Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/04/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2016/04/0001

Entscheidungsdatum

17.02.2016

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art11;
AVG §8;
EURallg;
UVPG 2000 §19;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7a;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der UVPG-Novelle 2004, BGBl. römisch eins Nr. 153, wurde in Umsetzung der damals einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anerkannten Umweltorganisationen Parteistellung im UVPG 2000 für alle Genehmigungsverfahren des zweiten Abschnitts sowie für Abnahmeprüfungsverfahren eingeräumt vergleiche in diesem Zusammenhang die im E vom 28. Jänner 2010, 2009/07/0038, wiedergegebenen diesbezüglichen Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 648 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 12). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Umweltorganisationen bestimmte, in Paragraph 19, Absatz 6 bis 8 UVPG 2000 näher geregelte materielle und formelle Voraussetzungen erfüllen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um Vereine handelt, die keine anerkannten Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 19, UVPG 2000 sind. Schon aus diesem Grund ist ihnen nach dem UVP-G 2000 keine Parteistellung eingeräumt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass den revisionswerbenden Vereinen auch als anerkannte Umweltorganisation gemäß Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a UVP-G 2000 kein Antragsrecht und keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren zukäme (Hinweis Erkenntnisse vom 18. November 2014, 2013/05/0022; und vom 28. Mai 2015, 2013/07/0105, wonach auch aus Artikel 11, UVP-RL eine umfassende Parteistellung anerkannter Umweltorganisationen nicht abgeleitet werden kann).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016040001.J01

Im RIS seit

18.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016040001_20160217J01

Rechtssatz für Ro 2016/04/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2016/04/0001

Entscheidungsdatum

17.02.2016

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2 lite;
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;
32011L0092 UVP-RL Art11;
62008CJ0263 Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening VORAB;
62009CJ0115 Bund Umwelt / Naturschutz Deutschland VORAB;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
EURallg;
UVPG 2000 §19 Abs6;
UVPG 2000 §19 Abs7;
UVPG 2000 §19 Abs8;

Rechtssatz

Artikel eins, Absatz 2, Litera e,) UVP-RL spricht zwar ausdrücklich Umweltorganisationen als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit an, jedoch mit der Vorgabe, dass diese "alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen". Wie der EuGH bereits klargestellt hat, dürfen diese Voraussetzungen die Beteiligungsmöglichkeiten und den Zugang zu Gerichten der Umweltorganisationen nicht über Gebühr beschränken. So überlässt es Artikel 11, mit seiner Verweisung auf Artikel eins, Absatz 2, UVP-RL den nationalen Gesetzgebern, die Voraussetzungen dafür zu bestimmen, dass eine Umweltorganisation ein Anfechtungsrecht haben kann, doch müssen die so festgelegten nationalen Rechtsvorschriften zum einen "einen weiten Zugang zu Gerichten" sicherstellen und zum anderen die praktische Wirksamkeit derjenigen Bestimmungen der UVP-RL gewährleisten, die die gerichtliche Anfechtung betreffen vergleiche die Urteile des EuGH vom 15. Oktober 2009, C-263/08 (Djurgarden), Rn. 45; und vom 12. Mai 2011, C-115/09 (Trianel), Rn. 44). Dass jene in Paragraph 19, Absatz 6 bis 8 UVPG 2000 vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen, die Umweltorganisationen für ihre Anerkennung erfüllen müssen, diesen unionsrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen würden, ist nicht ersichtlich.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0263 Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening VORAB
EuGH 62009CJ0115 Bund Umwelt / Naturschutz Deutschland VORAB
EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016040001.J02

Im RIS seit

18.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016040001_20160217J02

Rechtssatz für Ro 2016/04/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2016/04/0001

Entscheidungsdatum

17.02.2016

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2 lite;
32011L0092 UVP-RL Art11 Abs3;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
EURallg;
UVPG 2000 §19;

Rechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 16. April 2015, C-570/13 (Gruber), ausgesprochen, dass nach Artikel 11, Absatz 3, UVP-RL die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, bestimmen, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Demnach steht es dem nationalen Gesetzgeber frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Artikel 11, der UVP-RL geltend machen kann, auf subjektivöffentliche Rechte zu beschränken, dh. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können. Doch dürfen die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, nicht restriktiv ausgelegt werden vergleiche das Urteil des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13 (Gruber), Rn. 36 und 40, sowie das E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002). Im Fall "Gruber" wurde das Vorliegen dieser Voraussetzungen (des "ausreichenden Interesses" bzw. der "Rechtsverletzung") bejaht und festgestellt, dass Personen, die unter den Begriff des "Nachbarn" im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 fallen, unionsrechtlich zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Litera e,) UVP-RL gehören vergleiche den Tenor und Rn. 42 des EuGH-Urteils sowie das E vom 18. März 2015, 2015/04/0002).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016040001.J03

Im RIS seit

18.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016040001_20160217J03

Entscheidungstext Ro 2016/04/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2016/04/0001

