Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/16/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/16/0166

Entscheidungsdatum

19.03.2015

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/16/0001 E 28. Februar 2014 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2013, 2011/16/0187). Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen vergleiche das erwähnte hg. Erkenntnis vom 18. März 2013). Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen vergleiche abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 18. März 2013, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160166.X01

Im RIS seit

28.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015

Dokumentnummer

JWR_2013160166_20150319X01

Rechtssatz für 2013/16/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/16/0166

Entscheidungsdatum

19.03.2015

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach Paragraph 80, BAO treffenden Pflichten nichts ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, 2009/13/0078, mwN). Dies trifft auch zu, wenn ein handelsrechtlicher Geschäftsführer erst ab einem bestimmten Zeitpunkt "nur mehr am Papier" als Geschäftsführer aufscheint, hingegen ein anderer die faktische Geschäftsführung wahrnimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160166.X02

Im RIS seit

28.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015

Dokumentnummer

JWR_2013160166_20150319X02

Rechtssatz für 2013/16/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/16/0166

Entscheidungsdatum

19.03.2015

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/13/0085 E 27. Februar 2008 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2004/13/0032, und das hg. Erkenntnis vom 13. April 2005, 2005/13/0001, sowie die zum insoweit vergleichbaren Paragraph 9, Absatz eins, BAO ergangenen hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2006, 2006/15/0032, und vom 25. November 2002, 99/14/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160166.X03

Im RIS seit

28.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015

Dokumentnummer

JWR_2013160166_20150319X03

Rechtssatz für 2013/16/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2013/16/0166

Entscheidungsdatum

19.03.2015

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/13/0024 E 26. August 2009 RS 1 (hier nur zweiter bis vierter Satz)

Stammrechtssatz

Dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach Paragraph 80, BAO treffenden Pflichten nicht das Geringste ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 13. April 2005, 2001/13/0190, und vom 27. Februar 2008, 2005/13/0084). Das Einverständnis, nur formell bzw. nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2004, 99/14/0278, vom 29. März 2007, 2005/15/0081, und vom 28. November 2007, 2007/15/0164). Als bestellter Geschäftsführer hat er die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 2002, 96/14/0076, und vom 13. April 2005, 2001/13/0190; zur Haftung eines "willfährigen" Geschäftsführers vergleiche weiters das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, 2006/14/0044, mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung war es offensichtlich, dass die Geschäftsführerin sich mit ihrem Vorbringen, sie sei lediglich auf dem "Papier" als Geschäftsführerin "vorhanden" gewesen, habe ihrem "Ex-Gatten" damals blind vertraut und weder die Buchhaltung noch sonstige Geschäftsunterlagen "jemals zu Gesicht bekommen" (die Geschäftsräumlichkeiten auch niemals betreten), nicht von der Vertreterhaftung nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO befreien konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160166.X04

Im RIS seit

28.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015

Dokumentnummer

JWR_2013160166_20150319X04

Entscheidungstext 2013/16/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2013/16/0166

Entscheidungsdatum

19.03.2015

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des M K in D, vertreten durch Dr. Silvana Dorner, Rechtsanwältin in 6900 Bregenz, Rathausstraße 27, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 19. Juli 2013, Zl. RV/0306-F/12, betreffend u. a. Haftung nach Paragraphen 9, und 80 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer und N.H. waren vom 21. März 2002 bis zum 18. Juni 2008 als Gesellschafter der R GmbH im Firmenbuch eingetragen.

Als Geschäftsführer der R GmbH waren N.H. vom 21. März 2002 bis zum 18. Juni 2008 zur gemeinsamen Vertretung mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen, E.S. vom 5. Juli 2005 bis zum 18. Juni 2008 zur selbstständigen Vertretung und der Beschwerdeführer vom 21. März 2002 bis zum 21. April 2009 zur gemeinsamen Vertretung mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen im Firmenbuch eingetragen.

Ab dem 18. Juni 2008 war auch römisch eins.S. als Geschäftsführer der R GmbH zur Vertretung gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen im Firmenbuch eingetragen.

