Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/22/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0098

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

62003CJ0230 Sedef VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/23/0454 E 22. November 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Mit Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats geschaffen. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Gedankenstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen vergleiche EuGH Urteil 10. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003CJ0230 Sedef VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220098.L01

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016220098_20170321L01

Rechtssatz für Ra 2016/22/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0098

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

62003CJ0230 Sedef VORAB;
62003CJ0383 Dogan VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/23/0454 E 22. November 2012 RS 3

Stammrechtssatz

Aus dem Wortlaut des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 ergibt sich, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung lediglich die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Gedankenstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Gedankenstrich). Im Gegensatz dazu verleiht Absatz eins, dritter Gedankenstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis vergleiche EuGH Urteil 7. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan; EuGH Urteil 10. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003CJ0383 Dogan VORAB
EuGH 62003CJ0230 Sedef VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220098.L02

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016220098_20170321L02

Rechtssatz für Ra 2016/22/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0098

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

62003CJ0230 Sedef VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/23/0454 E 22. November 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Ein türkischer Wanderarbeitnehmer kann generell ein Recht nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des ARB 1/80 nicht allein aufgrund der Tatsache geltend machen, dass er im Aufnahmemitgliedstaat mehr als vier Jahre lang rechtmäßig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, wenn er nicht, erstens, mehr als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber und, zweitens, zwei weitere Jahre für diesen gearbeitet hat vergleiche EuGH Urteil 10. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003CJ0230 Sedef VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220098.L03

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016220098_20170321L03

Rechtssatz für Ra 2016/22/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0098

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

62003CJ0383 Dogan VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/23/0454 E 22. November 2012 RS 5

Stammrechtssatz

Nur für die Phase der Entstehung der nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechte, die unter den drei Gedankenstrichen des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 festgelegt sind, und damit nur für die Zwecke der Berechnung der insoweit erforderlichen Beschäftigungszeiten sieht Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 vor, dass sich verschiedene Fälle der Unterbrechung der Arbeit auf diese Zeiten auswirken. Von dem Zeitpunkt an, zu dem der türkische Arbeitnehmer die Voraussetzungen von Artikel 6, Absatz eins, dritter Gedankenstrich ARB 1/80 erfüllt und daher das in dieser Bestimmung vorgesehene uneingeschränkte Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sowie das diesem entsprechende Aufenthaltsrecht bereits erworben hat, ist Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 nicht mehr anwendbar vergleiche EuGH Urteil 7. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003CJ0383 Dogan VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220098.L04

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016220098_20170321L04

Rechtssatz für Ra 2016/22/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0098

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

62003CJ0230 Sedef VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ein türkischer Arbeitnehmer, der noch nicht das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 in Anspruch nehmen kann, muss im Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich eine ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung während der erforderlichen Zeit ausüben, sofern er keinen legitimen Grund der in Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 genannten Art für die Unterbrechung seiner Beschäftigungszeiten anführen kann vergleiche EuGH Urteil 10. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003CJ0230 Sedef VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220098.L05

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016220098_20170321L05

Rechtssatz für Ra 2016/22/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0098

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

ARB1/80 Art6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Fremde beruft sich in seinem Antrag betreffend Aufenthaltstitel ausdrücklich auf ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht (gemäß Artikel 6,). Auf Grund des ARB 1/80 besteht jedoch kein Anspruch auf Ausstellung einer konstitutiv wirkenden Arbeitserlaubnis vergleiche E 20. März 2002, 99/09/0142).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220098.L06

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016220098_20170321L06

Rechtssatz für Ra 2016/22/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0098

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ein Anspruch auf eine beschäftigungsrechtliche Bewilligung per se verschafft noch keine Berechtigung nach Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 (Hinweis E 23. Juni 2015, Ro 2014/22/0038).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220098.L07

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016220098_20170321L07

Entscheidungstext Ra 2016/22/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0098

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

62003CJ0230 Sedef VORAB;
62003CJ0383 Dogan VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6 Abs2;
ARB1/80 Art6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. August 2016,VGW- 151/074/7090/2016-6, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Partei: O A, MSc, in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das auf Grund einer Säumnisbeschwerde zuständig gewordene Verwaltungsgericht Wien dem Mitbeteiligten, einem türkischen Staatsangehörigen, einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" für die Dauer von zwölf Monaten (Spruchpunkt römisch eins.). Als Rechtsgrundlage wurden Paragraph 8,, Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) herangezogen. Weiters wurde der Mitbeteiligte zum Ersatz von Barauslagen verpflichtet (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte sei bisher (seit 2007) auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung "Student" - zuletzt gültig bis 22. Juni 2015 - in Österreich rechtmäßig aufhältig gewesen. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer habe der Mitbeteiligte im Juni 2015 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" bei der Behörde gestellt, wobei er sich auf den ARB 1/80 berufen habe. Am 20. Mai 2016 sei die Säumnisbeschwerde des Mitbeteiligten eingebracht worden.