Entscheidungsdatum

17.02.2016

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E15101000;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2 lite;
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;
32011L0092 UVP-RL Art11 Abs3;
32011L0092 UVP-RL Art11;
62008CJ0263 Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening VORAB;
62009CJ0115 Bund Umwelt / Naturschutz Deutschland VORAB;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §8;
EURallg;
UVPG 2000 §19 Abs6;
UVPG 2000 §19 Abs7;
UVPG 2000 §19 Abs8;
UVPG 2000 §19;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7a;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der Vereine 1) A H in K, 2) A - A in W, beide vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2015, Zl. W109 2115720-1/5E, betreffend Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei:

W GmbH in W, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Die revisionswerbenden Parteien - zwei Vereine, die keine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) anerkannten Umweltorganisationen sind - beantragten mit Schreiben vom 29. Mai 2015 bei der Niederösterreichischen Landesregierung die Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, dass der geplante Ausstauch von Leiterseilen einer bestehenden 110 kV-Leitung im Gemeindegebiet von K einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei.

2. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. August 2015 wurden die Anträge als unzulässig zurückgewiesen, weil den revisionswerbenden Parteien weder ein Antragsrecht noch Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren zukomme.

3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. November 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.

In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die revisionswerbenden Vereine seien keine anerkannten Umweltorganisationen nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 und hätten daher kein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens. Daran ändere auch das von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2015, W 104 2016940-1, nichts, weil es in diesem Fall um eine anerkannte Umweltorganisation gegangen sei. Ebenso helfe den Beschwerden die "Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Rechtssache Gruber" nicht zum Erfolg; im gegenständlichen Verfahren gehe es nämlich nicht um die Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides, sondern darum, ob zwei Vereinen, die keine zugelassenen Umweltorganisationen seien, die Berechtigung zur Stellung eines Feststellungsantrages zukomme.

4. Das Bundesverwaltungsgericht legte die dagegen erhobene Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens sowie der von belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Revisionsbeantwortungen vor.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

2.1. Gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera e,) der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt , L 26 vom 28.1.2012, S 1, (im Folgenden: UVP-RL) gilt als "betroffene Öffentlichkeit" im Sinne dieser Richtlinie "die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Bestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse".

Artikel 11, der UVP-RL hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"Artikel 11

  1. Absatz eins,Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
    1. Litera a
      ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
    2. Litera b
      eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
    Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
  3. Absatz 3,Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.
  4. Absatz 3,bis (4) (...)"

2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

Paragraph 3, (1) bis (6) (...)

  1. Absatz 7,Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins, bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
  2. Absatz 7 a,Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich.
  3. Absatz 8,(...)"

"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

Paragraph 19, (1) Parteistellung haben

(...)

7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden.

  1. Absatz 2,bis (5) (...)
  2. Absatz 6,Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35, und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und

3. der/die vor Antragstellung gemäß Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat.

  1. Absatz 7,(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
  2. Absatz 8,Dem Antrag gemäß Absatz 7, sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Absatz 7, anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
  3. Absatz 9,(...)
  4. Absatz 10,Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  5. Absatz 11,(...)"

3. In der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis vom 11. Februar 2015, W 104 2016940-1, ausgesprochen, dass anerkannte Umweltorganisationen in jenen Fällen, in denen kein Feststellungsverfahren von der UVP-Behörde (auf Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 antragsberechtigter Personen oder von amtswegen) eingeleitet worden sei, ein Antragsrecht auf Erlassung einer derartigen Entscheidung zu gewähren sei. Bei den revisionswerbenden Parteien handle es sich zwar um keine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen. Es seien jedoch keine Gründe ersichtlich, warum die rechtlichen Schlussfolgerungen in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auch für "normale" Vereine gelten sollten.

Die Revision schließe sich der "fundierten Argumentation" der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen zur Rechtssache "Gruber", C-570/13, an, wonach die UVP-RL der "betroffenen Öffentlichkeit" bestimmte Rechte einräume. Diese seien kein Selbstzweck, sondern dienten zum einen der Verbesserung der Entscheidung über das Projekt. Zum anderen würden die im Verfahren gewonnenen und verbreiteten Informationen den Betroffenen helfen, weitere Rechte wahrzunehmen, die in den materiellen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt niedergelegt seien.

Auch habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 16. April 2015, C-570/13, klar festgestellt, dass Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, GewO 1994 zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne der UVP-RL gehören könnten und dass das UVP-G 2000 gegen Artikel 11, UVP-RL verstoße, indem es diesen Nachbarn das Beschwerderecht gegen Entscheidungen, mit denen festgestellt werde, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Projekt erforderlich sei, entziehe. Die Anwendung dieses Urteils auf den gegenständlichen Fall zeige, dass das angefochtene Erkenntnis gegen Artikel 11, UVP-RL verstoße. Die revisionswerbenden Parteien hätten trotz des "ausreichenden Interesses" keine Möglichkeit, gegen die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorzugehen.

