Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0075

Entscheidungsdatum

12.08.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage der Erlassung eines Waffenverbots ist nicht ausschließlich von der Verwirklichung eines gerichtlich strafbaren oder verwaltungsstrafrechtlich zu verfolgenden Tatbestands abhängig, sondern vom VwG nach den hierfür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen (VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0097, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030075.L01

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2016030075_20160812L01

Rechtssatz für Ra 2016/03/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0075

Entscheidungsdatum

12.08.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Dem VwG kann nach dem (auch) für die Erlassung eines Waffenverbotes maßgeblichen strengen Maßstab, der sich aus dem dem WaffG 1996 allgemein innewohnenden Schutzzweck ergibt vergleiche etwa VwGH vom 26. April 2016. Ra 2015/03/00769, mwH), nicht entgegengetreten werden, wenn es das Verhalten des Revisionswerbers - der eine geladene Schrotflinte zur Einschüchterung und zum Nachdruck missbräuchlich gegen eine Person verwendet hatte - auf dem Boden des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 als konkreten Umstand gewertet hat, der die Besorgnis rechtfertigt, dass dieser von seinen Waffen einen gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch machen könnte vergleiche dazu VwGH vom 30. September 1998, 98/20/0287 (VfSlg 14.983 A/1998), VwGH vom 28. März 2006, 2006/03/0026; vergleiche dazu ferner VwGH vom 23. Oktober 2008, 2005/03/0190, VwGH vom 27. September 2001, 2000/20/0119, mwH). Die vom Revisionswerber gezeigte Aggressionsbereitschaft ist in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann vergleiche VwGH vom 26. April 2016, Ra 2015/03/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030075.L02

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2016030075_20160812L02

Rechtssatz für Ra 2016/03/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0075

Entscheidungsdatum

12.08.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0153 E 25. Jänner 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage, ob Tatsachen iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorliegen, ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0543). Der Sachverständige kann lediglich bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein. Ob diese vorliegen und unter die genannte Bestimmung zu subsumieren sind, oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde vorzunehmende Wertungsfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030075.L03

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2016030075_20160812L03

Rechtssatz für Ra 2016/03/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0075

Entscheidungsdatum

12.08.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0206 E 28. Februar 2006 RS 10

Stammrechtssatz

Zwar kann aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl 2001/20/0433), doch steht dies einer Berücksichtigung der (nicht sorgfältigen) Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030075.L04

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2016030075_20160812L04

Entscheidungstext Ra 2016/03/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0075

Entscheidungsdatum

12.08.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A J in W, vertreten durch Dr. Martin Brandstetter, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Bahnhofstraße 2 (Hofmann Center), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. April 2016, Zl LVwG-AV-1208/001-2015, betreffend Verhängung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, WaffG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 A. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

2 B. Mit Bescheid vom 30. September 2015 verhängte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Bezirkshauptmannschaft (BH) St. Pölten über den Revisionswerber ein Waffenverbot nach Paragraph 12, Absatz eins, und 3 WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,. Begründend wurde ausgeführt, dass der Revisionswerber am 12. September 2015 seinen ehemaligen Arbeitnehmer, F K, gefährlich bedroht habe, indem er diesen mit einer geladenen Schrotflinte in beiden Händen aus dem Büro und weiter durch die Betriebshalle des Revisionswerbers ins Freie mehrmals mit den Worten "raus" verwiesen habe. Die Waffe sei dabei in seine Richtung schräg nach oben gerichtet gewesen. Anschließend sei der Revisionswerber dem F K nachgegangen und habe abwechselnd in Richtung seines Kopfes und seiner Füße gezielt. F K sei nach seinen Angaben schockiert gewesen, habe die Drohung ernst genommen und habe daher auf der Polizeiinspektion U Anzeige gegen den Revisionswerber erstattet. Beim Eintreffen der einschreitenden Polizeibeamten sei das Schrotgewehr neben dem Schreibtisch des Revisionswerbers schräg an der Wand angelehnt und deutlich sichtbar sowie mit zwei Gummipatronen geladen gewesen. Die Tatsachen, dass der Revisionswerber eine geladene Schrotflinte zur Einschüchterung und zum Nachdruck missbräuchlich gegen eine Person verwendet und er die Schrotflinte nicht ordnungsgemäß verwahrt habe, seien als wesentliche Indikatoren dafür zu werten, dass bei ihm die Gefahr eines Missbrauchs von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit und fremdes Eigentum bestehe.

