Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/08/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/08/0021

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids, wenn die Behörde bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen für den Rechtsmittelwerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Rechtsmittelwerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung hat der Rechtsmittelwerber konkret darzulegen, was die betreffende Person ausgesagt hätte bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2016, 2013/17/0582, und den hg. Beschluss vom 24. November 2016, Ra 2015/08/0194, mwN).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080021.J01

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2014080021_20170511J01

Rechtssatz für Ro 2014/08/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/08/0021

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/17/0167 E 22. Februar 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080021.J02

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2014080021_20170511J02

Entscheidungstext Ro 2014/08/0021

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2014/08/0021

Entscheidungsdatum

30.01.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH, vertreten durch Mag. Kurt Ehninger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Dinghoferstraße 5, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 9. Dezember 2013, Zl. BMASK-428593/0001-II/A/3/2012, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien:

1. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77, 2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67, 4. M), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß Paragraph 4, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, kann gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde der Antragstellerin am 16. Dezember 2013 zugestellt. Die dagegen erhobene Revision ist am 24. Jänner 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt.

Der angefochtene Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG die Pflichtversicherung der viertmitbeteiligten Partei festgestellt wurde, ist zwar insofern einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich, als auf ihn aufbauend Geldleistungen vorgeschrieben werden können vergleiche zB den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, AW 2013/08/0039).

Um jedoch die vom Gesetzgeber gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , unter anderem den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A) erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Im vorliegenden Fall enthält der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Begründung, sodass mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt.

Wien, am 30. Jänner 2014

Schlagworte

Vollzug Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080021.J00

Im RIS seit

16.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2014

Dokumentnummer

JWT_2014080021_20140130J00

Entscheidungstext Ro 2014/08/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2014/08/0021

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der S GmbH in S, vertreten durch Mag. Kurt Ehninger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Dinghoferstraße 5/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 9. Dezember 2013, BMASK- 428593/0001-II/A/3/2012, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. M M in L,

2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4020 Linz, Gruberstraße 77, 3. Pensionsversicherungsanstalt in 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65-67), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Unstrittig ist, dass die Revisionswerberin auf einer (näher bezeichneten) Baustelle Arbeiten ausgeführt hat und dort bei einer Kontrolle durch Organe des Finanzamts am 13. Oktober 2010 der Erstmitbeteiligte und ein weiterer Arbeiter (im Folgenden: S K) beim Anbringen von Wärmeschutz angetroffen wurden.

2.1. Die Zweitmitbeteiligte sprach mit Bescheid vom 18. April 2011 aus, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner für die Revisionswerberin ausgeübten Tätigkeit zumindest im Zeitraum vom 1. September bis zum 12. November 2010 als deren Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Vollversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.

Die Zweitmitbeteiligte führte begründend aus, nach den glaubwürdigen Erstangaben des Erstmitbeteiligten und des S K bei der Kontrolle sei von einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt und damit von einem echten Dienstverhältnis mit der Revisionswerberin, nicht jedoch von einem - später vorgetäuschten - Werkvertrag unter Zwischenschaltung der italienischen Firma I T s.n.c. (im Folgenden: I T), auszugehen.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Einspruch mit dem wesentlichen Vorbringen, sie habe den Erstmitbeteiligten im Zeitraum vom 23. März bis zum 21. Juni 2010, nicht jedoch späterhin, als Arbeiter beschäftigt. Sie habe die I T als Subunternehmerin mit Verputzarbeiten beauftragt und sei einzig mit dieser in einem Vertragsverhältnis gestanden, eine Leistungserbringung sei ausschließlich im Rahmen dieses Werkvertrags (vom 1. Oktober 2010) erfolgt. Ob sich die I T weiterer Personen bzw. Unternehmen zur Durchführung der Arbeiten bedient habe, sei nicht bekannt.

2.3. Mit Bescheid vom 23. April 2012 gab der Landeshauptmann dem Einspruch der Revisionswerberin nicht Folge.

Der Landeshauptmann führte begründend aus, die Revisionswerberin habe nach ihrem eigenen Vorbringen die I T mit Verputzarbeiten beauftragt, eine sonstige Leistung sei nicht erbracht worden. Der Erstmitbeteiligte sei aber unstrittig beim Aufkleben von Wärmeschutz angetroffen worden, worin keine Verputzarbeiten zu erblicken seien. Zwar sei der Erstmitbeteiligte auch Inhaber der Gewerbeberechtigung "Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" (gewesen) und habe einen mit 1. Oktober 2010 datierten (angeblichen) diesbezüglichen Werkvertrag mit der I T geschlossen. Allerdings stelle das Aufkleben von Wärmeschutz auch keine derartige Tätigkeit dar. Der Erstmitbeteiligte habe daher das Anbringen von Wärmeschutz nicht im Auftrag der I T ausgeführt, sondern als Dienstnehmer der Revisionswerberin, was durch die glaubwürdigen Erstangaben bestätigt werde. Gegen das Vorliegen eines Werkvertrags spreche zudem, dass das Aufkleben von Wärmeschutz als bloße Hilfstätigkeit kein Werk darstelle und das gesamte Material von der Revisionswerberin beigestellt worden sei.