4. Mit diesem Vorbringen sind die revisionswerbenden Parteien nicht im Recht:

4.1. Mit der UVP-G-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153, wurde in Umsetzung der damals einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anerkannten Umweltorganisationen Parteistellung im UVP-G 2000 für alle Genehmigungsverfahren des zweiten Abschnitts sowie für Abnahmeprüfungsverfahren eingeräumt vergleiche , in diesem Zusammenhang die im hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2010, 2009/07/0038, wiedergegebenen diesbezüglichen Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 648, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 12, ). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Umweltorganisationen bestimmte, in Paragraph 19, Absatz 6, bis 8 UVP-G 2000 näher geregelte materielle und formelle Voraussetzungen erfüllen.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um Vereine handelt, die keine anerkannten Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 19, UVP-G 2000 sind. Schon aus diesem Grund ist ihnen nach dem UVP-G 2000 keine Parteistellung eingeräumt.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass den revisionswerbenden Vereinen auch als anerkannte Umweltorganisation gemäß Paragraph 3, Absatz 7, und 7a UVP-G 2000 kein Antragsrecht und keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren zukäme vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 18. November 2014, 2013/05/0022; und vom 28. Mai 2015, 2013/07/0105, wonach auch aus Artikel 11, UVP-RL eine umfassende Parteistellung anerkannter Umweltorganisationen nicht abgeleitet werden kann).

4.2. Die revisionswerbenden Parteien meinen dennoch - gestützt auf das Unionsrecht und auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2015, W 104 2016940-1 -, ihnen komme auch als "normaler" Verein ein Antragsrecht auf Erlassung eines UVP-Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu.

Dabei übersehen sie, dass Artikel eins, Absatz 2, Litera e,) UVP-RL Umweltorganisationen zwar ausdrücklich als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit anspricht, jedoch mit der Vorgabe, dass diese "alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen". Wie der EuGH bereits klargestellt hat, dürfen diese Voraussetzungen die Beteiligungsmöglichkeiten und den Zugang zu Gerichten der Umweltorganisationen nicht über Gebühr beschränken. So überlässt es Artikel 11, mit seiner Verweisung auf Artikel eins, Absatz 2, UVP-RL den nationalen Gesetzgebern, die Voraussetzungen dafür zu bestimmen, dass eine Umweltorganisation ein Anfechtungsrecht haben kann, doch müssen die so festgelegten nationalen Rechtsvorschriften zum einen "einen weiten Zugang zu Gerichten" sicherstellen und zum anderen die praktische Wirksamkeit derjenigen Bestimmungen der UVP-RL gewährleisten, die die gerichtliche Anfechtung betreffen vergleiche , die Urteile des EuGH vom 15. Oktober 2009, C-263/08 (Djurgarden), Rn. 45; und vom 12. Mai 2011, C-115/09 (Trianel), Rn. 44).

Dass jene in Paragraph 19, Absatz 6, bis 8 UVP-G 2000 vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen, die Umweltorganisationen für ihre Anerkennung erfüllen müssen, diesen unionsrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen würden, wird von den revisionswerbenden Parteien nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

4.3. Schließlich lässt sich für die revisionswerbenden Parteien auch nichts aus dem Urteil des EuGH vom 16. April 2015, C- 570/13 (Gruber), gewinnen:

Der EuGH hat in diesem Urteil ausgesprochen, dass nach Artikel 11, Absatz 3, UVP-RL die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, bestimmen, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Demnach steht es dem nationalen Gesetzgeber frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Artikel 11, der UVP-RL geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, dh. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können. Doch dürfen die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, nicht restriktiv ausgelegt werden vergleiche , das Urteil des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13 (Gruber), Rn. 36 und 40, sowie das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002).

Im Fall "Gruber" wurde das Vorliegen dieser Voraussetzungen (des "ausreichenden Interesses" bzw. der "Rechtsverletzung") bejaht und festgestellt, dass Personen, die unter den Begriff des "Nachbarn" im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 fallen, unionsrechtlich zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Litera e,) UVP-RL gehören vergleiche , den Tenor und Rn. 42 des EuGH-Urteils sowie das hg. Erkenntnis 2015/04/0002).

Im vorliegenden Revisionsfall liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor. Die revisionswerbenden Vereine, die keine Umweltorganisationen nach Paragraph 19, UVP-G 2000 sind und somit auch nicht als Nichtregierungsorganisation im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Litera e,) UVP-RL gelten, legen nicht dar, worin in ihrem Fall das "ausreichende Interesse" oder die "Rechtsverletzung" bestehen soll, und zeigen damit nicht auf, warum sie Bezug auf das gegenständliche Vorhaben als Mitglieder der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Artikel 11, UVP-RL zu qualifizieren seien.

5. Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 17. Februar 2016

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0263 Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening VORAB
EuGH 62009CJ0115 Bund Umwelt / Naturschutz Deutschland VORAB
EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB
EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016040001.J00

Im RIS seit

18.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWT_2016040001_20160217J00