Mit Abtretungsvertrag vom 29. Mai 2008 traten der Beschwerdeführer und N.H. ihre Anteile an der R GmbH an römisch eins.S. und E.S. ab, worauf am selben Tag ein auszugsweise wie folgt lautendes Gesuch an das Firmenbuchgericht gestellt wurde:

"Gesuch des Herrn (Dr. S), öffentlicher Notar, ..... für:

  1. Ziffer eins
    Herrn (Beschwerdeführer), .....,
  2. Ziffer 2
    Herrn (römisch eins. S.), .....
zu 1. und 2. als Geschäftsführer der Gesellschaft mit der Firma (R GmbH) mit Sitz in ......
  1. Litera a
    um Anmeldung von Veränderungen im Stande der Gesellschafter,
  2. Litera b
    um Löschung von zwei Geschäftsführern,
  3. Litera c
    um Bestellung eines weiteren Geschäftsführers,
  4. Litera d
    um Neueintragung eines Prokuristen
.....
Unter Vorlage des Abtretungsvertrages vom heutigen Tage melden wir die diesbezüglichen Änderungen im Stande der Gesellschafter an.
Mit Gesellschafterbeschluss (Umlaufbeschluss) vom 29.05.2008 wurde:
              a)       Herr (E.S.) und Herr (N.H.) als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen und sind gelöscht,
b) Herr (römisch eins.S.), ..... zum weiteren Geschäftsführer der
Gesellschaft bestellt, und zwar mit dem Recht, die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen zu zeichnen, und zwar ab Beschlussfassung.
Gleichzeitig geben wir bekannt, dass Herrn (E.S.), ....., Gesamtprokura für den gesamten Geschäftsbereich erteilt wurde, und zwar ab heute. Er hat das Recht die Gesellschaft gemeinsam mit einem zweiten Gesamtprokuristen oder einem Geschäftsführer zu vertreten.
Die Geschäftsführer stellen an das (Firmenbuchgericht) den Antrag:
es wolle bei der im Firmenbuch unter FN ..... eingetragenen
Gesellschaft mit der Firma (R GmbH) mit dem Sitz in ..... folgende Eintragungen bewilligen:
              1.       Gesellschafter:
  1. Litera a
    Herr (N.H.) tritt aus der Gesellschaft aus und ist gelöscht
  2. Litera b
    Herr (Beschwerdeführer) tritt aus der Gesellschaft aus und ist gelöscht
  3. Litera c
    (E.S. .....)
  4. Litera d
    (römisch eins.S. .....)
              4.       Geschäftsführer:
  1. Litera a
    Herr (E.S.) und Herr (N.H.) sind abberufen und gelöscht,
  2. Litera b
    Herr (römisch eins.S.), ..... wird zum weiteren Geschäftsführer der
Gesellschaft bestellt, und zwar mit dem Recht, die Gesellschaft mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen zu vertreten, und zwar ab 29.5.2008.
              5)       Prokurist:
Herr E.S. ....."
Mit Gesellschafterbeschluss vom 30. März 2009 wurde der Beschwerdeführer "als Geschäftsführer der Gesellschaft mit
Beschlussfassung abberufen und ..... gelöscht". Die Eintragung der
Löschung im Firmenbuch erfolgte am 21. April 2009.
Ein von der R GmbH gestellter Antrag auf Konkurseröffnung wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 9. Juli 2009 mangels Kostendeckung abgewiesen, worauf am 4. Februar 2010 deren amtswegige Löschung im Firmenbuch erfolgte.
Das Finanzamt Feldkirch zog den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der R GmbH in Gesamthöhe von 18.008,12 EUR heran, wogegen der Beschwerdeführer Berufung erhob.
Mit Berufungsentscheidung vom 1. Juli 2011 hob die belangte Behörde den bekämpften Bescheid hinsichtlich der Haftung für näher angeführte Abgaben in Höhe von 5.917,52 EUR gemäß Paragraph 289, Absatz eins, BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz auf.
Hinsichtlich anderer näher angeführter Abgaben in Höhe von 12.090,60 EUR wies die belangte Behörde die Berufung ab, wogegen der Beschwerdeführer eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhob, die später mit Erkenntnis vom 18. März 2013, 2011/16/0184 abgewiesen wurde.
Mit Bescheid vom 29. Februar 2012 zog das Finanzamt Feldkirch den Beschwerdeführer zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der R GmbH in Gesamthöhe von 5.480,50 EUR heran, wobei zur näheren Aufschlüsselung des Betrages auf den Rückstandsausweis vom selben Tag verwiesen wurde. Weiters wurden Abschriften von an die R GmbH gerichteten Bescheiden vom 18. September 2006 betreffend die Festsetzung der Körperschaftsteuer in Höhe von 1.750 EUR für das Jahr 2006 und die Folgejahre, vom 9. März 2009 über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen betreffend die Umsatzsteuer 12 aus 2008, in Höhe von 68,05 EUR sowie vom 9. Juli 2008 über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen betreffend die Umsatzsteuer 02 aus 2008, und 03 aus 2008, in Höhe von insgesamt 114,51 EUR angeschlossen.
Gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 29. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. März 2012 Berufung. Er führte unter anderem aus, spätestens am 1. Mai 2008 (vor Fälligkeit der "gelisteten, aber dem Grunde und der Höhe nach bestrittenen Abgaben der Primärschuldnerin") die Geschäftsführertätigkeit gegenüber allen weiteren Gesellschaftern und handelsrechtlichen Geschäftsführern der Primärschuldnerin zurückgelegt zu haben.
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2013 brachte der Beschwerdeführer vor:
"1. Ab dem Zeitpunkt, zu dem (römisch eins.S.) zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der (R GmbH) bestellt worden war, nämlich per 01.05.2008, war der Berufungswerber überhaupt nicht mehr mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten dieser Gesellschaft betraut, sondern vielmehr davon ausgeschlossen; er hat auch faktisch keine solchen Besorgungen verrichtet.