Ausgehend von der tatsächlichen Ausgestaltung der Beschäftigung - widersprechende Vereinbarungen indizierten das Vorliegen unbeachtlicher Scheinverträge - sei daher von der (näher erörterten) persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Erstmitbeteiligten von der Revisionswerberin und damit vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen.

2.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Berufung mit dem wesentlichen Vorbringen, sie sei einzig mit der I T in einem Vertragsverhältnis gestanden, ob diese weitere Personen beauftragt habe, sei nicht bekannt. Die Revisionswerberin habe jedenfalls keine vertragliche Beziehung mit dem Erstmitbeteiligten unterhalten, dieser sei im betreffenden Zeitraum nicht ihr Dienstnehmer gewesen. Der Landeshauptmann habe keine hinreichenden Feststellungen zum Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses getroffen. Ein Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit sei nicht nachgewiesen worden. Die Beweiswürdigung sei unzutreffend.

2.5. In der Folge legte die Revisionswerberin weitere Unterlagen vor, so auch ihr Schreiben an den Erstmitbeteiligten vom 17. November 2010, in dem sie diesen wegen unzureichender Leistungen ermahnte. Sie brachte vor, dem Schreiben sei zu entnehmen, dass der Erstmitbeteiligte keineswegs regelmäßige Arbeiten für sie ausgeführt habe. Seine Tätigkeit sei vielmehr im Rahmen von Werkverträgen erfolgt, wobei die Revisionswerberin die Leistungserbringung naturgemäß - wie bei anderen Subunternehmern - überwacht habe.

Die Zweitmitbeteiligte entgegnete, die Revisionswerberin habe einen Vertrag über Verputzarbeiten mit der I T abgeschlossen, das Anbringen von Wärmeschutz durch den Erstmitbeteiligten sei nicht darunter gefallen. Aus dem Schreiben vom 17. November 2010 sei abzuleiten, dass die Revisionswerberin die I T beauftragt und parallel dazu den Erstmitbeteiligten beschäftigt habe. Andernfalls hätte sie nicht diesen, sondern die I T wegen unzulänglicher Leistungen ermahnt; auch habe sie wiederholt vorgebracht, die Subunternehmer der I T nicht zu kennen, was für die unmittelbare Beschäftigung des Erstmitbeteiligten spreche.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.

3.1. Die belangte Behörde ging dabei von folgenden Feststellungen aus:

Die Revisionswerberin habe auf der Baustelle Arbeiten durchgeführt. Dabei sei am 13. Oktober 2010 der Erstmitbeteiligte beim Aufkleben von Wärmeschutz angetroffen worden.

Der Erstmitbeteiligte sei für die Revisionswerberin jedenfalls vom 1. September bis zum 12. November 2010 tätig gewesen. Zuvor sei er bis zum 21. Juni 2010 bei der Revisionswerberin angemeldet gewesen. Ende Mai sei er auf Urlaub gegangen, wobei danach die Idee einer selbständigen Tätigkeit aufgekommen sei. Der Erstmitbeteiligte besitze eine Gewerbeberechtigung als "Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" und sei seit dem 14. September 2010 auch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als selbständig Erwerbstätiger gemeldet.

Zwischen der Revisionswerberin und der I T sei ein Werkvertrag über Verputzarbeiten abgeschlossen worden. Auch zwischen der I T und dem Erstmitbeteiligten "existiere" ein mit 1. Oktober 2010 datierter Werkvertrag über Isolier- und Abdichtarbeiten. Im Zeitpunkt der Kontrolle seien die erwähnten Werkverträge noch nicht vorhanden gewesen. Zwischen dem Geschäftsführer der Revisionswerberin und dem Erstmitbeteiligten sei nur (mündlich) vereinbart worden, dass dieser "in Zukunft selbständig tätig" sein sollte. Im Zeitpunkt der Kontrolle sei der Erstmitbeteiligte nur bei der Revisionswerberin tätig gewesen, weitere Auftraggeber habe es noch nicht gegeben. Er sei bis dahin auch nur mit den Arbeitern der Revisionswerberin zu den Baustellen unterwegs gewesen.

