Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/20/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19087 A/2015

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0085

Entscheidungsdatum

25.03.2015

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
MRK Art3;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Rechtssatz

Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN). Gemäß Artikel 3, MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, MRK gewürdigt vergleiche dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2006, 2005/20/0496, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014200085.L01

Im RIS seit

29.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2014200085_20150325L01

Entscheidungstext Ra 2014/20/0085

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0085

Entscheidungsdatum

19.02.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §75 Abs20;
VwGG §30 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren Februar 1987, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2014, Zl. I407 1435145- 1/20E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz abgewiesen; im Übrigen wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, dass er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und im Falle einer Rückführung und Abschiebung nach Ägypten Gefahr laufe, mit staatlichen Zwangsmaßnahmen konfrontiert zu werden, wegen seiner Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, zwangsweise zur ägyptischen Armee eingezogen zu werden und dort bei einem Einsatz gegen Aufständische zu Tode zu kommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen, gegen welche der Revisionswerber zwar eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben habe, welches jedoch jederzeit abschlägig entscheiden könne. Es sei daher absehbar, dass der Revisionswerber Gefahr laufe, dass demnächst die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar werde.

Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde ihm mit diesem zwar weder Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch das Verfahren im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das mit der gegenständlichen Revision angefochtene Erkenntnis bietet daher keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers.

Der Revisionswerber bekämpft zwar das angefochtene Erkenntnis (auch) im das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurückverweisenden Ausspruch betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Folge, dass diesem Verfahren die rechtliche Grundlage entzogen ist, falls der die Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten betreffende Ausspruch vom Verwaltungsgerichtshof - mit Wirkung ex tunc - aufgehoben wird. Allerdings hätte auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Verfahrens über eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung diesen Aspekt und die vom Verwaltungsgerichtshof über die gegenständliche Revision getroffene Entscheidung einzubeziehen. Selbst im Fall einer die Rückkehrentscheidung bestätigenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stünde es dem Revisionswerber überdies frei, zu beantragen, einer allenfalls von ihm dagegen zu erhebenden Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche , den hg. Beschluss vom 1. Dezember 2015, Ra 2014/20/0101).

Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

Wien, am 19. Februar 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014200085.L00.1

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Dokumentnummer

JWT_2014200085_20150219L00

Entscheidungstext Ra 2014/20/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 19087 A/2015

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0085

Entscheidungsdatum

25.03.2015

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
MRK Art3;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des M Y in S, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Juni 2014, Zl. I407 1435145-1/20E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 19. April 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen bei seinen Vernehmungen damit, dass er in Ägypten an einer Demonstration gegen die Muslimbruderschaft teilgenommen habe und dabei von der Polizei festgenommen worden sei. Er sei zwei Monate in Haft gewesen und während dieser Zeit gefoltert und geschlagen worden. In der Haft sei er damit bedroht worden, dass er - wenn er nochmals an einer Demonstration teilnehme - umgebracht werde. Nach seiner Freilassung habe er sich aus Angst um sein Leben zur Flucht entschlossen.

Mit Bescheid vom 29. April 2013 wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) mit Spruchpunkt römisch eins. den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sowie mit Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und sprach mit Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerber keinen asylrelevanten Fluchtgrund habe glaubhaft machen können, weil sich sein Vorbringen als gesteigert und vage dargestellt habe. Auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinn des Paragraph 8, AsylG 2005 habe nicht festgestellt werden können, weshalb dem Revisionswerber kein subsidiärer Schutz gewährt werden könne.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof brachte der Revisionswerber erneut seine Verfolgung durch die Muslimbrüder, die Teilnahme an einer Demonstration, seine anschließende Verhaftung sowie seine Misshandlung in der Haft vor.

Das Verfahren über die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende geführt.

Dieses informierte den Revisionswerber mit Schreiben vom 24. Februar 2014 vom Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme. Es wurde dem Revisionswerber zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, Feststellungen zur Sicherheitslage in Ägypten zu treffen, die auf die in diesem Schreiben genannten Beweismittel gegründet werden sollten.

