Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/02/0035

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0035

Entscheidungsdatum

26.09.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §56;
TierschutzG 2005;

Rechtssatz

Soweit nicht das betreffende Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung hierfür vorsieht, ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides darüber, ob ein konkretes Vorhaben nach einem bestimmten Gesetz bewilligungspflichtig ist oder nicht, zu verneinen vergleiche E 13. März 1990, 89/07/0157; E 29. März 1993, 92/10/0039; E 25. März 2004, 2000/07/0253; E 30. Jänner 2007, 2005/05/0303; E 14. Dezember 2007, 2007/05/0190). Das Tierschutzgesetz sieht die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass eine näher beschriebene Verwendung bestimmter Tiere zur Adventzeit im Rahmen des Betriebes ihres Heurigenrestaurantes nicht der Bewilligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz unterliege, nicht vor. Eine Feststellung ist auch nicht notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, weil über die mit der begehrten Feststellung zu klärende Rechtsfrage in einem eigenen Bewilligungsverfahren abzusprechen ist vergleiche E 29. März 1993, 92/10/0039; E 25. März 2004, 2000/07/0253).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020035.L01

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2016020035_20160926L01

Entscheidungstext Ra 2016/02/0035

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0035

Entscheidungsdatum

26.09.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

AVG §56;
TierschutzG 2005;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller, sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der S in W, vertreten durch Mag. Stephan Hemetsberger, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße 158, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. Dezember 2015, Zl. VGW- 101/073/4035/2015-4, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages in einer Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Ra 2015/02/0116, mwN).

5 Die gegenständliche außerordentliche Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung unter Anführung zweier näher genannter Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Revision gegen den bekämpften Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. Dezember 2015 sei zulässig, da das Verwaltungsgericht darin von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen abgewichen sei.

Dies ist nicht der Fall:

In ihrem Antrag an den Magistrat der Stadt Wien vom 1. Oktober 2014 begehrte die Revisionswerberin die bescheidmäßige Feststellung, dass eine näher beschriebene Verwendung bestimmter Tiere zur Adventzeit im Rahmen des Betriebes ihres Heurigenrestaurantes nicht der Bewilligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz unterliege und stellte gleichzeitig eventualiter den Antrag auf Erteilung einer Dauerbewilligung nach den einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erteilte der Magistrat der Stadt Wien der Revisionswerberin mit Bescheid vom 18. November 2014 gemäß dem gestellten Eventualantrag die tierschutzrechtliche Bewilligung zur Verwendung von Schafen und Kaninchen im Rahmen eines Adventmarktes am Standort ihres Heurigenbetriebes für einen näher bestimmten Zeitraum; der Feststellungsantrag vom 1. Oktober 2014 wurde mit dem nunmehr bekämpften Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. Dezember 2015 im Säumnisweg als unzulässig zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit nicht das betreffende Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung hierfür vorsieht, die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides darüber, ob ein konkretes Vorhaben nach einem bestimmten Gesetz bewilligungspflichtig ist oder nicht, in ständiger Rechtsprechung verneint vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 13. März 1990, 89/07/0157, vom 29. März 1993, 92/10/0039, vom 25. März 2004, 2000/07/0253, vom 30. Jänner 2007, 2005/05/0303, oder vom 14. Dezember 2007, 2007/05/0190).

Das Tierschutzgesetz sieht die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wie von der Revisionswerberin beantragt, nicht vor. Eine solche Feststellung ist auch nicht notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung nach der hg. Rechtsprechung, weil über die mit der begehrten Feststellung zu klärende Rechtsfrage in einem eigenen Bewilligungsverfahren abzusprechen ist (welches die Revisionswerberin im Übrigen eventualiter angestrebt hat und worüber mit Bescheid vom 18. November 2014 abgesprochen wurde; vergleiche , hierzu z.B. nochmals die hg. Erkenntnisse vom 29. März 1993, 92/10/0039, und vom 25. März 2004, 2000/07/0253).

Soweit die Revisionswerberin sich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auf zwei näher genannte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit von Feststellungsanträgen im Verwaltungsverfahren beruft, übersieht sie, dass diese hier nicht einschlägig sind: Zum einen wurde im vorliegenden Fall über den Feststellungsantrag der Revisionswerberin mit dem bekämpften Beschluss vom 7. Dezember 2015 abgesprochen und damit der Entscheidungspflicht über den Antrag nachgekommen, während der Verwaltungsgerichtshof dort die Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Feststellungsantrages zurückwies, weil zunächst ein Devolutionsantrag an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu stellen war; eine Beurteilung der Zulässigkeit des Feststellungsantrages im dortigen Fall durch den Verwaltungsgerichtshof ist nicht erfolgt. Im anderen von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Fall bestand nicht, wie vorliegend dargestellt, die Möglichkeit, die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach dem einschlägigen Materiengesetz zu klären.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. September 2016

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020035.L00

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWT_2016020035_20160926L00