Der Erstmitbeteiligte habe werktags von 7.00 bis zirka 17.00 Uhr und pro Woche zirka 40 Stunden gearbeitet, er habe dafür monatlich EUR 1.600,-- netto erhalten. Über eine Vertretungsbefugnis sei nicht gesprochen worden, der Erstmitbeteiligte und S K hätten darüber nicht Bescheid gewusst. Die beiden hätten nur das kleine Werkzeug (Messer, Rollmeter, Schere, Kelle etc.) besessen, alles Weitere, vor allem die großen Maschinen, seien von der Revisionswerberin bereitgestellt worden. Als es im Rahmen der Arbeitserbringung durch den Erstmitbeteiligten zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, habe ihn die Revisionswerberin zumindest einmal schriftlich ermahnt und ihm auch die Anlastung von Folgekosten in Aussicht gestellt.

3.2. In der rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Der Erstmitbeteiligte sei für die Revisionswerberin nicht im Rahmen eines Werkvertrags selbständig tätig gewesen. Nach den Feststellungen sei bei Ausübung der Arbeiten ein Werkvertrag (noch) nicht vorgelegen, der Geschäftsführer der Revisionswerberin habe einen solchen bloß zugesichert. Aber selbst wenn der Erstmitbeteiligte als Subunternehmer der I T tätig geworden wäre, stelle das Anbringen von Wärmeschutz keine Verputzarbeiten dar, mit denen die I T einzig beauftragt gewesen sei. Folglich habe der Erstmitbeteiligte Arbeiten ausgeführt, die von keinem der behaupteten Werkverträge umfasst (gewesen) seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er über eine Gewerbeberechtigung "Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" verfüge, falle doch das Aufkleben von Wärmeschutz nicht unter diese Berechtigung.

Ein (echtes) Dienstverhältnis liege vor, wenn Arbeiten gegen Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht würden. Vorliegend sei Entgeltlichkeit gegeben, da der Erstmitbeteiligte monatlich EUR 1.600,-- netto von der Revisionswerberin erhalten habe. Weiters sei von einem Überwiegen der (näher erörterten) Merkmale persönlicher Abhängigkeit auszugehen. Zwar komme der Bindung an den Arbeitsort keine Unterscheidungskraft zu, weil sich diese aus der Natur der Sache ergebe. Jedoch sei eine Bindung an Vorschriften über die Arbeitszeit - infolge der Vorgabe der täglichen (7.00 bis 17.00 Uhr) und der wöchentlichen Arbeitszeit (40 Stunden) und einer notwendigen Absprache von Änderungen (etwa bei Arbeiten am Samstag) - sowie eine Bindung an Vorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten - infolge der Vorgabe einer einfachen manuellen Tätigkeit und des Fehlens eines besonderen Gestaltungsspielraums für den Erstmitbeteiligten - zu bejahen. Die Revisionswerberin habe auch Weisungs- und Kontrollrechte ausgeübt, indem sie die Arbeiten inspiziert und bei mangelhafter Ausführung Verbesserungen aufgetragen habe sowie beispielsweise mit Schreiben vom 17. November 2010 die rasche Arbeitsaufnahme eingemahnt und die Anlastung von Folgekosten angedroht habe. Den Erstmitbeteiligten habe eine persönliche Arbeitspflicht getroffen, habe er doch (wie S K) von einer generellen Vertretungsbefugnis nichts gewusst und auch bei Krankheit und Urlaub Bescheid geben müssen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit liege ebenso vor, weil der Erstmitbeteiligte lediglich über das kleine Werkzeug verfügt habe, das auch Privatpersonen häufig besitzen und daher nicht wesentlich sei, wohingegen die Revisionswerberin das gesamte Material und die großen Maschinen zur Verfügung gestellt habe.

Insgesamt sei daher vom Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses zwischen der Revisionswerberin und dem Erstmitbeteiligten auszugehen.

4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die gegenständliche Übergangsrevision (Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG) mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Das in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten vor und beantragte - unter Hinweis auf den angefochtenen Bescheid und unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift - die Zurück- bzw. Abweisung der Revision unter Zuerkennung von Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß.

Die Zweitmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Revision jedoch ohne Begehren auf Kostenersatz.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Voranzustellen ist, dass nach Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten.

