Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/02/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18888 A/2014

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/02/0193

Entscheidungsdatum

27.06.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 2 heute
  2. StVO 1960 § 2 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  6. StVO 1960 § 2 gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  7. StVO 1960 § 2 gültig von 01.04.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  8. StVO 1960 § 2 gültig von 06.10.2015 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  9. StVO 1960 § 2 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  10. StVO 1960 § 2 gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  11. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 2 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  13. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): ZVR 11/2014, S 355 bis 359

Rechtssatz

Der VwGH beruft sich in seinem - schon wegen den sachverhaltsbezogenen Besonderheiten vereinzelt gebliebenen - E vom 31. Mai 2012, 2012/02/0038, auf das E 20. Mai 2003, 2003/02/0073. Er stellte dabei im Zusammenhang mit der Straßendefinition als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung in den Vordergrund. Ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, dann kann eine Landfläche, die einem solchen "anderen Zweck" dient, nicht als Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung qualifiziert werden. Im E vom 20. Mai 2003 verneinte der VwGH die Straßeneigenschaft einer für eine Veranstaltung genutzten Wiese, auf welcher ein Festzelt errichtet war und Fahrzeuge zu Präsentationszwecken aufgestellt und betrieben wurden. Der dortige Bf hat "abseits der offenbar von den Veranstaltern für das Abstellen von Fahrzeugen (und das Campieren) vorgesehenen Fläche sein Kraftfahrzeug über die Wiese gelenkt". "Diese Wiese war keine Landfläche, die der räumlichen Fortbewegung, insbesondere der Raumüberwindung, im oben genannten Sinne dient". Gescheitert ist die Anwendbarkeit der StVO 1960 deshalb, weil die "Wiese" als Landfläche iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960 nicht für den (hier: ruhenden) Verkehr, also das Parken von Fahrzeugen, sondern für deren Präsentation "bestimmt" war. Dass nicht jede Fläche, auf der ein Fahrzeug abgestellt wird, unabhängig davon wozu sie eigentlich dient, zur Straße im Sinne der StVO 1960 wird, ist naheliegend. Ist eine Wiese jedoch zum Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen, kann diese - wenn sie für jedermann unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist - ohne weiteres als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen sein vergleiche E 20. April 2004, 2004/02/0045).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020193.X01

Im RIS seit

28.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013020193_20140627X01

Rechtssatz für 2013/02/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18888 A/2014

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/02/0193

Entscheidungsdatum

27.06.2014

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/02/0120 E 24. Mai 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anbringung von Hinweisschildern, nach denen die Benützung der betreffenden Verkehrsfläche "Anrainern und Lieferanten" vorbehalten ist oder nach denen auf einem umzäunten Gasthausparkplatz "Parken nur für Gäste" erlaubt sein soll, vermag an der Qualität der Verkehrsfläche als einer Straße mit öffentlichem Verkehr nichts zu ändern vergleiche E 19. Dezember 1990, 90/02/0164). Dabei steht im Vordergrund, dass der nach dem Willen des Grundeigentümers zur Benützung der Verkehrsfläche berechtigte Personenkreis von vornherein unbestimmt ist, insbesondere weil jedermann die Möglichkeit hat, Gast zu werden vergleiche E 19. Dezember 1990, 90/02/0164).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020193.X02

Im RIS seit

28.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013020193_20140627X02

Rechtssatz für 2013/02/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18888 A/2014

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/02/0193

Entscheidungsdatum

27.06.2014

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
  1. StVO 1960 § 2 heute
  2. StVO 1960 § 2 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  6. StVO 1960 § 2 gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  7. StVO 1960 § 2 gültig von 01.04.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  8. StVO 1960 § 2 gültig von 06.10.2015 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  9. StVO 1960 § 2 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  10. StVO 1960 § 2 gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  11. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 2 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  13. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Beachte

Besprechung in: ZVR 11/2014, S 355 bis 359;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/02/0208 E 25. November 2005 VwSlg 16764 A/2005 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Wertung "Straße mit öffentlichem Verkehr" ist lediglich das Merkmal des Fußgänger- ODER Fahrzeugverkehrs entscheidend.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020193.X03

