aus einem Größenschluss von der in Paragraph 31, Absatz 4, Oö. BauO 1994 im Zusammenhang mit Immissionen getroffenen Regelung.

17 Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 118, NÖ BO 1976 im gegenständlichen Revisionsfall nicht anzuwenden und daher nicht maßgeblich ist. Die Revisionswerberin führt selbst keine Bestimmung des Oö. Baurechtes an, aus der Ähnliches abgeleitet werden könnte. Aus dem angeführten Paragraph 31, Absatz 4, Oö. BauO 1994 ergibt sich Derartiges nicht. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang weiters, dass die NÖ BO 1976 durch das Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 8200-0, außer Kraft getreten ist vergleiche , Paragraph 78, Absatz 3, leg. cit.) und die NÖ Bauordnung 1996 mittlerweile durch die NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, abgelöst wurde vergleiche , Paragraph 72, Absatz 3, leg. cit.). Sollte die Revision mit ihrem Vorbringen auf die Geltendmachung von Normbedenken abzielen, ist zu bemerken, dass Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht als grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen werden können vergleiche , etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/05/0168, mwN).

18 Soweit die Revisionswerberin vorbringt, dass tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes beeinträchtigt worden seien und das Verwaltungsgericht eine grob fehlerhafte Beurteilung getroffen habe, weil es trotz des in der Beschwerde gestellten diesbezüglichen Antrages keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, zeigt sie ebenso keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf:

19 Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, kann eine öffentliche mündliche Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit. (u.a.) dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Denn eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst, ist aus Sicht des Artikel 6, EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Artikel 6, EMRK kommt daher nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa der Verlust der Parteistellung - entgegenstehen vergleiche , etwa VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0058, mwN).

20 Im Übrigen ist zu der in diesem Zusammenhang von der Revision in der Zulässigkeitsbegründung vertretenen Auffassung, dass Einwendungen vorerst nicht begründet werden müssten, eine Begründung zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden könne und der Revisionswerberin die Chance der Begründung in einer mündlichen Verhandlung genommen worden sei, zu bemerken, dass aus der Zulässigkeitsbegründung nicht hervorgeht, in welchem der durch die Oö. BauO 1994 gewährleisteten Nachbarrecht die Revisionswerberin verletzt zu sein behauptet. Dass die behauptete Gefahr von Hangrutschungen keine tauglichen Einwendungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, leg. cit. begründet, wurde bereits oben ausgeführt. Auch das von der Revision zitierte Erkenntnis VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074, vermag deren gegenteilige Auffassung nicht zu stützen.

21 Die Revision war daher, weil darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dargelegt wurde, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

22 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist und in Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, dieser Verordnung die Höhe des als Ersatz für den Aufwand, der für die Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG als obsiegende Partei mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden ist (Schriftsatzaufwand), zu leistenden Pauschalbetrages mit EUR 553,20 bestimmt ist.

Wien, am 30. Oktober 2018

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050239.L00

Im RIS seit

30.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWT_2017050239_20181030L00