Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0050

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0050

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGVG 2014 §27;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Rechtssatz

Die Sachbehauptungen des Waffenpasswerbers, mit denen das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen geltend gemacht wird, begrenzen den festzustellenden Sachverhalt und damit die Prüfbefugnis des VwG, zumal es allein dem Antragsteller obliegt, die Sachumstände, aus denen er einen Bedarf abgeleitet wissen will, glaubhaft zu machen vergleiche VwGH vom 14. August 2015, Ra 2015/03/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030050.L01

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030050_20160524L01

Rechtssatz für Ra 2016/03/0050

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0050

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs1;

Rechtssatz

Auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden vergleiche VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0011).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030050.L02

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030050_20160524L02

Rechtssatz für Ra 2016/03/0050

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0050

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens vergleiche etwa VwGH vom 24. März 2014, 2013/01/0117; VwGH vom 2. Juli 2010, 2010/09/0046 (VwSlg 17.938 A/2010)), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind vergleiche VwGH vom 29. November 2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG 2014 eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG 2014 nicht vorkehrt.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030050.L03

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030050_20160524L03

Rechtssatz für Ra 2016/03/0050

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0050

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Auch die Entscheidung eines VwG wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig vergleiche idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030050.L04

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030050_20160524L04

Rechtssatz für Ra 2016/03/0050

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0050

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt vergleiche VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0029). Auch das VwG hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis vergleiche dazu etwa VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche idS etwa VwGH vom 23. Mai 1995, 94/20/0785; vergleiche VfGH vom 18. Juni 2014, G 5 aus 2014, (VfSlg 19.882 aus 2014,)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030050.L05

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030050_20160524L05

Entscheidungstext Ra 2016/03/0050

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0050

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A L in W, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Februar 2016, Zl VGW- 103/048/8468/2015-15, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 A. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (LPD) wies mit Bescheid vom 5. Juni 2015 den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Ausstellung eines Waffenpasses mangels Vorliegen eines Bedarfes iSd Paragraph 22, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, (WaffG) ab.

2 Das Verwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid mit der Maßgabe, dass der von der revisionswerbenden Partei am 10. April 2015 eingebrachte Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses zurückgewiesen wird (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis für unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die LPD Wien mit rechtskräftigem Bescheid vom 5. Jänner 2015 einen auf einen jagdlichen Bedarf gestützten Antrag des Revisionswerbers vom 9. Mai 2014 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B (dem eine Bestätigung des Landesjagdverbandes für Wien beigeschlossen gewesen sei) abgewiesen habe, weshalb dem nunmehrigen, ebenfalls auf einen jagdlichen Bedarf gestützten Antrag vom 10. April 2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B (dem eine Bestätigung des Burgenländischen Landesjagdverbandes beigeschlossen gewesen sei) die Rechtskraft des Bescheides der LPD iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegenstehe.

3 B. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen nach Artikel 133, Absatz 9, B-VG sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 C. Entgegen der außerordentlichen Revision ist das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, weshalb vorliegend keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

5 C.1. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht war (ungeachtet des von Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs) nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildete vergleiche , VwGH vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0049, und VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, mwH). "Sache" des in diesem Sinne von der LPD getroffenen bescheidmäßigen Abspruchs war die Versagung der Ausstellung des beantragten Waffenpasses. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen schon ausgesprochen, dass die Sachbehauptungen des Waffenpasswerbers, mit denen das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen geltend gemacht wird, den festzustellenden Sachverhalt und damit die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts begrenzen, zumal es allein dem Antragsteller obliegt, die Sachumstände, aus denen er einen Bedarf abgeleitet wissen will, glaubhaft zu machen vergleiche , VwGH vom 14. August 2015, Ra 2015/03/0025).

6 C.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf vergleiche , VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0011). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens vergleiche , etwa VwGH vom 24. März 2014, 2013/01/0117; VwGH vom 2. Juli 2010, 2010/09/0046 (VwSlg 17.938 A/2010)), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind vergleiche , VwGH vom 29. November 2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird vergleiche , idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche , dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche , dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070).

7 C.3. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung - hier: einer Verwaltungsbehörde - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen vergleiche , idS VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0029). Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt vergleiche , nochmals VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0029). Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis vergleiche , dazu etwa VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche , idS etwa VwGH vom 23. Mai 1995, 94/20/0785; vergleiche , VfGH vom 18. Juni 2014, G 5 aus 2014, (VfSlg 19.882 aus 2014,)).

8 C.4. Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist damit lediglich die Frage, ob das Verwaltungsgericht den Antrag der revisionswerbenden Partei zu Recht im Sinn des tragenden Verfahrensgrundsatzes, wie er sich aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergibt, wegen entschiedener Sache zurückwies vergleiche , idS VwGH vom 24. Juni 2014, Ro 2014/05/0050).

9 Dass sich die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, einer neuerlichen Sachentscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erteilung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B auf Grund eines jagdlichen Bedarfes im Bereich des Burgenlandes (Revier in N) stehe die Rechtskraft eines einen vergleichbaren Antrag abweisenden Bescheides der LPD vom 5. Jänner 2015 betreffend einen jagdlichen Bedarf in einem anderen Bundesland (Revier in Wien E) entgegen, außerhalb der Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewegen würde, ist nicht zu erkennen. Bezüglich der für die Annahme einer "entschiedenen Sache" maßgeblichen rechtlichen Beurteilung für das Vorliegen eines "jagdlichen Bedarfes" iSd Paragraph 22, Absatz 2, WaffG bewegt sich (auch) die in Revision gezogene Entscheidung innerhalb der einschlägigen wiederholt aufgezeigten Leitlinien vergleiche , etwa VwGH vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/03/0071, und VwGH vom 19. Juni 2015, Ra 2015/03/0027, beide mwH). Weiters hat das Verwaltungsgericht die rechtskräftige Entscheidung der LPD vom 5. Jänner 2015 auf dem Boden der eben dargestellten Leitlinien beachtet, zumal eine Änderung der relevanten Rechtslage seither nicht eingetreten ist.

10 D. Die außerordentliche Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2016

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030050.L00

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Dokumentnummer

JWT_2016030050_20160524L00