Im RIS seit

28.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013020193_20140627X03

Rechtssatz für 2013/02/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18888 A/2014

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2013/02/0193

Entscheidungsdatum

27.06.2014

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
  1. StVO 1960 § 2 heute
  2. StVO 1960 § 2 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  6. StVO 1960 § 2 gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  7. StVO 1960 § 2 gültig von 01.04.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  8. StVO 1960 § 2 gültig von 06.10.2015 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  9. StVO 1960 § 2 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  10. StVO 1960 § 2 gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  11. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 2 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  13. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Beachte

Besprechung in: ZVR 11/2014, S 355 bis 359;

Rechtssatz

Steht eine Tiefgarage für jedermann offen, nämlich sowohl Lenkern von Fahrzeugen als auch dem Fußgängerverkehr, zumal sie über mehrere Aus- bzw. Aufgänge in verschiedene Richtungen verfügt und damit auch der Überwindung von Wegstrecken dient, so ist eine solche Tiefgarage eine Straße iSd Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960, weil diese für jedermann unter den gleichen Bedingungen, nämlich durch Lösen eines Tickets bei der Einfahrt, Bezahlung der Parkgebühr gegen Entwertung des Tickets und Einstecken des Tickets bei dem dafür vorgesehenen Automaten zum Öffnen des Ausfahrtsschrankens, benützt werden kann. Der Schranken dient diesfalls nicht dem Vorbehalt des Ausschlusses eines bestimmten Personenkreises von der Benützung der Tiefgarage, sondern ausschließlich der Sicherstellung, dass die Parkgebühr bezahlt wird. Unzweifelhaft ist eine solche Tiefgarage zum Abstellen von Fahrzeugen bestimmt. Im Zeitpunkt von deren Benützung steht also nicht die (unmittelbare) Raumüberwindung im Vordergrund, sondern das Stehenlassen des Fahrzeugs. Dieser Vorgang findet indessen im Anschluss an eine Fahrt, also nach einer bereits erfolgten Raumüberwindung statt. Dabei kann aber die unmittelbare Raumüberwindung einer Wegstrecke mit einem Fahrzeug von dem am Endpunkt notwendigen Parken bzw. Abstellen desselben nicht entkoppelt werden. In diesem Fall ist demgemäß von einem weiteren Verständnis der Raumüberwindung auszugehen. Eine solche Tiefgarage ist eine Einrichtung, die unmittelbar mit dem Zweck der Raumüberwindung in Zusammenhang steht vergleiche E VfGH 1. März 1968, B 445/67) und als bauliche Anlage mit einer Zufahrt und einer Ausfahrt mit dem sonstigen Straßennetz verbunden ist. Somit kann die Straße und die Anlage in einem Zug befahren werden. Dieser Umstand ist für die Qualifikation als Straße iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960 entscheidend. Demnach gelten bauliche Anlagen nur dann als Straße im Sinne des Gesetzes, wenn sie sich im Zuge einer für den Verkehr bestimmten Landfläche befinden. Wegen des oben dargestellten Verständnisses der Raumüberwindung, die das Abstellen eines Fahrzeuges als Teil derselben begreift, hat dies aber auch für Tiefgaragen zu gelten, die über eine Zufahrt und eine Ausfahrt mit dem Straßennetz verbunden sind. Dies ermöglicht das Befahren der Straße und der Tiefgaragenanlage in einem Zug.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020193.X04

Im RIS seit

28.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013020193_20140627X04

Entscheidungstext 2013/02/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 18888 A/2014

