Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/05/0141

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0141

Entscheidungsdatum

01.02.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 - Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. August 2016 wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festgestellt, dass für das näher beschriebene Bauvorhaben der Mitbeteiligten keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. In der Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die revisionswerbende Gemeinde aus, das angefochtene Erkenntnis sei einer aufschiebenden Wirkung zugänglich, weil es für nachfolgende Verfahren Bindungswirkung entfalte. Die Behörden, die für die Erteilung von Genehmigungen für dieses Vorhaben zuständig seien, insbesondere der Bürgermeister der revisionswerbenden Gemeinde als Baubehörde erster Instanz, müssten für den Fall, dass keine UVP durchzuführen sei, annehmen, dass sie für die Bewilligung des Vorhabens zuständig seien. Durch den Gebrauch solcherart erteilter Bewilligungen durch die mitbeteiligte Partei würden Eingriffe in die Umwelt mit massiven Auswirkungen auch auf Menschen, Tiere, Boden, Wasser und Luft getätigt, die nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Im gegenständlichen Fall geht es um die Feststellung, ob eine UVP durchzuführen ist. Die von der Revisionswerberin geltend gemachten nachteiligen Eingriffe in die Umwelt könnten gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier gegenständlichen Verfahren sind diese Umstände aber nicht von Bedeutung. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben sein sollte, wenn materienrechtliche Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projekt durchgeführt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050141.L01

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2016050141_20170201L01

Entscheidungstext Ra 2016/05/0141

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0141

Entscheidungsdatum

01.02.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Marktgemeinde Lichtenwörth, vertreten durch Ehrenhöfer & Häusler Rechtsanwälte GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. November 2016, Zl. W102 2134866- 1/7E, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: J, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6), den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. August 2016 wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festgestellt, dass für das Vorhaben der Mitbeteiligten betreffend den Umbau eines Hühnerstalls zu einem Zuchtsauenstall keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

2 In der Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird im Wesentlichen ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis sei einer aufschiebenden Wirkung zugänglich, weil es für nachfolgende Verfahren Bindungswirkung entfalte. Die Behörden, die für die Erteilung von Genehmigungen für dieses Vorhaben zuständig seien, insbesondere der Bürgermeister der Marktgemeinde Lichtenwörth als Baubehörde erster Instanz, müssten für den Fall, dass keine UVP durchzuführen sei, annehmen, dass sie für die Bewilligung des Vorhabens zuständig seien. Durch den Gebrauch solcherart erteilter Bewilligungen durch die mitbeteiligte Partei würden Eingriffe in die Umwelt mit massiven Auswirkungen auch auf Menschen, Tiere, Boden, Wasser und Luft getätigt, die nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine öffentlichen Interessen entgegen. Öffentliche Interessen geböten es geradezu, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Folgen des einstweiligen Vollzugs wären unumkehrbar. Auch eine Güterabwägung ergäbe, dass den besonders berücksichtigungswürdigen Interessen der Revisionswerberin keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, sondern die Revisionswerberin die Beachtung der öffentlichen Interessen geradezu reklamiere und auch Dritten aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei bzw. nur geringfügige Nachteile erwüchsen, zumal die Auflassung des Betriebes des Hühnerstalls erst bei Bewilligung des Zuchtsauenstalls beabsichtigt sei und der Mitbeteiligten daher keine finanziellen Nachteile drohten.

3 Die mitbeteiligte Partei sprach sich in Stellungnahmen vom 23. Dezember 2016 und vom 30. Jänner 2017 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

4 Die Niederösterreichische Landesregierung führte in einer Stellungnahme vom 25. Jänner 2017 aus, der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, die Revisionswerberin vermöge jedoch auch keinen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun, den die Versagung der aufschiebenden Wirkung für sie hätte. Insbesondere sei nicht ersichtlich, woraus sich ein solcher Nachteil aus einem Feststellungsbescheid nach dem UVP-G 2000 ergeben sollte, der im Grunde lediglich über Behördenzuständigkeiten abspreche.

5 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Im gegenständlichen Fall geht es um die Feststellung, ob eine UVP durchzuführen ist. Die von der Revisionswerberin geltend gemachten nachteiligen Eingriffe in die Umwelt könnten gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier gegenständlichen Verfahren sind diese Umstände aber nicht von Bedeutung.

7 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben sein sollte, wenn materienrechtliche Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projekt durchgeführt werden.

8 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 1. Februar 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050141.L00

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Dokumentnummer

JWT_2016050141_20170201L00