Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0067

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0067

Entscheidungsdatum

02.08.2017

Index

25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StPO 1975 §198;
StPO 1975 §199;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorliegen, nicht entscheidend ist, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet vergleiche etwa VwGH vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/03/0002 mwH). Nichts anderes kann gelten, wenn nicht die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 198, StPO von der Verfolgung zurücktritt, sondern gemäß Paragraph 199, StPO das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der Paragraphen 198 und 200 bis 209 b StPO die Diversion beschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030067.L01

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030067_20170802L01

Rechtssatz für Ra 2017/03/0067

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0067

Entscheidungsdatum

02.08.2017

Index

25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StPO 1975 §198;
StPO 1975 §199;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass der Revisionswerber - aus welchen Gründen auch immer - die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens hingenommen hat, kann nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes geschlossen werden vergleiche VwGH vom 24. März 2010, 2009/03/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030067.L02

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030067_20170802L02

Rechtssatz für Ra 2017/03/0067

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0067

Entscheidungsdatum

02.08.2017

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Dass die Bedrohung mehrerer Menschen mit dem Umbringen eine konkrete Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 darstellt, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag, entspricht den Leitlinien der Rechtsprechung des VwGH vergleiche zuletzt etwa VwGH vom 17. Mai 2017, Ra 2016/03/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030067.L03

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030067_20170802L03

Entscheidungstext Ra 2017/03/0067

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0067

Entscheidungsdatum

02.08.2017

Index

25/01 Strafprozess;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

StPO 1975 §198;
StPO 1975 §199;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dipl. Ing. G K in W, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. April 2017, Zl VGW- 103/040/10073/2016-9, betreffend Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

3 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 29. Juni 2016 wurde über den Revisionswerber ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, WaffG verhängt. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

4 Das Verwaltungsgericht stellte (unter anderem) fest, der Revisionswerber habe "im Dezember 2015 mehrere (namentlich bekannte) Menschen mit dem Umbringen bedroht". Weiters stellte es fest, dass sich der Beschwerdeführer, dem im Juni 2014 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden sei, in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien (der gefährlichen Drohung) schuldig bekannt habe. Nach kurzer Schilderung des Sachverhalts habe er eingeräumt: "Ich hatte da viel Adrenalin und dann habe ich eine Aussage getätigt, die vielleicht als Drohung zu verstehen war." Infolge dessen habe der Richter ein diversionelles Vorgehen nach Paragraphen 199,, 203 Absatz eins, und 2 StPO angeboten. Dies sei vom Revisionswerber angenommen worden. Es sei eine Probezeit von zwei Jahren festgelegt und die Absolvierung einer Psychotherapie angeordnet worden.

5 In der außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit der Revision ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht von der ständigen strafgerichtlichen Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgegangen sei; weiters existiere zu der relevanten Rechtsfrage keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Nach ständiger Rechtsprechung der Strafgerichte setze die Diversion kein Geständnis voraus und die Verhängung der Diversion samt Annahme der Diversion durch den Beschuldigten sei keine Feststellung der vorgeworfenen Handlung. Dies habe das Verwaltungsgericht vollständig umgekehrt und aus der Diversion geschlossen, dass der Revisionswerber die ihm vorgeworfene Handlung - konkret die gefährliche Drohung - gesetzt habe. Zur Frage, wie weit die Verhängung einer Diversion im Verwaltungsverfahren ein "Schuldeingeständnis" darstelle, existiere aber keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.

6 Die Revision ist nicht zulässig:

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorliegen, nicht entscheidend ist, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet vergleiche , etwa VwGH vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/03/0002 mwH). Nichts anderes kann gelten, wenn nicht die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 198, StPO von der Verfolgung zurücktritt, sondern gemäß Paragraph 199, StPO das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der Paragraphen 198, und 200 bis 209b StPO die Diversion beschließt.

8 Dem Revisionswerber ist daher einzuräumen, dass sich aus dem Umstand, dass er - aus welchen Gründen auch immer - die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens hingenommen hat, nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes geschlossen werden kann vergleiche , VwGH vom 24. März 2010, 2009/03/0049). Das Verwaltungsgericht hat jedoch seine Feststellung, der Revisionswerber habe mehrere Menschen mit dem Umbringen bedroht, nicht allein daraus abgeleitet, dass er der Diversion zugestimmt habe, sondern es hat die Aussagen des Revisionswerbers vor dem Strafgericht ebenso wie vor dem Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung berücksichtigt und ist zum Ergebnis gekommen, dass der Verantwortung des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht - in der er den Tatvorwurf der Drohung leugnete - nicht zu folgen sei. Es trifft damit nicht zu, dass das Verwaltungsgericht von einem "Schuldeingeständnis" aufgrund der Annahme der Diversion ausgegangen ist.

9 Dass die Bedrohung mehrerer Menschen mit dem Umbringen eine konkrete Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 darstellt, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag, entspricht den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , zuletzt etwa VwGH vom 17. Mai 2017, Ra 2016/03/0106).

10 Die Revision war daher, da in ihr keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. August 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030067.L00

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Dokumentnummer

JWT_2017030067_20170802L00