1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 16. Oktober 2014 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG schuldig erkannt. Er habe es als Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Schwaz auf ihr schriftliches Verlangen binnen zwei Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, wer dieses Fahrzeug am 22. Juni 2014 um 11:11 Uhr in Vomp an einer näher bestimmten Stelle gelenkt habe. Wegen dieser Übertretung wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden). 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 16. Oktober 2014 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG schuldig erkannt. Er habe es als Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Schwaz auf ihr schriftliches Verlangen binnen zwei Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, wer dieses Fahrzeug am 22. Juni 2014 um 11:11 Uhr in Vomp an einer näher bestimmten Stelle gelenkt habe. Wegen dieser Übertretung wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden).
2. Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit dem nun angefochtenen Erkenntnis keine Folge gegeben. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.
3. Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit der Revision geltend, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen sei, in dem es das Verfahren nicht gegen Erteilung einer Ermahnung beendet habe, obwohl der Revisionswerber darauf einen Rechtsanspruch gehabt habe.
4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5. Der Revisionswerber weist zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neuregelung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz-2013, BGBl. I Nr. 33/2013, auf die gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 1 VStG in der Fassung vor der genannten Novellierung zurückgegriffen werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 5. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Es bedarf daher insoweit - insbesondere auch zum Rechtsanspruch auf Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter den dort genannten Voraussetzungen (vgl. zu § 21 Abs. 1 VStG etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0033) - keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung. 5. Der Revisionswerber weist zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neuregelung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz-2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, auf die gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der genannten Novellierung zurückgegriffen werden kann vergleiche , den hg. Beschluss vom 5. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Es bedarf daher insoweit - insbesondere auch zum Rechtsanspruch auf Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG unter den dort genannten Voraussetzungen vergleiche , zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0033) - keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung.
Das Vorbringen des Revisionswerbers ist der Sache nach darauf gerichtet, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Aussprechen einer Ermahnung vorgelegen wären und das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass der Revisionswerber einen Rechtsanspruch auf Einstellung habe.Das Vorbringen des Revisionswerbers ist der Sache nach darauf gerichtet, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG unter Aussprechen einer Ermahnung vorgelegen wären und das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass der Revisionswerber einen Rechtsanspruch auf Einstellung habe.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nicht zum Ausdruck gebracht hat, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Rechtsanspruch auf Einstellung des Strafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (bzw. früher zu § 21 Abs. 1 VStG) abgehen zu wollen, sondern dass es die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine derartige Einstellung als nicht gegeben erachtete, insbesondere unter Hinweis auf die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes.Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nicht zum Ausdruck gebracht hat, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Rechtsanspruch auf Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (bzw. früher zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG) abgehen zu wollen, sondern dass es die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine derartige Einstellung als nicht gegeben erachtete, insbesondere unter Hinweis auf die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes.
Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, über die der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.
6. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 6. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. April 2015