3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber am 4. November 2015 Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 26. April 2016 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde keine Folge, bestätigte den angefochtenen Bescheid und erklärte die Revision für unzulässig. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Revisionswerber habe zwar eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt, aus der ersichtlich sei, dass er sein Verhalten bereue und sich damit auseinandergesetzt habe, in dieser Stellungnahme sei der Vorfall aber nur am Rande behandelt worden und es fänden sich keine Hinweise darauf, dass dem Revisionswerber die besonders gefährliche Lagerung seiner Waffe bewusst geworden sei. Das Waffenverbot sei einerseits durch den Umstand gerechtfertigt, dass der Revisionswerber F K unter Vorweisen des geladenen Schrotgewehrs vom Firmengelände gewiesen habe, was als eine einer Drohung gleichzusetzende Handlung zu werten sei. Andererseits sei die besonders gefährliche Lagerung der geladenen Waffe in einem für jedermann zugänglichen Raum, der nicht versperrt gewesen und nicht vom Revisionswerber überwacht worden sei, als besonderer gefahrenerhöhender Nebenumstand zu berücksichtigen gewesen.

4 C. Auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die vorliegende Revision entgegen den für ihre Zulässigkeit vorgebrachten Gründen als nicht zulässig, weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Leitlinien dieser Rechtsprechung beachtete.

5 In seinem Vorbringen zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision beanstandet der Revisionswerber, das Verwaltungsgericht werfe ihm zu Unrecht vor, er habe eine Handlung gesetzt, die einer Drohung "gleichzusetzen" sei, und erhebt den Vorwurf, dass eine derartige Qualifizierung nicht nachvollziehbar sei und in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Grundlage finde. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frage der Erlassung eines Waffenverbots aber nicht ausschließlich von der Verwirklichung eines gerichtlich strafbaren oder verwaltungsstrafrechtlich zu verfolgenden Tatbestands abhängig, sondern vom Verwaltungsgericht nach den hierfür vom WaffG vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen (VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0097, mwH). Dem Verwaltungsgericht kann nach dem (auch) für die Erlassung eines Waffenverbotes maßgeblichen strengen Maßstab, der sich aus dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ergibt vergleiche , etwa VwGH vom 26. April 2016. Ra 2015/03/00769, mwH), nicht entgegengetreten werden, wenn es das geschilderte Verhalten des Revisionswerbers - der offensichtlich mit einer zur Schau gestellten Waffe einem drohenden Verhalten Nachdruck verlieh - auf dem Boden des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG als konkreten Umstand gewertet hat, der die Besorgnis rechtfertigt, dass dieser von seinen Waffen einen gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch machen könnte vergleiche , dazu VwGH vom 30. September 1998, 98/20/0287 (VfSlg 14.983 A/1998), VwGH vom 28. März 2006, 2006/03/0026; vergleiche , dazu ferner VwGH vom 23. Oktober 2008, 2005/03/0190, VwGH vom 27. September 2001, 2000/20/0119, mwH). Die vom Revisionswerber gezeigte Aggressionsbereitschaft ist in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann vergleiche , VwGH vom 26. April 2016, Ra 2015/03/0079). Wenn der Revisionswerber geltend macht, dass die Waffe nicht direkt auf F K (sondern schräg nach oben zur Decke) gerichtet und lediglich mit Gummipatronen geladen gewesen sei, vermag er dies nicht zu entkräften.

6 Da die Behörde ihre Beurteilung bereits auf den festgestellten Vorfall stützen konnte, ist schon deshalb der Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte das vom Revisionswerber vorgelegte verkehrspsychologische Gutachten berücksichtigen müssen, nicht berechtigt vergleiche , idS VwGH vom 28. März 2003, 2003/03/0026). Ebenso war die Einholung eines psychiatrischen bzw psychologischen Gutachtens entbehrlich vergleiche , dazu VwGH vom 30. Jänner 2014, 2013/03/0154). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Frage, ob Tatsachen iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorliegen, um eine Rechtsfrage handelt, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist; der Sachverständige kann lediglich bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein; ob diese vorliegen oder unter die genannte Bestimmung des WaffG zu subsumieren sind, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde vorzunehmende Wertung vergleiche , VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0134, mwH).

7 Schließlich rügt der Revisionswerber, dass das Verwaltungsgericht seine Beurteilung auch darauf gestützt habe, dass die mit Gummipatronen geladene Waffe an der Arbeitsstätte offen im Büro des Revisionswerbers gelegen und folglich für jedermann zugänglich gewesen sei und unbemerkt hätte entwendet werden können. Zwar kann nach der gefestigten Rechtsprechung aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein noch nicht auf eine missbräuchliche Waffenverwendung geschlossen werden, dies steht jedoch - wie im vorliegenden Fall - einer Berücksichtigung der (dargestellten) nicht sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen vergleiche , dazu VwGH vom 23. Oktober 2008, 2005/03/0110; VwGH vom 25. März 2009, 2007/03/0186; VwGH vom 20. Dezember 2010, 2007/03/0130).

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. August 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030075.L00

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Dokumentnummer

JWT_2016030075_20160812L00