1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2 § 23 Abs 2 WaffG legt die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei fest. Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 23 WaffG steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen im Ermessen der Behörde. Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist. § 23 Abs 2 WaffG verlangt für ein Überschreiten der dort grundsätzlich fixierten Maximalzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen eine "besondere Rechtfertigung" der antragstellenden Partei. Diese hat einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft zu machen, wobei es ihr obliegt, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; sie trifft daher eine erhöhte Behauptungslast. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs 2b WaffG wie im vorliegenden Fall, in dem die vorangegangene Festsetzung der Anzahl der bewilligten Waffen unstrittig weniger als fünf Jahre zurückliegt, nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des § 23 Abs 2 WaffG alleine relevant (vgl VwGH vom 26. Februar 2016, Ro 2015/03/0033). 2 Paragraph 23, Absatz 2, WaffG legt die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei fest. Nach der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 23, WaffG steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen im Ermessen der Behörde. Gemäß Paragraph 10, WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist. Paragraph 23, Absatz 2, WaffG verlangt für ein Überschreiten der dort grundsätzlich fixierten Maximalzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen eine "besondere Rechtfertigung" der antragstellenden Partei. Diese hat einen Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG glaubhaft zu machen, wobei es ihr obliegt, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; sie trifft daher eine erhöhte Behauptungslast. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG wie im vorliegenden Fall, in dem die vorangegangene Festsetzung der Anzahl der bewilligten Waffen unstrittig weniger als fünf Jahre zurückliegt, nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG alleine relevant vergleiche , VwGH vom 26. Februar 2016, Ro 2015/03/0033).
3 Der Revisionswerber ist unstrittig Inhaber von vier genehmigungspflichtigen Schusswaffen (einer Pistole Glock 17 zum Zweck der Selbstverteidigung; einer weiteren Pistole Glock 17, einer Pistole Glock 19 sowie einer halbautomatischen Büchse (Steyr Modell AUG-Z) für die Ausübung des Schießsportes).
4 Entgegen der Revision durfte das Verwaltungsgericht in seinem Fall auf dem Boden der Leitlinien der Judikatur eine Rechtfertigung iSd § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG für die begehrte Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf insgesamt fünf Schusswaffen der Kategorie B im Ergebnis als nicht gegeben ansehen. Angesichts der in § 23 Abs 2 und Abs 2b WaffG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung kann dem Revisionswerber - dessen Waffenbesitz ohnehin schon die von § 23 Abs 2 WaffG genannte Zahl von zwei Schusswaffen übersteigt - zugemutet werden, dass er durch den Verkauf (einer) seiner bereits vorhandenen (Sport-)Waffen seinem Wunsch nach einer für seinen Schießsport erforderlichen Waffe befriedigen kann (vgl VwGH vom 6. April 2016, Ra 2015/03/0073, mwH). Daran vermögen die Einwände des Revisionswerbers, die darauf zielen, er könnte nicht dazu verhalten werden, zum Erwerb einer weiteren Sportwaffe eine für seine Selbstverteidigung gewidmete Waffe zu veräußern, nichts zu ändern. Ausgehend davon erweist sich auch das Vorbringen, dass die vom Revisionswerber zum Schießsport verwendeten Pistolen auf Grund ihrer Ausstattung für die Selbstverteidigung in den eigenen Wohnräumlichkeiten ungeeignet seien, als nicht zielführend. 4 Entgegen der Revision durfte das Verwaltungsgericht in seinem Fall auf dem Boden der Leitlinien der Judikatur eine Rechtfertigung iSd Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG für die begehrte Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf insgesamt fünf Schusswaffen der Kategorie B im Ergebnis als nicht gegeben ansehen. Angesichts der in Paragraph 23, Absatz 2 und Absatz 2 b, WaffG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung kann dem Revisionswerber - dessen Waffenbesitz ohnehin schon die von Paragraph 23, Absatz 2, WaffG genannte Zahl von zwei Schusswaffen übersteigt - zugemutet werden, dass er durch den Verkauf (einer) seiner bereits vorhandenen (Sport-)Waffen seinem Wunsch nach einer für seinen Schießsport erforderlichen Waffe befriedigen kann vergleiche , VwGH vom 6. April 2016, Ra 2015/03/0073, mwH). Daran vermögen die Einwände des Revisionswerbers, die darauf zielen, er könnte nicht dazu verhalten werden, zum Erwerb einer weiteren Sportwaffe eine für seine Selbstverteidigung gewidmete Waffe zu veräußern, nichts zu ändern. Ausgehend davon erweist sich auch das Vorbringen, dass die vom Revisionswerber zum Schießsport verwendeten Pistolen auf Grund ihrer Ausstattung für die Selbstverteidigung in den eigenen Wohnräumlichkeiten ungeeignet seien, als nicht zielführend.
5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen. 5 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. August 2016