6.1. Die Revisionswerberin macht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, die belangte Behörde habe die zeugenschaftliche Einvernahme des Erstmitbeteiligten unterlassen. Auch hätte sie zusätzliche Erhebungen - etwa durch zeugenschaftliche Vernehmung eines informierten Vertreters der I T sowie durch kritische Auseinandersetzung mit den vorgelegten Urkunden - durchführen müssen, um Unklarheiten betreffend die Frage, wem der Erstmitbeteiligte tatsächlich zuzurechnen sei, zu beseitigen.

6.2. Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids, wenn die Behörde bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen für den Rechtsmittelwerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Rechtsmittelwerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung hat der Rechtsmittelwerber konkret darzulegen, was die betreffende Person ausgesagt hätte bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2016, 2013/17/0582, und den hg. Beschluss vom 24. November 2016, Ra 2015/08/0194, mwN).

6.3. Eine im soeben erörterten Sinn ausreichende Relevanzdarstellung ist der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen. Die Revisionswerberin legt in keiner Weise dar, welche vor dem Hintergrund der zu beantwortenden Rechtsfragen entscheidungswesentlichen tatsächlichen Angaben die genannten Zeugen hätten machen können und inwieweit sich daraus eine für ihren Standpunkt günstigere Sachverhaltsgrundlage hätte ergeben können.

6.4. Im Übrigen wurde der Erstmitbeteiligte ohnedies bereits im Zuge der Kontrolle am 13. Oktober 2010 von den einschreitenden Behördenorganen unter Aufnahme eines Personenblatts und einer förmlichen Niederschrift eingehend befragt und wurden diese Beweisergebnisse im Verfahren berücksichtigt. Eine nochmalige Einvernahme des Erstmitbeteiligten wurde von der Revisionswerberin (auch) nicht beantragt.

Was die vermisste Einvernahme eines Vertreters der I T betrifft, so hat die Revisionswerberin einen solchen Beweisantrag im gesamten Verfahren nicht gestellt. Das Erfordernis einer amtswegigen Beweisaufnahme wurde in der Revision nicht dargetan und hat sich auch nicht ergeben, konnte doch aus den bereits zur Verfügung stehenden Fakten ein Sachverhalt in schlüssiger Weise festgestellt werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, 2005/12/0078).

7.1. Die Revisionswerberin macht als weiteren Verfahrensmangel geltend, die belangte Behörde sei unrichtig davon ausgegangen, dass das Anbringen von Wärmeschutz nicht zu den Verputzarbeiten gehöre und deshalb nicht vom Werkvertrag (mit der I T) umfasst gewesen sei. Zur Beurteilung dieser Frage wäre ein Bausachverständiger beizuziehen gewesen.

7.2. Die Mängelrüge ist einerseits nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Relevanz für den Verfahrensausgang im Sinn der obigen Erörterungen nicht dargetan wird. Die Revisionswerberin verabsäumt es, konkret aufzuzeigen, zu welchen anderen Feststellungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt hätte und inwieweit diese Feststellungen das Verfahrensergebnis zu ihren Gunsten beeinflusst hätten vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 30. Dezember 2016, Ra 2016/17/0267).

7.3. Andererseits begegnet die Würdigung, wonach zwischen Wärmedämmarbeiten einerseits und Putzarbeiten andererseits zu differenzieren ist und erstere nicht von letzteren umfasst sind, keinen Bedenken. Die Arbeiten gehören nämlich nach dem Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 213 aus 2008, der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) verschiedenen Gruppen und Klassen an. So fallen Wärmedämmarbeiten (CPV-Code 45321000-3) in die Gruppe Bauinstallationsarbeiten bzw. die Klasse Abdichtungs- und Dämmarbeiten, Putzarbeiten (CPV-Code 45410000-4) hingegen in die Gruppe Baufertigstellung vergleiche , in dem Sinn auch den Anhang römisch eins des BVergG 2006 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2008,).

8.1. Die Revisionswerberin bekämpft ferner die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, 2008/09/0259).

8.2. Vorliegend hält die Beweiswürdigung den aufgezeigten Kriterien einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Die belangte Behörde hat ihre Feststellungen auf Basis des Inhalts der Verwaltungsakten, insbesondere der aufgenommenen Niederschriften und der vorgelegten Urkunden getroffen und dabei eine eingehende und schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Dem vermag die Revisionswerberin nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.