3 Der Mitbeteiligte sei vom 22. Juli 2010 bis 30. September 2010, vom 13. Oktober 2011 bis 30. September 2014 und vom 22. Juni 2015 bis 30. Juni 2016 bei der K. KEG und vom 27. September 2014 bis 16. April 2015 bei der M. GmbH beschäftigt gewesen.

4 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte nach den getroffenen Feststellungen zuerst ca. zwei Monate, nach einer Unterbrechung von etwa einem Jahr fast drei Jahre und nach einer weiteren Unterbrechung von neun Monaten wiederum ein Jahr bei der K. KEG beschäftigt gewesen sei. In den neun Monaten zwischen der dreijährigen und der einjährigen Beschäftigung bei der K. KEG sei der Mitbeteiligte bei der M. GmbH sechs Monate und zwei Wochen beschäftigt gewesen. Der Mitbeteiligte könne eine ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung von nahezu drei Jahren - sohin jedenfalls von mehr als einem Jahr - vorweisen. Folglich sei - so das Verwaltungsgericht weiter - Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 anzuwenden. Dem Mitbeteiligten sei - mangels einer entsprechenden innerstaatlichen Gesetzesbestimmung einer für diese Fälle auszustellenden Dokumentation - jener nationale Aufenthaltstitel zu erteilen, der den türkischen Staatsangehörigen in die Lage versetze, von seinen aus dem ARB 1/80 ableitbaren Rechten im österreichischen Bundesgebiet auch in Hinkunft effektiv Gebrauch zu machen. Der vom Mitbeteiligten begehrte Aufenthaltstitel verschaffe ihm das in der genannten Bestimmung festgeschriebene Aufenthaltsrecht.

5 Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen gewesen sei.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bundesministers für Inneres. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 In seiner Zulässigkeitsbegründung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bringt der Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht habe die für die Ableitung eines Anspruches nach Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erforderliche durchgehende Beschäftigung verkannt. Das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, weshalb die relevanten Beschäftigungsverhältnisse unterbrochen worden seien und ob diese Unterbrechungen allenfalls gemäß Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 anzurechnen wären bzw. nicht zu einem Verlust bereits erworbener Rechte nach Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 geführt hätten. Seien die Unterbrechungen der Beschäftigungszeiten nämlich nicht durch die Gründe des Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 gerechtfertigt, müssten die in den Artikel 6, Absatz eins, erster bis dritter Spiegelstrich ARB 1/80 vorgesehenen Zeiten stets von Neuem zurückgelegt werden und es könnten Beschäftigungszeiten, die zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestanden hätten - wie jene Beschäftigung von knapp drei Jahren bei der K. KEG, welche das Verwaltungsgericht als anspruchsbegründend herangezogen habe - nicht mehr berücksichtigt werden.

8 Weiters gehöre der Mitbeteiligte "zum Entscheidungszeitpunkt" nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt an und beabsichtige auch nicht, nochmals bei der K. KEG beschäftigt zu sein. Die in Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 vorgesehene Verlängerung der Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber werde daher nicht beansprucht. Ein Aufenthaltsrecht unmittelbar auf Grund des Artikel 6, ARB 1/80 sei nur dann abzuleiten, wenn es sich als Folge des Rechts auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ergebe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2015, Ro 2014/22/0038).

9 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt, und im Wesentlichen ausführt, dass selbst dann, wenn von der Rechtsrichtigkeit der Revisionsbegründung auszugehen wäre, das angefochtene Erkenntnis nicht rechtswidrig wäre. Artikel 13, ARB 1/80 enthalte ein Verschlechterungsverbot, wonach die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Eine solche Verschlechterung stelle die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, erfolgte Abschaffung der Arbeitserlaubnis dar. Nach Paragraph 14 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in der Fassung vor der angeführten Änderung hätte der Mitbeteiligte einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis gehabt, weil er in den letzten vierzehn Monaten insgesamt 52 Wochen - vom 22. Juni 2015 bis zum 30. Juni 2016 - im Bundesgebiet erlaubt beschäftigt und rechtmäßig niedergelassen gewesen sei. Dies bedeute nach Ansicht des Mitbeteiligten, dass er weiterhin freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt genieße. Dem Mitbeteiligten stehe sohin ein Aufenthaltsrecht zu, das nach der Systematik des NAG lediglich in Form eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gewährt werden könne, weil sonst kein Aufenthaltstitel bestehe, der die Ausübung einer dem AuslBG unterliegenden Erwerbstätigkeit umfasse.

