Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/20/0226

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0226

Entscheidungsdatum

15.10.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/20/0227

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0042 B 10. März 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Zurückweisung des nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestellten Antrags, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, erfolgt der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Revisionswerber. Im gegenständlichen Fall ist jedoch erst ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht worden. Der Antragsteller ist noch kein Revisionswerber und daher kommt ihm das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, nicht zu. Über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann der Verwaltungsgerichtshof erst ab Vorlage der Revision entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200226.L01

Im RIS seit

26.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015200226_20151015L01

Entscheidungstext Ra 2015/20/0226

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0226

Entscheidungsdatum

15.10.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/20/0227

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der 1. L, geboren 1984, und 2. R, geboren 1981, den Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 24. August 2015, 1) Zl. W175 2112538-1/3E und 2) Zl. W175 2112539- 1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

In den gegenständlichen Fällen sind jedoch erst Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht worden. Die Antragsteller sind (noch) keine Revisionswerber und daher kommt ihnen das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, nicht zu vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. August 2015, Ra 2015/18/0182-0185, mwN).

Die vorliegenden Anträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 15. Oktober 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200226.L00

Im RIS seit

26.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016

Dokumentnummer

JWT_2015200226_20151015L00