Geschäftszahl

2013/02/0193

Entscheidungsdatum

27.06.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 2 heute
  2. StVO 1960 § 2 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  6. StVO 1960 § 2 gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  7. StVO 1960 § 2 gültig von 01.04.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  8. StVO 1960 § 2 gültig von 06.10.2015 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  9. StVO 1960 § 2 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  10. StVO 1960 § 2 gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  11. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 2 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  13. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer, Dr. N. Bachler und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Dr. L in L, vertreten durch Rechtsanwälte Pitzl & Huber Anwaltspartnerschaft in 4040 Linz, Rudolfstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. Juli 2013, Zl. VwSen-167768/9/Bi/Ka, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 29. September 2012, 15.55 Uhr, in Linz, Hauptstraße 1-5, Tiefgaragenausfahrt "Neues Rathaus" nächst Flußgasse, linke Ausfahrtsschranke, einen PKW mit näher angeführtem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand in Betrieb genommen, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,25 mg/l festgestellt worden sei.

Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen und es wurde über ihn eine - im Instanzenzug herabgesetzte - Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-

- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Wochen) verhängt.

In ihren Entscheidungsgründen hielt die belangte Behörde fest, dass der Zeuge H. am Samstag dem 29. September 2012 Dienst als Portier in der Tiefgarage des Neuen Rathauses in Linz-Urfahr, Hauptstraße 1-5, gehabt hätte. Die Tiefgaragenein- und -ausfahrt befinde sich in der Flußgasse nahe dem Gelände des Urfahraner Marktes, der an diesem Tag eröffnet worden sei. Die Tiefgarage des Neuen Rathauses stehe zur Marktzeit an Samstagen für alle Kfz-Lenker offen, die der Gebührenpflicht nachkämen. Die Tiefgarage sei lediglich zwischen 01.00 und 05.00 Uhr Früh geschlossen.

Dem Zeugen H. sei nach eigenen Angaben gegen 16.00 Uhr ein aus dem Untergeschoss der Tiefgarage kommendes Hupgeräusch aufgefallen, sodass er in der Auffahrt aus dem unteren Tiefgeschoss Nachschau gehalten habe. Dort sei ihm ein PKW aufgefallen, auf dessen Lenkersitz der ihm zunächst unbekannte Beschwerdeführer gesessen und nicht in der Lage gewesen sei, den offenbar abgestorbenen Motor zu starten, wobei der PKW beim Loslassen der Bremse in Richtung der hinter ihm befindlichen Fahrzeuge zurückgerollt sei. Der Zeuge, der den beschädigten Rückspiegel des PKW auf dem Beifahrersitz liegen gesehen habe, hätte den allein im Fahrzeug befindlichen Beschwerdeführer angesprochen, ihm jedoch nicht helfen können. Auf dem Weg zur Portierloge habe er einen Aufschrei mehrerer Leute wahrgenommen. Als er sich umgedreht habe, sei der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW an ihm "vorbeigeschossen" und mit der Motorhaube unter dem Ausfahrtsschranken zum Stehen gekommen. Der Lenker sei ausgestiegen und habe beim Ticketautomaten bezahlen wollen. Dies sei nicht möglich gewesen, da er nach den Aussagen des Zeugen H. ein ungeeignetes Stück Papier in der Hand gehalten habe. Zudem habe er sich beim Zeugen beschwert, warum die Ausfahrt nicht funktioniere. Dem Zeugen H. sei der Lenker unter Alkoholeinfluss stehend und desorientiert vorgekommen. Er habe sich daher entschlossen, die Polizei zu verständigen.

Später sei ein nachkommender Fahrzeuglenker ersucht worden, den immer noch vor dem Ausfahrtsschranken stehenden PKW des Beschwerdeführers auf die Seite zu fahren, um den nachkommenden Fahrzeugen die Ausfahrt aus der Tiefgarage zu ermöglichen.

Die Zeugin Rev. Insp. S. habe den Beschwerdeführer zur Untersuchung seiner Atemluft auf Alkohol aufgefordert. Diese sei mit einem ordnungsgemäß geeichten Atemluftuntersuchungsgerät durchgeführt worden. Bei zwei anstandslos durchgeführten Blasversuchen um 16.43 Uhr und 16.45 Uhr habe der Beschwerdeführer einen günstigsten Atemalkoholwert um 16.43 Uhr von 1,25 mg/l erzielt. Dazu habe er angegeben, zwischen 10.00 und 12.00 Uhr zwei Bier getrunken zu haben.

