Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/02/0044

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0044

Entscheidungsdatum

17.04.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0052 B 5. Mai 2014 RS 2

Stammrechtssatz

In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten Paragraph 45, Absatz eins, VStG insbesondere die bisher in Paragraph 21, Absatz eins, VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer auch die Rechtsfragen, die der vorliegende Fall aufwirft, gelöst werden können, sodass es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020044.L01

Im RIS seit

16.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015

Dokumentnummer

JWR_2015020044_20150417L01

Entscheidungstext Ra 2015/02/0044

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0044

Entscheidungsdatum

17.04.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des H in G, vertreten durch Dr. Erik Kroker, Dr. Simon Tonini, Dr. Fabian Höss und Mag. Harald Lajlar, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 12/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. Jänner 2015, Zl. LVwG- 2014/36/3143-3, betreffend Übertretung des KFG (Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 16. Oktober 2014 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG schuldig erkannt. Er habe es als Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Schwaz auf ihr schriftliches Verlangen binnen zwei Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, wer dieses Fahrzeug am 22. Juni 2014 um 11:11 Uhr in Vomp an einer näher bestimmten Stelle gelenkt habe. Wegen dieser Übertretung wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden).

2. Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit dem nun angefochtenen Erkenntnis keine Folge gegeben. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.

3. Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit der Revision geltend, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen sei, in dem es das Verfahren nicht gegen Erteilung einer Ermahnung beendet habe, obwohl der Revisionswerber darauf einen Rechtsanspruch gehabt habe.

4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5. Der Revisionswerber weist zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neuregelung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz-2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, auf die gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der genannten Novellierung zurückgegriffen werden kann vergleiche , den hg. Beschluss vom 5. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Es bedarf daher insoweit - insbesondere auch zum Rechtsanspruch auf Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG unter den dort genannten Voraussetzungen vergleiche , zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0033) - keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung.

Das Vorbringen des Revisionswerbers ist der Sache nach darauf gerichtet, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG unter Aussprechen einer Ermahnung vorgelegen wären und das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass der Revisionswerber einen Rechtsanspruch auf Einstellung habe.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nicht zum Ausdruck gebracht hat, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Rechtsanspruch auf Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (bzw. früher zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG) abgehen zu wollen, sondern dass es die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine derartige Einstellung als nicht gegeben erachtete, insbesondere unter Hinweis auf die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes.

Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, über die der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.

6. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. April 2015

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020044.L00

Im RIS seit

16.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015

Dokumentnummer

JWT_2015020044_20150417L00