Dazu nahm der Revisionswerber mit Schreiben vom 6. März 2014 Stellung, in dem er vorbrachte, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten zum Wehrdienst einberufen werde, aus Gewissensgründen dem Einberufungsbefehl jedoch nicht Folge leisten könne. Als Kriegsdienstverweigerer drohe ihm in Ägypten eine unverhältnismäßig lange Haftstrafe. In einem in Übersetzung vorliegenden, eigenhändig geschriebenen und der Stellungnahme beigelegten Schreiben führte der Revisionswerber noch zusätzlich aus, dass die Lage in Ägypten und seine Probleme auf die Muslimbrüder zurückzuführen seien, sowie dass er bereits eine Einberufung zum Militärdienst erhalten habe, er jedoch wegen der schwierigen Situation in Ägypten zum Militärdienst nicht angetreten sei, weshalb er eine Gesetzesverletzung in seinem Heimatland begangen habe.

Am 5. Juni 2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Revisionswerber im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zur Verfolgung durch die Muslimbrüder wiederholte. Darüber hinaus gab er an, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich in der Zeit, als die Muslimbrüder an der Macht gewesen seien, mehrere Stellungsbefehle vom Militär erhalten habe. Er habe Angst, bei seiner Rückkehr nach Ägypten zum Militär einberufen zu werden und gegen Al Kaida kämpfen zu müssen.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof in Revision gezogenen Erkenntnis vom 11. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte A römisch eins. und römisch zwei.). Gleichzeitig verwies es das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt A römisch drei.). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B römisch eins.).

Das Bundesverwaltungsgericht stellte - soweit hier von Relevanz - fest, dass der Revisionswerber Mitglied der Nationaldemokratischen Partei Ägyptens sei. Er habe sich zu den Länderfeststellungen "auch geäußert. Er hat darin Bedenken gegen seine Einberufung zum ägyptischen Militär vorgebracht." Der Revisionswerber habe an mehreren Demonstrationen gegen die Muslimbrüder und deren Machtergreifung teilgenommen und sei wegen dieser Teilnahme in Haft genommen, misshandelt und verletzt worden. Aufgrund des Machtwechsels im Sommer 2013 seien die Muslimbrüder abgelöst worden, was zu einer erheblichen Verschiebung der Sicherheits- und Menschenrechtslage geführt habe. Davor seien meist Sympathisanten von säkularen Parteien im Rahmen von Demonstrationen misshandelt und verhaftet worden, jetzt vor allem Führungspersönlichkeiten der Muslimbruderschaft. Auch wenn die Armee in jüngster Zeit zur Bekämpfung Aufständischer eingesetzt werde, sei doch eine weitgehende Stabilisierung der Sicherheitslage in einem Ausmaß feststellbar, welches eine bloß vorübergehende Veränderung übersteige. Zum Zeitpunkt der Entscheidung könne daher keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr angenommen werden, weiters könne auch nicht festgestellt werden, dass in die gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte des Revisionswerbers eingegriffen werde.

Rechtlich führte es diesbezüglich aus, dass das Prüfen des Vorliegens einer Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung unterbleiben könne, weil sich durch die grundlegenden politischen Veränderungen in Ägypten in der Mitte des Jahres 2013 keine asylrelevanten Bedrohungen von staatlicher oder dritter Seite für den Revisionswerber erwarten ließen. Eine Prognoseentscheidung falle daher dahingehend aus, dass im Falle seiner Rückkehr von keiner asylrelevanten Verfolgung auszugehen sei. Die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stelle grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung.

Dem Revisionswerber sei auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren. So lägen im gegenständlichen Fall keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat Ägypten als unzulässig erscheinen ließen, nachdem weder eine objektiv extreme Gefahrenlage noch eine konkrete Gefährdung aus in der Person des Revisionswerbers gelegenen Gründen zu befürchten sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben durch das Bundesverwaltungsgericht, Beischaffung der Verfahrensakten und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:

Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision u. a. geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es in gravierender Weise gegen die Ermittlungspflicht verstoßen habe. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes leide unter gravierenden Feststellungsmängeln zum gesamten Fragenkomplex, ob dem Revisionswerber in Ägypten insbesondere wegen seiner Wehrdienstpflicht und den damit zusammenhängenden Gefährdungen unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK drohe. Dabei wäre insbesondere auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Revisionswerber erwiesenermaßen Mitglied der Partei des Langzeitpräsidenten gewesen sei. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass dem Revisionswerber im Hinblick auf seine Wehrdienstentziehung seitens des Militärgerichts eine politische Motivation unterstellt werde.

Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.

Der Revisionswerber hat in seinem - eigenhändig geschriebenen, der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme beigelegten - Schreiben vom 6. März 2014 angeführt, dass er bereits eine Einberufung zum Militärdienst erhalten habe, er wegen der unter Hinweis auf die durch die Muslimbrüder verursachte "schlechte Situation" in Ägypten den Militärdienst jedoch nicht angetreten habe, weshalb er eine Gesetzesverletzung in seinem Heimatland begangen habe. In der genannten Stellungnahme selbst brachte er vor, ihm drohe als Kriegsdienstverweigerer in Ägypten eine unverhältnismäßig lange Haftstrafe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Revisionswerber - auf die Frage des Richters, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe - sein diesbezügliches Vorbringen und gab an, dass er nach der Machtübernahme durch die Muslimbrüder mehrere Ladungen bekommen habe, aber erst als er in Österreich gewesen sei. Es seien immer "Security" zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Wenn er mitgegangen wäre, hätte er zum Militär müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte diesbezüglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung betreffend die Gewährung von Asyl unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes ebenso wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende Bestrafung grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darstelle. Davon, dass das auf die Wehrdienstverweigerung Bezug nehmende Vorbringen gegen Paragraph 20, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz verstoßen hätte, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerungen auseinandergesetzt. Demnach kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche , zum Ganzen das hg Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2008/23/0124, mwN). Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK gewürdigt vergleiche , dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2006, Zl. 2005/20/0496, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht unterlässt im gegenständlichen Fall trotz des Vorbringens des Revisionswerbers, wonach er bereits durch die Nichtbefolgung der Einberufungsbefehle eine Gesetzesverletzung begangen habe und ihm eine unverhältnismäßig lange Haftstrafe drohe, Feststellungen zu treffen, welche Konsequenzen die Nichtbefolgung der bereits erhaltenen Einberufungsbefehle zur Folge hat und ob dabei allenfalls - angesichts der getroffenen Feststellungen zur Parteimitgliedschaft des Revisionswerbers - dessen (möglicherweise unterstellte) politische Überzeugung als asylrelevantes Kriterium -

wie im oben genannten Begleitschreiben vom 6. März 2014 erkennbar - von Bedeutung ist. Die ins Treffen geführte Veränderung der Sicherheits- und Menschenrechtslage nach der Ablöse der Muslimbruderschaft allein vermag Feststellungen dazu, ob und welche Wirkung die Nichtbefolgung von unter dem Regime der Muslimbrüder ergangenen Einberufungsbefehlen zeitigt, nicht zu ersetzen.

Da in Bezug auf die der Entscheidung zur Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu Grunde liegenden Feststellungen zu den Haftbedingungen in Ägypten nicht von vornherein auszuschließen ist, dass diese eine den Artikel 3, EMRK verletzende Behandlung darstellen, hätte das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch konkrete Feststellungen darüber zu treffen gehabt, ob der Revisionswerber im Falle einer Abschiebung nach Ägypten aufgrund der in seiner Abwesenheit ergangenen Einberufungsbefehle eine Haftstrafe zu befürchten und mit welcher Dauer derselben er zu rechnen hätte. Dadurch lässt das Bundesverwaltungsgericht unberücksichtigt, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung des Artikel 3, EMRK daraus folgen kann, dass der Revisionswerber im Falle der Verbüßung einer Haftstrafe in Ägypten aufgrund seines Wehrdienstentzuges unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen ausgesetzt sein könnte.

Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. März 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014200085.L00

Im RIS seit

29.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019

Dokumentnummer

JWT_2014200085_20150325L00