In der mündlichen Berufungsverhandlung habe sich der Beschwerdeführer dahingehend verantwortet, dass er sich erinnern könne, den Urfahraner Markt in der festen Absicht besucht zu haben, sich später ein Taxi zu nehmen. Er habe keinerlei Erinnerung an das vom Zeugen H. dargelegte Geschehen, sondern könne sich erst wieder daran erinnern, dass die Polizei mit Blaulicht gekommen sei, um den Alkotest vorzunehmen.

In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde sei geklärt worden, dass der Beschwerdeführer mit dem PKW die Tiefgarage nicht verlassen habe, weil ihm die Bezahlung der Parkgebühren nicht gelungen sei und er daher kein Ausfahrtsticket besessen habe. Die Tiefgaragenausfahrt liege in der Flußgasse, wobei laut Zeugen H. der Ausfahrtsschranken ca. 3 m innerhalb der Gebäudekante des Komplexes des Neuen Rathauses und ca. 4 m vom Verlauf der Fahrbahn der Flußgasse gelegen sei. Der Zeuge H. habe das Lenken von der Auffahrt vom unteren Tiefgeschoss in die Auffahrtsebene der Tiefgarage bis zum linken Ausfahrtsschranken wahrgenommen.

Unbestritten sei - so führte die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus - der Atemalkoholgehalt des Beschwerdeführers von 1,25 mg/l um 16.43 Uhr des 29. September 2012, was 2,5 Promille Blutalkoholgehalt entspreche. Der Beschwerdeführer bestreite auch nicht, dass der PKW vor dem Ausfahrtsschranken abgestellt gewesen sei, als seine Erinnerung "wieder einsetzte". Die Darlegung des Zeugen H. über die Lenkereigenschaft des allein im Fahrzeug befindlichen Beschwerdeführers auf der von ihm wahrgenommenen Fahrstrecke von der Auffahrt aus dem unteren Tiefgeschoss bis zum Ausfahrtsschranken sei aus der Sicht der belangten Behörde nachvollziehbar und glaubwürdig. Das Lenken des PKW auf der vom Zeugen H. beschriebenen Strecke bis zum vor der Ausfahrt in die Flußgasse gelegenen linken Ausfahrtsschranken schließe die Inbetriebnahme des PKW durch Starten des Motors mit ein.

Die vom Beschwerdeführer befahrene Tiefgarage sei - so führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht weiter aus - eine Straße insofern, als diese, ähnlich einer Brücke oder einem Tunnel, auf einer Landfläche erbaut worden sei - auch wenn sie über weitere Ebenen nach unten verfüge - und die für jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne. Die im Gebäudekomplex des Neuen Rathauses befindliche Tiefgarage sei nicht ausschließlich dort Beschäftigten vorbehalten, sondern stelle am Wochenende und gerade zu Zeiten des Urfahraner Marktes einen wesentlichen Teil der Parkraumbewirtschaftung im Stadtteil Urfahr dar. Die Tiefgarage sei vom Beschwerdeführer, der kein Inhaber einer speziellen Berechtigung sei, zur Vorfallszeit als Privatmann benutzt worden.

Es sei daher für die belangte Behörde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten Tatbestand auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten habe, zumal von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG keine Rede sein könne.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer sieht den von der belangten Behörde angenommenen Widerspruch zwischen den hg. Erkenntnissen vom 31. Mai 2012, Zl. 2012/02/0038, und vom 24. Mai 2013, Zl. 2010/02/0120, nicht.

Während ein Parkhausgebäude, das von der öffentlichen Straße durch einen Schranken getrennt sei, ausschließlich dazu befahren werde, um ein Fahrzeug abzustellen, sei das Befahren einer Straße eines Campingplatzes aus den unterschiedlichsten Beweggründen erforderlich; so etwa um auf Campingplätzen Besuche zu absolvieren oder je nach Größe eines Campingplatzes auch um innerhalb des Campingplatzes Ortsveränderungen für Einkäufe, Lokalbesuche oder Strandbesuche vorzunehmen.

