Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/21/0316

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0316

Entscheidungsdatum

17.11.2016

Index

E1P
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
VwGVG 2014 §24
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2

Rechtssatz

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (Hinweis E 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (Hinweis B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210316.L01

Im RIS seit

13.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210316_20161117L01

Rechtssatz für Ra 2016/21/0316

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0316

Entscheidungsdatum

17.11.2016

Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision darzutun vergleiche E 15. März 2016, Ra 2015/19/0302; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210316.L02

Im RIS seit

13.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210316_20161117L02

Rechtssatz für Ra 2016/21/0316

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0316

Entscheidungsdatum

17.11.2016

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52
FPG 2005 §53
FPG 2005 §66
FPG 2005 §67
MRK Art8
VwGVG 2014 §24

Rechtssatz

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210316.L03

Im RIS seit

13.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210316_20161117L03

Entscheidungstext Ra 2016/21/0316

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0316

Entscheidungsdatum

17.11.2016

Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52
FPG 2005 §53
FPG 2005 §66
FPG 2005 §67
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGVG 2014 §24
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des F A in D, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. September 2016, L502 2001355-2/5E, betreffend Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Festsetzung einer Ausreisefrist und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste Mitte Juli 2013 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27. November 2013 abwies; unter einem verfügte es die Ausweisung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 2. April 2014, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, als unbegründet ab. Im Übrigen verwies das BVwG „das Verfahren“ gemäß Paragraph 75, Absatz 19, und 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.
2
Mit Bescheid vom 21. Juni 2016 sprach das BFA sodann aus, dass dem Revisionswerber eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Schließlich setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 5. September 2016 (mit nicht weiter relevanten Maßgaben) als unbegründet ab und es sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
6
Diesbezüglich wird in der Revision zunächst die Unterlassung der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung bemängelt und dazu (zusammengefasst) die Meinung vertreten, es bestünde in einem Verfahren wie dem vorliegenden eine „absolute Verhandlungsgarantie“, deren Verletzung ohne nähere Prüfung einer Relevanz zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müsse. Bei einer „Ausweisungsentscheidung“ bedürfe es, „wenn sie seriös sein soll“, stets des persönlichen Eindrucks vom Betroffenen.
7
Bei diesen Ausführungen lässt der Revisionswerber jedoch Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG außer Acht. Diese Bestimmung erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche , zu dieser Voraussetzung des Näheren das Erkenntnis vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052, Punkt 4. der Entscheidungsgründe, in dem auf das grundlegende Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und auf das Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, Bezug genommen wird). Aus dieser Regelung, die im Übrigen im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht vergleiche , den Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022, Rz 19), ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision darzutun (siehe idS bereits die Ausführungen in der Rz 18 des zuletzt genannten Beschlusses, sowie darauf Bezug nehmend beispielsweise die Beschlüsse vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0302, Rz 9, und vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179, Rz 13). Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die [allenfalls erforderliche] Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände vergleiche , zuletzt zusammenfassend das Erkenntnis vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289, Rz 12, mwH). Daraus ist aber - entgegen der Meinung in der Revision - noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In dem zuletzt genannten Erkenntnis (Rz 15 in Verbindung mit , Rz 12) hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich unter Bezugnahme auf in diesem Sinn ergangene Vorjudikatur dargelegt, dass in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann.
8
Von einem solchen in Bezug auf die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG eindeutigen Fall durfte das BVwG aber hier angesichts des erst knapp mehr als dreijährigen, auf einem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz beruhenden Aufenthalts des ledigen Revisionswerbers in Österreich, während dessen keine besonders nachhaltige Integration erfolgte, durchaus ausgehen, sodass die Unterlassung der mündlichen Beschwerdeverhandlung fallbezogen keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt.
9
Die weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision beziehen sich auf die Verhältnisse bei einer Rückkehr des Revisionswerbers in die Türkei. Diesbezüglich hat das BVwG tragend die Auffassung vertreten, dass in Bezug auf den Revisionswerber keine maßgebliche Lageänderung im Verhältnis zur Beurteilung im Erkenntnis vom 2. April 2014 eingetreten sei. Auch unter Einbeziehung der aktuellen notorischen Lage in der Türkei, insbesondere des allgemein bekannten Putschversuchs und der hierauf erfolgten Reaktion der Regierung, sei nicht festzustellen, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung eines in der Beschwerde zitierten Berichts von Amnesty International ergebe sich nicht, dass gegenwärtig Kurden generell allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt oder staatlichen Repressionen unterworfen wären. Auf diese Feststellungen wird in der Revision nicht konkret eingegangen und demzufolge auch nicht die Richtigkeit dieser Annahmen unter Bezugnahme auf bestimmte Quellen zu widerlegen versucht. Angesichts dessen gelingt es nicht, mit den diesbezüglich bloß pauschalen Behauptungen des Vorliegens von Ermittlungsmängeln die Zulässigkeit der Revision darzutun.
10
Schließlich gehen auch die Ausführungen, mit denen die Verfassungswidrigkeit der zweiwöchigen Beschwerdefrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung , des FrÄG 2015) geltend gemacht wird, ins Leere. Derartige Normbedenken sind nämlich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuwerfen (siehe etwa den Beschluss vom 29. April 2015, Ra 2015/06/0041, und daran anschließend den Beschluss vom 8. September 2016, Ra 2015/11/0117, Rz 54; siehe auch den Beschluss vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0090, je mwN). Im Übrigen hat der Revisionswerber den hierfür zuständigen Verfassungsgerichtshof ohnehin (parallel) mit Beschwerde angerufen.
11
Davon ausgehend erweist sich die Revision unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig, sodass sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 17. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210316.L00

Im RIS seit

13.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2016210316_20161117L00