8.3. Die belangte Behörde ist - im Hinblick auf die aus nachvollziehbaren Erwägungen als eher glaubwürdig erachteten Erstangaben vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, 2005/15/0147) des Erstmitbeteiligten und des S K  - schlüssig und überzeugend zum Ergebnis gelangt, dass bei der Kontrolle am 13. Oktober 2010 kein Werkvertrag zwischen der Revisionswerberin bzw. der I T und dem Erstmitbeteiligten vorgelegen ist, andernfalls wäre ein solcher (angeblich bereits am 1. Oktober 2010 geschlossener) Vertrag in den Niederschriften erwähnt worden. Gegen das Vorliegen eines Werkvertrags (zwischen dem Erstmitbeteiligten und der I T) spricht zudem, dass die Revisionswerberin nach ihren eigenen Angaben die I T lediglich mit Verputzarbeiten beauftragt hat. Diese umfassten aber nicht das Anbringen von Wärmeschutz, sodass eine Beauftragung des Erstmitbeteiligten durch die I T ausgeschlossen erscheint.

Soweit die belangte Behörde festhält, zwischen dem Erstmitbeteiligten und der I T "existiere" ein mit 1. Oktober 2010 datierter Werkvertrag über Isolier- und Abdichtarbeiten, ist diese Aussage - wie sich aus dem Zusammenhalt mit den sonstigen Ausführungen ergibt - dahingehend zu verstehen, dass eine mit 1. Oktober 2010 datierte (angebliche) Vertragsurkunde vorliege, nicht jedoch, dass ein Werkvertrag tatsächlich zu dem Zeitpunkt geschlossen worden wäre.

8.4. Die belangte Behörde hat sich auch mit den vorgelegten Urkunden hinreichend auseinandergesetzt und insbesondere das Schreiben der Revisionswerberin an den Erstmitbeteiligten vom 17. November 2010 in ihre Erwägungen einbezogen, wurde doch darauf in den Feststellungen und in der rechtlichen Würdigung ausdrücklich Bezug genommen. Wie die Revisionswerberin verkennt, ergibt sich aus dem Schreiben keineswegs zwingend, dass der Erstmitbeteiligte nicht regelmäßig für sie gearbeitet bzw. seine Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags erbracht habe. Im Übrigen wurde das Schreiben auch erst nach dem Ende des hier relevanten Zeitraums verfasst, sodass die Aussagekraft beschränkt ist.

Aus der von der Revisionswerberin im Februar 2011 an das Finanzamt geleisteten Umsatzsteuerzahlung für die I T ist für die Position der Revisionswerberin nichts zu gewinnen, weil diese keine Gründe aufzeigt, dass die Abgabenabfuhr nicht etwa im (späteren) Werkvertrag zwischen der Revisionswerberin und der I T über Verputzarbeiten (oder in einem allfälligen sonstigen Auftrag) begründet sein könnte.

9.1. Was schließlich die Rechtsrüge betrifft, so ist auf Grundlage der - als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer fehlerfreien Beweiswürdigung getroffenen - Feststellungen auch die rechtliche Beurteilung nicht zu beanstanden.

Die belangte Behörde ist unter eingehender Würdigung in nicht zu beanstandender Weise zur Auffassung gelangt, dass nach den im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche , etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325/A, uva.) anzuwendenden Abgrenzungskriterien, bezogen auf das Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung, von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit vom Vorliegen eines (echten bzw. abhängigen) Dienstverhältnisses im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgegangen werden kann.

9.2. Die belangte Behörde hat auch hinreichende Feststellungen - obzwar diese mit der rechtlichen Würdigung (und umgekehrt) vermengt wurden - getroffen, um das Vorliegen eines Dienstverhältnisses des Erstmitbeteiligten mit der Revisionswerberin beurteilen zu können. Die Revisionswerberin zeigt nicht konkret auf, inwiefern weitere Feststellungen aus welchen rechtlichen Erwägungen zu treffen gewesen wären. Ein Feststellungsmangel ist daher nicht gegeben.

9.3. Soweit die Revisionswerberin argumentiert, der Erstmitbeteiligte habe das Anbringen von Wärmeschutz auf Grund eines bereits am 1. Oktober 2010 abgeschlossenen Werkvertrags erbracht, setzt sie sich über die getroffenen Feststellungen hinweg. Die Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.

9.4. Die Revisionswerberin stellt ferner das Vorliegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit in Abrede, übersieht dabei jedoch, dass diese nach der einhelligen Rechtsprechung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2015, Ra 2015/08/0045) bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit ist und ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel - vorliegend insbesondere die von der Revisionswerberin beigestellten großen Maschinen - findet. Folglich wurde auch die wirtschaftliche Abhängigkeit ohne Rechtsirrtum bejaht.

10. Insgesamt war daher die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

11. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, die gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, auf diesen Übergangsfall noch anzuwenden ist.

Wien, am 11. Mai 2017

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080021.J00

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Dokumentnummer

JWT_2014080021_20170511J00