Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 21. März 2014 in U als Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Fahrzeuges insofern den Vorschriften des KFG entspreche, als 1. das höchste zulässige Gesamtgewicht von 35.000 kg durch die Beladung um 3.000 kg (8,6%) überschritten worden sei, 2. die höchste zulässige Achslast der dritten Achse von 9.500 kg durch die Beladung um 2.950 kg (31%) überschritten worden sei und 3. die höchste zulässige Achslast der vierten Achse von 9.500 kg durch die Beladung um 3.260 kg (34%) überschritten worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG verletzt, wofür über ihn Geldstrafen von zu 1. EUR 170,-Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 21. März 2014 in U als Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Fahrzeuges insofern den Vorschriften des KFG entspreche, als 1. das höchste zulässige Gesamtgewicht von 35.000 kg durch die Beladung um 3.000 kg (8,6%) überschritten worden sei, 2. die höchste zulässige Achslast der dritten Achse von 9.500 kg durch die Beladung um 2.950 kg (31%) überschritten worden sei und 3. die höchste zulässige Achslast der vierten Achse von 9.500 kg durch die Beladung um 3.260 kg (34%) überschritten worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG verletzt, wofür über ihn Geldstrafen von zu 1. EUR 170,-
- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag), zu 2. EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) und zu 3. EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt wurden. Zudem wurde der Revisionswerber zum Ersatz von Barauslagen (Sachverständigengebühren) in der Höhe von EUR 658,70 und von Verfahrenskosten von EUR 354,-- verpflichtet (Spruchpunkte II. und III.).- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag), zu 2. EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) und zu 3. EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt wurden. Zudem wurde der Revisionswerber zum Ersatz von Barauslagen (Sachverständigengebühren) in der Höhe von EUR 658,70 und von Verfahrenskosten von EUR 354,-- verpflichtet (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht den Verfahrensgang dar und gab den Befund und das Gutachten des technischen Sachverständigen wieder. Danach betrüge das höchste zulässige Gesamtgewicht des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges 35.000 kg, die höchsten zulässigen Achslasten der ersten und zweiten Achsen je 8.000 kg und der dritten und vierten Achsen je
9.500 kg. Zum Zeitpunkt des Wiegens habe das Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges 38.000 kg, das Gewicht der ersten Achse 6.320 kg, der zweiten Achse 6.400 kg, der dritten Achse 12.450 kg und der vierten Achse 12.760 kg betragen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass im vorliegenden Fall die Summe der höchsten zulässigen Achslasten aller vier Achsen rechnerisch exakt den Wert des insgesamt höchsten zulässigen Gesamtgewichts ergebe. Überschreitungen der einzelnen Achslasten könnten regelmäßig für sich alleine oder gleichzeitig verwirklicht werden. Die Überschreitung einer höchsten zulässigen Achslast konsumiere weder den Vorwurf der Überschreitungen weiterer höchster zulässiger Achslasten noch die gleichzeitige Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes, weil es sich bei den einzelnen Übertretungen um Vorschriftswidrigkeiten handle, die sowohl dem Wortlaut der übertretenen Norm als auch dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes folgend (Hinweis auf das Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0020) jede für sich und kumulativ strafbar seien.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Revision ist zulässig und berechtigt:
Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 unter anderem nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges durch die Beladung nicht überschritten werden.Gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2, und 5 unter anderem nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges durch die Beladung nicht überschritten werden.
Für die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und der höchsten zulässigen Achslasten sieht § 101 Abs. 1 lit. a KFG demnach jeweils einen eigenen Tatbestand vor.Für die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und der höchsten zulässigen Achslasten sieht Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG demnach jeweils einen eigenen Tatbestand vor.
Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 VStG sind Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Satz 1 VStG sind Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.
Im Falle der Scheinkonkurrenz, also wenn der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist, ist es unzulässig, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen (vgl. Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG, Rz 7 zu § 22).Im Falle der Scheinkonkurrenz, also wenn der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist, ist es unzulässig, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen vergleiche , Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG, Rz 7 zu Paragraph 22,).
Neben der Spezialität und der Subsidiarität zählt die Konsumtion zu den Fällen der Scheinkonkurrenz (aaO, Rz 8 bis 10).
Nach der Rechtsprechung liegt Konsumtion vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (vgl. die Erkenntnisse vom 14. September 2001, Zl. 98/02/0279, mwN, sowie vom 26. März 2015, Zl. Ra 2014/17/0033).Nach der Rechtsprechung liegt Konsumtion vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird vergleiche , die Erkenntnisse vom 14. September 2001, Zl. 98/02/0279, mwN, sowie vom 26. März 2015, Zl. Ra 2014/17/0033).
In dem im Revisionsfall vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0020, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Argument des dortigen Beschwerdeführers, eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bringe unweigerlich auch eine Überschreitung einer Achslast mit sich, woraus eine Konsumtion des - dortigen - Spruchpunktes 2. abzuleiten sei, Folgendes ausgeführt:
"...übersieht aber, dass dies keineswegs zwingend ist. Dies zeigt sich gerade im vorliegenden Fall, wie aus den im Wägungsprotokoll vermerkten, laut Typenschein höchsten zulässigen Achslasten des Lkw's hervorgeht. Die Richtigkeit dieser Eintragungen im Wägungsprotokoll wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und findet sich in dem anlässlich der mündlichen
Verhandlung vorgelegten Zulassungsantrag ... bestätigt. Für die
Achse Nr. 1 ist eine höchste zulässige Achslast von 7.100 kg, für die Achse Nr. 2 eine solche von 13.000 kg vermerkt, was zusammen rechnerisch 20.100 kg ergibt. Der gegenständliche Lkw weist aber (laut oben erwähntem Zulassungsantrag) unbestrittenermaßen ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 17.990 kg auf. Das gewogene 'strafrelevante Gewicht' von 19.060 kg überschritt demnach das zulässige Gesamtgewicht, hätte aber - bei anderer Gewichtsverteilung auf der Ladefläche - nicht zwingend die rechnerische Summe einer der beiden höchsten zulässigen Achslasten überschreiten müssen. Damit ist aber auch der vom Beschwerdeführer gezogene rechtliche Schluss der Konsumption des zweiten Schuldspruches verfehlt."
Im vorliegenden Fall entspricht die Summe der höchsten zulässigen Achslasten aller vier Achsen genau dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 35.000 kg. Die Überschreitung der höchsten zulässigen Last irgendeiner Achse bringt folglich zwingend die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes mit sich. Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 30. Jänner 2014 zum Ausdruck gebracht hat, führt bei einer zwangsweisen Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes die Überschreitung einer höchsten zulässigen Achslast zur Konsumtion der Überschreitung der höchsten zulässigen Achslast. In einem solchen Fall stehen dieselben Rechtsgüter unter Schutz, die Tatbestände weisen denselben Unrechtsgehalt auf. Das Tatbild des Überschreitens der höchsten zulässigen Achslast tritt hinter das Tatbild des Überschreitens des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes zurück.
Auf Grund der im Revisionsfall gegebenen besonderen Konstellation der Identität des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes mit der Summe der höchsten zulässigen Achslasten liegt eine Konsumtion der zweiten und dritten Tatanlastung durch die vorgeworfene Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes vor.
Von der Durchführung einer Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abzusehen.Von der Durchführung einer Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG abzusehen.
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben und, soweit es Spruchpunkt 1. des vorzitierten Straferkenntnisses betrifft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben und, soweit es Spruchpunkt 1. des vorzitierten Straferkenntnisses betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. November 2015