Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0001

Entscheidungsdatum

05.05.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs2;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/03/0058 E 23. Oktober 2008 VwSlg 17556 A/2008 RS 5

Stammrechtssatz

Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist (".... angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird"; Paragraph 13, Absatz 2, BetriebsO 1994). Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030001.J01

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030001_20140505J01

Entscheidungstext Ro 2014/03/0001

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0001

Entscheidungsdatum

11.02.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

BetriebsO 1994 §13;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, vertreten durch Dr. Olaf Rittinger, Rechtsanwalt in 5201 Seekirchen, Hauptstraße 27, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 13. November 2013, Zl 20625- VU44/102/3-2013, betreffend Entziehung eines Taxilenkerausweises, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Taxilenkerausweis gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) auf die Dauer von zwei Jahren entzogen, weil der Beschwerdeführer aufgrund einer - nicht näher umschriebenen - strafrechtlichen Verurteilung nicht (mehr) vertrauenswürdig sei.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verband der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den er im Wesentlichen damit begründete, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei. Er sei für fünf einkommenslose Kinder sorge- und unterhaltspflichtig. Durch den sofortigen Entzug der "Lenkerberechtigung" (gemeint: des Taxilenkerausweises) hätte der Beschwerdeführer kein Einkommen mehr.

Die belangte Behörde hat sich zu diesem Antrag trotz Aufforderung seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht geäußert.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bereits erkannt, dass rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen eines Taxilenkers unter Berücksichtigung des mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 verfolgten Schutzzweckes als zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung entgegenstehen können vergleiche , VwGH vom 2. Februar 2012, AW 2011/03/0017). Anders als in jenem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, kann dem angefochtenen Bescheid aber nicht entnommen werden, welche Delikte der Beschwerdeführer zu welchen Zeitpunkte begangen hat, aus denen sich nach Auffassung der belangten Behörde seine mangelnde Verlässlichkeit ergeben soll. Ausgehend davon lässt sich auch nicht erkennen, dass im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides notwendig machen vergleiche , dazu auch VwGH vom 7. März 2011, AW 2011/03/0001).

Dem - unwidersprochen gebliebenen - Antrag kam daher Berechtigung zu.

Wien, am 11. Februar 2014

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030001.J00.1

Im RIS seit

16.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Dokumentnummer

JWT_2014030001_20140211J00

Entscheidungstext Ro 2014/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0001

Entscheidungsdatum

05.05.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs2;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die als Revision zu wertende Beschwerde des NA in S, vertreten durch Dr. Olaf Rittinger, Rechtsanwalt in 5201 Seekirchen, Hauptstraße 27, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 13. November 2013, Zl. 20625- VU44/102/3-2013, betreffend Entziehung eines Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr 951 aus 1993, (BO 1994) auf die Dauer von 2 Jahren "zurückgenommen" (entzogen).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der im erstinstanzlichen Bescheid näher bezeichneten strafgerichtlichen Verurteilung die für die Ausübung des Taxigewerbes geforderte persönliche Vertrauenswürdigkeit nicht mehr vorliege. Die Verwaltungsbehörde sei an die rechtskräftigen Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt sei, feststehe. Vor diesem Hintergrund sei das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des unbefriedigenden, weil rechtsanwaltlich nicht vertretenen Verlaufes des erstinstanzlichen Strafverfahrens, unbeachtlich und es könne auch seine Behauptung, es habe ihm der Vorsatz zur Verwirklichung der strafrechtlich relevanten Tatbestände gefehlt, keine Berücksichtigung mehr finden. Zu seinem Berufungsvorbringen, die verwirklichten Straftatbestände lägen zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mehr als drei Jahre zurück, und es hätte dies die Erstbehörde berücksichtigen müssen, sei festzustellen, dass die Erstbehörde in ihrer Entscheidung diesen Umstand sehr wohl berücksichtigt habe und folglich auf eine zweijährige Entzugsdauer erkannt habe. In der Festlegung dieses Entzugszeitraumes durch die Erstbehörde könne keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden, und zwar umso mehr, als der Beschwerdeführer überdies noch in den Jahren 2011 und 2012 zweimalig "aufgrund der bestehenden Lenkerauskunftspflicht gem. Paragraph 103, Absatz 2, KFG" (gemeint offenbar: wegen Verletzung dieser Pflicht) rechtskräftig bestraft worden sei.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg, das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG seit 1. Jänner 2014 im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren an die Stelle der belangten Behörde getreten ist, legte die Verwaltungsakten und eine Gegenschrift der bescheiderlassenden Behörde vor, in der beantragt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BO 1994 ist der Taxilenkerausweis von der Behörde für einen angemessenen Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in Paragraph 6, leg cit bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 fordert als eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers; diese muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Antragstellers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob dieses Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 obliegt.

Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH vom 26. März 2012, 2011/03/0144, mwN).

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 muss - damit der Ausweis auszustellen ist - "die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein". Im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises ist daher eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes vorzunehmen. Die Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof dahin ausgelegt, dass der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (nur) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist, jedoch nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis, das bei Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung eine Unzuverlässigkeit indizieren würde, die Unzuverlässigkeit nach sich zieht, wenn es weiter zurückliegt und im Zeitpunkt der Ausstellung nicht mehr - etwa im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten - die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnte. Es ist also eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht. Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist. Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen vergleiche , etwa VwGH vom 23. Oktober 2008, 2008/03/0058).

2. Im vorliegenden Fall ist zwar nicht strittig, dass - wie im erstinstanzlichen Bescheid, auf dessen Ausführungen die belangte Behörde verwiesen hat, festgestellt worden ist - im Strafregister eine Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Salzburg vom 17. März 2009, 36 Hv 7/09p-10, wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 125, 15, Absatz eins und 146 StGB zu einer (teilbedingten) Geldstrafe von 120 Tagessätzen aufscheint. Die Beschwerde bringt aber zu Recht vor, dass dem angefochtenen Bescheid (selbst unter Bedachtnahme auf den Verweis auf die erstinstanzliche Entscheidung) nicht entnommen werden kann, wann und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer diese Straftaten begangen hat. Diesem Verfahrensmangel kann aus folgenden Gründen Entscheidungsrelevanz zukommen:

Zum einen ist - wie unter Punkt 2. bereits ausgeführt worden ist - der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) zu beachten, der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist. Dementsprechend wäre insbesondere festzustellen, ob und welche der Delikte in diesem Zeitraum begangen worden sind.

Zum anderen bedürfte es einer näheren Befassung mit der Frage, ob seit der Verwirklichung der letzten vom Beschwerdeführer begangenen Straftat ein ausreichend langer Zeitraum eines allfälligen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers vergangen ist, aufgrund dessen die Annahme gerechtfertigt sein könnte, dass er im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seine Vertrauenswürdigkeit wieder erlangt hätte. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf zwei Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers verweist, die einem beachtlichen Wohlverhalten entgegenstehen sollen, fehlen auch insoweit Feststellungen zum genauen Tatzeitpunkt und den Tatumständen, weshalb sich die erforderliche Prognose der belangten Behörde auch deshalb nicht nachvollziehen lässt.

3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 5. Mai 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030001.J00

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Dokumentnummer

JWT_2014030001_20140505J00