Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
In den gegenständlichen Fällen sind jedoch erst Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht worden. Die Antragsteller sind (noch) keine Revisionswerber und daher kommt ihnen das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, nicht zu (vgl. den hg. Beschluss vom 27. August 2015, Ra 2015/18/0182-0185, mwN).In den gegenständlichen Fällen sind jedoch erst Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht worden. Die Antragsteller sind (noch) keine Revisionswerber und daher kommt ihnen das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, nicht zu vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. August 2015, Ra 2015/18/0182-0185, mwN).
Die vorliegenden Anträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 15. Oktober 2015