Insbesondere sei es auch nicht üblich, Campingplätze mit gesonderten Fahrzeugabstellplätzen zu versehen, sodass sich schon allein durch mit dem Fahrzeug zurückzulegende Wegstrecken für Transporte zwischen dem "Wohnplatz" auf dem Campingplatz und auf dem Weg zum "Parkplatz" des Campingplatzes mit dem Fahrzeug zurückgelegte Ortsveränderungen und Raumüberwindungen ergäben.

Die Landfläche eines unbeschrankten Campingplatzes sei mit einem Gebäude, welches ständig durch einen Schranken von der öffentlichen Straße getrennt sei und ausschließlich dem Abstellen von Fahrzeugen diene, nicht vergleichbar.

Die belangte Behörde habe daher die Strafbarkeit des Beschwerdeführers zu Unrecht bejaht. Bei richtiger Auslegung des Paragraph eins, Absatz eins, StVO und Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche die Geltung der StVO in zum Abstellen von Autos gewidmeten Gebäuden (Parkhäusern) verneine, wäre auf Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung zu erkennen gewesen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

Der Verwaltungsgerichtshof beruft sich in seinem - schon wegen den sachverhaltsbezogenen Besonderheiten vereinzelt gebliebenen - Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2012/02/0038, auf das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2003/02/0073. Er stellte dabei im Zusammenhang mit der Straßendefinition als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung in den Vordergrund. Ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, dann kann eine Landfläche, die einem solchen "anderen Zweck" dient, nicht als Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung qualifiziert werden.

In seinem zuletzt zitierten Erkenntnis vom 20. Mai 2003 verneinte der Verwaltungsgerichtshof die Straßeneigenschaft einer für eine Veranstaltung genutzten Wiese, auf welcher ein Festzelt errichtet war und Fahrzeuge zu Präsentationszwecken aufgestellt und betrieben wurden. Der dortige Beschwerdeführer habe - den vorliegenden Beweisen zufolge - eindeutig "abseits der offenbar von den Veranstaltern für das Abstellen von Fahrzeugen (und das Campieren) vorgesehenen Fläche sein Kraftfahrzeug über die Wiese gelenkt". Es könne nicht davon ausgegangen werden, "dass diese Wiese eine Landfläche war, die der räumlichen Fortbewegung, insbesondere der Raumüberwindung, im oben genannten Sinne diente".

Gescheitert ist die Anwendbarkeit der StVO deshalb, weil die "Wiese" als Landfläche im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO nicht für den (hier: ruhenden) Verkehr, also das Parken von Fahrzeugen, sondern für deren Präsentation "bestimmt" war. Dass nicht jede Fläche, auf der ein Fahrzeug abgestellt wird, unabhängig davon wozu sie eigentlich dient, zur Straße im Sinne der StVO wird, ist naheliegend. Ist eine Wiese jedoch zum Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen, kann diese - wenn sie für jedermann unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist - ohne weiteres als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen sein vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2004/02/0045).

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kann im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz StVO eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, das heißt also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise in Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. November 2008, Zl. 2008/02/0200, mwN).

Im Zusammenhang mit Parkplätzen vermag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Anbringung von Hinweisschildern, nach denen die Benützung der betreffenden Verkehrsfläche "Anrainern und Lieferanten" vorbehalten sei oder nach denen auf einem umzäunten Gasthausparkplatz "Parken nur für Gäste" erlaubt sein soll, an der Qualität der Verkehrsfläche als eine Straße mit öffentlichem Verkehr nichts zu ändern. Dabei steht im Vordergrund, dass der nach dem Willen des Grundeigentümers zur Benutzung der Verkehrsfläche berechtigte Personenkreis von vornherein unbestimmt ist, insbesondere weil jedermann die Möglichkeit hat, Gast zu werden vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0164, mwN).