              2.       Spätestens am 01.05.2008 hat der Berufungswerber gegenüber den Gesellschaftern und damaligen Geschäftsführern der erwähnten Gesellschaft unmissverständlich mündlich erklärt, mit sofortiger Wirkung als handelsrechtlicher Geschäftsführer zurückzutreten.
Beweis: (Namen und Anschriften von natürlichen Personen)"
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 10. Juli 2013 brachte der Beschwerdeführer auf die Fragen, was die von ihm beantragten Zeugen bestätigen könnten und ob die Zeugen bei der (behaupteten) Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion anwesend gewesen seien, vor, dass diese Personen Aussagen dazu machen könnten, "wer die Tageseinnahmen erhalten hat, wer für die Umsätze zuständig gewesen ist, wer die Mitarbeiter bezahlte hat, etc." Auf neuerliche Frage, ob diese Personen auch anwesend gewesen seien, als der Beschwerdeführer seine Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion erklärt habe, antwortete der Beschwerdeführer "Nein. Aber diese Personen, mit denen ich zusammen gearbeitet habe, wissen, wer die Pizzeria geführt hat."
Weiters behauptete er, dass er gegenüber römisch eins.S. mündlich die Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit erklärt habe. Auf Vorhalt, weshalb er den Rücktritt nicht auch gegenüber N.H. erklärt habe, gab er an "Damals war Herr (N.H.) nicht Gesellschafter."
Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid des Finanzamtes vom 29. Februar 2012 dahingehend ab, dass die Haftungssumme von 5.480,50 EUR um den Betrag von 628,73 EUR auf 4.851,77 EUR eingeschränkt wurde; im Übrigen wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Haftungsbescheid als unbegründet ab.
Zur Stellung des Beschwerdeführers als verantwortlicher Vertreter der Primärschuldnerin führte die belangte Behörde aus, dass sich in der Urkundensammlung des Firmenbuches ein Firmenbuchgesuch vom 29. Mai 2008 befinde, mit dem um Anmeldung von Veränderungen im Stande der Gesellschafter, um Löschung von zwei Gesellschaftern, um Bestellung eines weiteren Geschäftsführers sowie um Neueintragung eines Prokuristen ersucht worden sei, in dem der Beschwerdeführer ausdrücklich als Geschäftsführer der Primärschuldnerin bezeichnet worden sei und welches er auch in seiner Funktion als Geschäftsführer unterzeichnet habe. Der Beschwerdeführer sei daher nachweislich zu einem Zeitpunkt, zu dem er nach eigenen Angaben die Geschäftsführerfunktion bereits zurückgelegt haben wolle, gegenüber Dritten als Geschäftsführer der Primärschuldnerin aufgetreten. Zudem sei nur eine Erklärung des Geschäftsführers gegenüber sämtlichen Geschäftsführern rechtswirksam. Außer Streit stehe aber, dass im fraglichen Zeitpunkt eine Rücklegung der Geschäftsführertätigkeit jedenfalls nicht dem N.H. gegenüber, sohin nicht gegenüber allen Gesellschaftern erklärt worden sei. Zudem sei das Entgelt, das der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Koch im Betrieb der Primärschuldnerin nach Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion erhalten habe, nicht geringer gewesen als jenes vor dem Zeitpunkt der behaupteten Zurücklegung dieser Funktion. Daher sei es für die belangte Behörde offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Geschäftsführertätigkeit nicht bis spätestens 1. Mai 2008 rechtswirksam zurückgelegt habe.
Der Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme sei aufgrund der offensichtlich unrichtigen Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte bis spätestens 1. Mai 2008 seine Geschäftsführertätigkeit zurückgelegt, abzuweisen gewesen. Zudem sei der Antrag auf Einvernahme des ehemaligen Steuerberaters der Primärschuldnerin, eines Lieferanten, zweier Mitarbeiter sowie eines Bankangestellten überdies abzuweisen gewesen, weil diese Personen allenfalls Aussagen darüber machen hätten können, ob der Beschwerdeführer im maßgebenden Streitzeitraum faktisch als Geschäftsführer tätig gewesen sei, wogegen die gesellschaftsrechtliche Stellung als Geschäftsführer für die Vertreterhaftung gemäß Paragraph 9, BAO maßgebend sei.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht er, sondern römisch eins.S. hätte die Geschäfte geführt und sei der "Chef" gewesen, was durch die namhaft gemachten Zeugen hätte bestätigt werden können, entgegnet die belangte Behörde, dass auch die Bestellung eines Geschäftsführers auf dem Papier nichts an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach Paragraph 80, BAO treffenden Pflichten ändere. Dass ein allenfalls zum Haftungsausschluss führender Fall der Agendenverteilung unter den handelsrechtlichen Geschäftsführern vorgelegen wäre, gehe aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "Nichtheranziehung zur Haftung nach den Paragraphen 9, 80, BAO hinsichtlich unbezahlt gebliebener Abgabenansprüche und sonstiger Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG - gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BAO haften die in den Paragraphen 80, ff leg. cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2014, 2012/16/0001).

Dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach Paragraph 80, BAO treffenden Pflichten nichts ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, 2009/13/0078, mwN). Dies trifft auch zu, wenn ein handelsrechtlicher Geschäftsführer erst ab einem bestimmten Zeitpunkt "nur mehr am Papier" als Geschäftsführer aufscheint, hingegen ein anderer die faktische Geschäftsführung wahrnimmt.

Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2012, 2009/16/0244).

Der Beschwerdeführer geht offensichtlich nicht mehr davon aus, am 1. Mai 2008 die Geschäftsführungsfunktion wirksam zurückgelegt zu haben, sondern führt nunmehr ins Treffen, er hätte im Verwaltungsverfahren wiederholt vorgebracht, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem römisch eins.S., durch Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer bestellt worden sei (1. Mai 2008), ausschließlich dieser mit der Wahrung der abgaben- und steuerrechtlichen Angelegenheiten betraut worden sei. Er selbst habe ab diesem Zeitpunkt keine abgaben- und steuerrechtlichen Aufgaben mehr zu erfüllen gehabt. Damit spricht der Beschwerdeführer eine (in der Beschwerde wiederkehrend als "Agentenverteilung" bezeichnete) Aufteilung der Geschäftsführeragenden an und rügt, die belangte Behörde habe keine Feststellungen dazu getroffen.

Demgegenüber hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung festgestellt, dass eine den Beschwerdeführer entlastende Agendenaufteilung gerade nicht bestanden habe.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2006/15/0032).

Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung zeigt die Beschwerde nicht auf, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren - wie von der belangten Behörde erwähnt - nicht im Zusammenhang mit einer allfälligen Agendenverteilung ab dem 1. Mai 2008, sondern vielmehr mit dem Zurücklegen der Geschäftsführertätigkeit spätestens zum 1. Mai 2008 steht.

Das Einverständnis, nur mehr formell oder nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen. Als bestellter Geschäftsführer hat er alle abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. August 2009, 2007/13/0024, mwN). In einem solchen Einverständnis ist auch keine Aufgaben(Zuständigkeits-)verteilung zu sehen, welche Abgabenangelegenheiten vom Aufgabenbereich des Beschwerdeführers ausgeschlossen hätte.

Die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe das Beweisanbot im Schriftsatz vom 6. Juli 2013 mit "Stillschweigen" übergangen, geht schon deshalb ins Leere, weil der in Punkt 2. jenes Schriftsatzes gestellte Beweisantrag zum Beweisthema "Erklärung der Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion" erging, während die Beschwerde nunmehr auch selbst davon ausgeht, dass die Geschäftsführerfunktion zum damals behaupteten Zeitpunkt nicht wirksam zurückgelegt wurde, allerdings ins Treffen führt, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsführung wären zwischen den Geschäftsführern aufgeteilt worden. Eine solche Agendenverteilung ist aber vom Beweisthema in jenem Schriftsatz nicht erfasst.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 19. März 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160166.X00

Im RIS seit

28.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015

Dokumentnummer

JWT_2013160166_20150319X00