10 Die Revision ist zulässig und auch begründet. 11 Gemäß den unbestrittenen Feststellungen stellte der Mitbeteiligte im Juni 2015 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" und berief sich dabei auf den ARB 1/80. Der Mitbeteiligte, der seit 2007 auf Grund von immer wieder verlängerten Aufenthaltsbewilligungen "Studierender" rechtmäßig in Österreich aufhältig war, beabsichtigt, in Österreich einer unselbständigen Tätigkeit - bei einem anderen Arbeitgeber als bisher - nachzugehen.

12 Das Verwaltungsgericht stützte die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 und bejahte das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß dem ersten Spiegelstrich der angeführten Norm.

13 Gemäß Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 hat - vorbehaltlich der hier fallbezogen nicht in Betracht kommenden Bestimmungen in Artikel 7, ARB - ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat

  • Strichaufzählung
    nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
  • Strichaufzählung
    nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedsstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
  • Strichaufzählung
    nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
Gemäß Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 werden der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche.
14 Mit Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats geschaffen. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Spiegelstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen vergleiche , das Urteil des EuGH vom 10. Jänner 2006, C- 230/03, Sedef, Rnr. 37).
15 Aus dem Wortlaut des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 ergibt sich, dass der erste und der zweite Spiegelstrich dieser Bestimmung lediglich die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann. Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Spiegelstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Spiegelstrich). Im Gegensatz dazu verleiht Absatz eins, dritter Spiegelstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis vergleiche , das Urteil des EuGH vom 7. Juli 2005. C-383/03, Dogan, Rnr. 13; idS auch Urteil Sedef, Rnr. 36, je mwN). Somit kann generell ein Recht nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nicht allein aufgrund der Tatsache geltend gemacht werden, dass ein türkischer Staatsbürger im Aufnahmemitgliedstaat mehr als vier Jahre lang rechtmäßig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, wenn er nicht (1.) mehr als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber und

(2.) zwei weitere Jahre für diesen gearbeitet hat (Urteil Sedef, Rnr. 44).

16 Für die Phase der Entstehung der nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechte, die unter den drei Spiegelstrichen des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 festgelegt sind, und damit für die Zwecke der Berechnung der insoweit erforderlichen Beschäftigungszeiten, sieht Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 vor, dass sich verschiedene Fälle der Unterbrechung der Arbeit auf diese Zeiten auswirken. Anders als der erste und der zweite Spiegelstrich dieser Vorschrift verlangt der dritte Spiegelstrich nicht die grundsätzlich ununterbrochene Ausübung einer Beschäftigung. Von dem Zeitpunkt an, zu dem der türkische Arbeitnehmer die Voraussetzungen von Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt und daher das in dieser Bestimmung vorgesehene uneingeschränkte Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sowie das diesem entsprechende Aufenthaltsrecht bereits erworben hat, ist Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 nicht mehr anwendbar vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. November 2011, 2011/23/0454, unter Hinweis auf das Urteil Dogan, Rnr. 15f und 18).

17 Das bedeutet aber, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der noch nicht das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 in Anspruch nehmen kann, im Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich eine ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung während der erforderlichen Zeit ausüben muss, sofern er keinen legitimen Grund der in Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 genannten Art für die Unterbrechung seiner Beschäftigungszeiten anführen kann (Urteil Sedef, Rnr. 53).

18 Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet das, dass der Mitbeteiligte keine Rechte aus Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 darlegen konnte, weil er weder bei dem Arbeitgeber, bei dem er zuletzt ein Jahr lang durchgehend beschäftigt war, weiterarbeiten will (und somit nicht in den Anwendungsbereich des ersten Spiegelstrichs fällt), noch einen in Artikel 6, Absatz 2, genannten Grund für die festgestellten Arbeitsunterbrechungen angeführt hat und auch bisher noch kein uneingeschränktes Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung gemäß dem dritten Spiegelstrich des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erworben hat.

19 An diesem Ergebnis ändern auch die Ausführungen des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung im Zusammenhang mit Paragraph 14 a, AuslBG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, nichts, weil sich der Mitbeteiligte in seinem Antrag ausdrücklich auf ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht (gemäß Artikel 6,) beruft und auf Grund des ARB 1/80 kein Anspruch auf Ausstellung einer konstitutiv wirkenden Arbeitserlaubnis bestanden hat vergleiche , Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, S. 110, sowie das hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, 99/09/0142, mwN). Im Übrigen stellte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Juni 2015, Ro 2014/22/0038, klar, dass ein Anspruch auf eine beschäftigungsrechtliche Bewilligung per se noch keine Berechtigung nach Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 verschafft.

20 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 21. März 2017

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003CJ0230 Sedef VORAB
EuGH 62003CJ0383 Dogan VORAB
EuGH 62003CJ0230 Sedef VORAB
EuGH 62003CJ0383 Dogan VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220098.L00

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWT_2016220098_20170321L00