Eine vergleichbare Situation sah der Verwaltungsgerichtshof auch in der Einschränkung der Benützung der Wege eines Campingplatzes in der Form "Zufahrt nur für Campinggäste". Auch in einem solchen Fall sei jener Personenkreis, der nach dem Willen der Campingplatzinhaber die dort befindlichen Verkehrsflächen benützen darf, von vornherein unbestimmt, insbesondere weil jedermann die Möglichkeit habe, Campinggast zu werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2013, Zl. 2010/02/0120). In diesem Zusammenhang verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine hg. Rechtsprechung wonach für die Wertung "Straße mit öffentlichem Verkehr" lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. November 2008, Zl. 2008/02/0228, mwN).

In einem solchen Fall handelt es sich bei den auf dem Campingplatzgelände befindlichen Zufahrtswegen (zu den einzelnen Campingplätzen) um Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960.

Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Parkplätzen lässt sich auch auf den Beschwerdefall übertragen.

Wie die belangte Behörde zutreffend festhält, ist die vom Beschwerdeführer befahrene Tiefgarage eine Straße im Sinne der vorherigen Ausführungen, weil diese für jedermann unter den gleichen Bedingungen, nämlich durch Lösen eines Tickets bei der Einfahrt, Bezahlung der Parkgebühr gegen Entwertung des Tickets und Einstecken des Tickets bei dem dafür vorgesehenen Automaten zum Öffnen des Ausfahrtsschrankens, benützt werden kann. Der Schranken dient diesfalls nicht dem Vorbehalt des Ausschlusses eines bestimmten Personenkreises von der Benützung der Tiefgarage, sondern ausschließlich der Sicherstellung, dass die Parkgebühr bezahlt wird. Die in Rede stehende Tiefgarage steht für jedermann offen, nämlich sowohl Lenkern von Fahrzeugen als auch dem Fußgängerverkehr, zumal die Tiefgarage über mehrere Aus- bzw. Aufgänge in verschiedene Richtungen verfügt und damit auch der Überwindung von Wegstrecken dient.

Unzweifelhaft ist die verfahrensgegenständliche Tiefgarage zum Abstellen von Fahrzeugen bestimmt. Im Zeitpunkt von deren Benützung steht also nicht die (unmittelbare) Raumüberwindung im Vordergrund, sondern das Stehenlassen des Fahrzeugs. Dieser Vorgang findet indessen im Anschluss an eine Fahrt, also nach einer bereits erfolgten Raumüberwindung statt vergleiche , Zeinhofer, Zöbl, Parkflächen als Straßen im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960?, ZVR 2013/17). Dabei kann aber die unmittelbare Raumüberwindung einer Wegstrecke mit einem Fahrzeug von dem am Endpunkt notwendigen Parken bzw. Abstellen desselben nicht entkoppelt werden.

Im Beschwerdefall ist demgemäß von einem weiteren Verständnis der Raumüberwindung auszugehen. Die vorliegende Tiefgarage ist eine Einrichtung, die unmittelbar mit dem Zweck der Raumüberwindung in Zusammenhang steht vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1968, B 445/67) und als bauliche Anlage mit einer Zufahrt und einer Ausfahrt mit dem sonstigen Straßennetz verbunden ist. Somit kann die Straße und die Anlage in einem Zug befahren werden.

Dieser Umstand ist für die Qualifikation als Straße im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO entscheidend. Demnach gelten bauliche Anlagen nur dann als Straße im Sinne des Gesetzes, wenn sie sich im Zuge einer für den Verkehr bestimmten Landfläche befinden.

Wegen des oben dargestellten Verständnisses der Raumüberwindung, die das Abstellen eines Fahrzeuges als Teil derselben begreift, hat dies aber auch für die vorliegende Tiefgarage zu gelten, die über eine Zufahrt und eine Ausfahrt mit dem Straßennetz verbunden ist. Dies ermöglicht das Befahren der Straße und der Tiefgaragenanlage in einem Zug.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 27. Juni 2014

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020193.X00

Im RIS seit

28.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWT_2013020193_20140627X00