1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0096, mwN). 4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0096, mwN).
5 Mit dem in der Revision erstatteten Zulässigkeitsvorbringen werden keine Rechtsfragen aufgezeigt, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 5 Mit dem in der Revision erstatteten Zulässigkeitsvorbringen werden keine Rechtsfragen aufgezeigt, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
6 Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 19.5.1915, 2012/05/0097, 0099, mwN) kommt eine Verletzung von Nachbarrechten unter dem Blickwinkel des - im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen - § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung LGBl. 8200-23 (zufolge der im entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen) nur dann in Frage, wenn durch eine Verletzung der Regelungen betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe ein Lichteinfall von 45 Grad auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäudes des Nachbarn beeinträchtigt wird (vgl. hinsichtlich einer Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe etwa auch VwGH 29.9.2015, 2013/05/0179, 0180, 0182). 6 Nach ständiger hg. Judikatur vergleiche , etwa VwGH 19.5.1915, 2012/05/0097, 0099, mwN) kommt eine Verletzung von Nachbarrechten unter dem Blickwinkel des - im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen - Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung LGBl. 8200-23 (zufolge der im entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33, und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen) nur dann in Frage, wenn durch eine Verletzung der Regelungen betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe ein Lichteinfall von 45 Grad auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäudes des Nachbarn beeinträchtigt wird vergleiche , hinsichtlich einer Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe etwa auch VwGH 29.9.2015, 2013/05/0179, 0180, 0182).
7 Nach den vom Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis unter Zugrundelegung des ergänzenden Gutachtens des Amtssachverständigen Ing. K. vom 8. Juli 2014 getroffenen Feststellungen fiele die Lichteinfallslinie des bewilligungsgegenständlichen Nebengebäudes in Bezug auf ein auf dem Grundstück der Revisionswerberin in einem Abstand von 3,62 m zulässiges Hauptgebäude 5 cm unterhalb eines zulässigen Hauptfensters (im oben genannten Sinn). Das Landesverwaltungsgericht vertrat daher die Auffassung, dass eine Verletzung der Revisionswerberin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf ausreichende Belichtung (§ 6 Abs. 2 Z 3 iVm § 51 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996) nicht möglich sei. 7 Nach den vom Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis unter Zugrundelegung des ergänzenden Gutachtens des Amtssachverständigen Ing. K. vom 8. Juli 2014 getroffenen Feststellungen fiele die Lichteinfallslinie des bewilligungsgegenständlichen Nebengebäudes in Bezug auf ein auf dem Grundstück der Revisionswerberin in einem Abstand von 3,62 m zulässiges Hauptgebäude 5 cm unterhalb eines zulässigen Hauptfensters (im oben genannten Sinn). Das Landesverwaltungsgericht vertrat daher die Auffassung, dass eine Verletzung der Revisionswerberin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf ausreichende Belichtung (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996) nicht möglich sei.
8 Die Revision bestreitet in ihrer Zulässigkeitsbegründung weder diese Feststellung, noch geht sie auf die genannte Schlussfolgerung, dass eine Verletzung des Nachbarrechtes auf ausreichende Belichtung daher nicht möglich sei, ein. Wird jedoch durch ein Gebäude ein Lichteinfall von 45 Grad auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen (bestehenden bewilligten oder zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäudes eines Nachbarn nicht beeinträchtigt, so kann dieser eine allfällige Verletzung der Regelungen (u.a.) betreffend den Bauwich oder die zulässige Gebäudehöhe nicht mit Erfolg geltend machen.
9 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision im Wesentlichen unter Hinweis auf das - das hier verfahrensgegenständliche Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien betreffende - Vorerkenntnis VwGH 30.1.2014, 2011/05/0043 bis 0045, zusammengefasst vor, der Verwaltungsgerichtshof habe in dieser Angelegenheit bereits ausgesprochen, dass von der Zulässigkeit, Hauptgebäude (konkret entsprechend dem genannten Erkenntnis und auch den vorangehenden Zulässigkeitsausführungen des Revisionswerbers: an der Grundgrenze) zu errichten, und den Auswirkungen eines solchen Bauvorhabens auf die Belichtung von Hauptfenstern auf Nachbarliegenschaften nicht auf die Zulässigkeit von Nebengebäuden geschlossen werden könne. Über diese Rechtsprechung habe sich das Landesverwaltungsgericht in der bekämpften Entscheidung hinweggesetzt.
10 Mit diesem Vorbringen verkennt die Revision die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, hat doch das Landesverwaltungsgericht darin ausdrücklich auf die Beurteilung im genannten Vorerkenntnis, dass die abstrakt allenfalls zulässige Höhe tatsächlich nicht errichteter Hauptgebäude an der Grundgrenze keine Rolle bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Nebengebäuden an diesem Ort spielen könne, hingewiesen und ergibt sich auch aus der weiteren Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht, dass sich das Landesverwaltungsgericht über diese Beurteilung hinweggesetzt habe.
11 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 11 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG war die Revision daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
12 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte - abgesehen davon, dass vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, und 26.9.2017, Ra 2017/05/0087, mwN) - gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. 12 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte - abgesehen davon, dass vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, und 26.9.2017, Ra 2017/05/0087, mwN) - gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
13 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. 13 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 23. Jänner 2018