Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/01/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/01/0151

Entscheidungsdatum

18.06.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/01/0164 E 22. Mai 2014 RS 1 (hier nur zweiter Satz; 20. Mai 2012 als betreffender Zeitpunkt)

Stammrechtssatz

Die Wiener Landesregierung hat über das Ansuchen auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zutreffend nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage - sohin auf der Grundlage des StbG 1985 - entschieden. Demgegenüber war die davon zu unterscheidende Frage, ob der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft mit Geburt durch Abstammung erlangt hat, nach den staatsbürgerrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, die zum betreffenden Zeitpunkt (das ist gegenständlich 1961) in Geltung standen vergleiche aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2009/01/0003, mwN).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013010151.X01

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2013010151_20140618X01

Rechtssatz für 2013/01/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/01/0151

Entscheidungsdatum

18.06.2014

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §12 Z3 idF 2009/I/122;
StbG 1985 §4;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 12, Ziffer 3, zweiter Satz StbG kommt die Verleihung der Staatsbürgerschaft nur in Betracht, wenn der Behörde nachgewiesen wird (arg: "nachweislich"), dass der österreichische Vater des minderjährigen Verleihungswerbers seit mindestens zwölf Monaten (zurückgerechnet vom Entscheidungszeitpunkt) sowohl den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen als auch seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt im Ausland hat. Nach den Gesetzesmaterialien zur StbG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, Regierungsvorlage 330 BlgNR, 24. Gesetzgebungsperiode soll durch das Nachweiserfordernis gewährleistet werden, "dass Fälle eines 'Schein-Auslandsösterreichers' nicht in diese Regelung fallen."

Diesen Nachweis hat der Verleihungswerber vergleiche auch dessen Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 4, StbG) bzw. sein Vater zu erbringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013010151.X02

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2013010151_20140618X02

Entscheidungstext 2013/01/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2013/01/0151

Entscheidungsdatum

18.06.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §12 Z3 idF 2009/I/122;
StbG 1985 §4;
StbG 1985 §7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der R O, vertreten durch K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier, in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Juli 2013, Zl. IKD(Stb)-434754/7-20013-Ja, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 22. Juni 2012 gemäß "§§ 10, 11, 11a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. 311 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 2006, (StbG 1985)" ab.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin, eine thailändische Staatsangehörige, sei am 20. Mai 2012 in Österreich als Kind des österreichischen Staatsbürgers F.O. und der thailändischen Staatsangehörigen C.D.-N. geboren worden. Da die Eltern nicht verheiratet seien, sei die Beschwerdeführerin thailändische Staatsangehörige; die thailändische Botschaft in Wien habe für sie am 27. Juni 2012 einen Reisepass ausgestellt.

Die Beschwerdeführerin verfüge unbestritten über keine Niederlassungsbewilligung in Österreich. Am 2. April 2013 sei für die Beschwerdeführerin ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" eingebracht worden, der jedoch am 3. Mai 2013 wieder zurückgezogen worden sei.

Im vorliegenden Fall könne nur eine Verleihung nach Paragraph 12, Ziffer 3, StbG in Betracht gezogen werden. Nach dieser Bestimmung sei die Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 zu verleihen, wenn der Verleihungswerber die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 17, durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben könne, weil der hiefür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger sei und die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. vorlägen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StbG sei abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens 12 Monaten im Ausland habe.

Der maßgebliche Elternteil im Sinne des Paragraph 12, Ziffer 3, StbG, der Vater der Beschwerdeführerin, sei seit seiner Geburt an einer näher genannten Adresse in Grieskirchen gemeldet und sei dem Anschein nach zeitweise in Thailand und in Österreich aufhältig. Ungeachtet des hiezu mit Schreiben vom 23. (richtig: 25.) Februar 2013 erteilten Vorhalts sei der belangten Behörde nicht nachgewiesen worden, dass er seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens 12 Monaten im Ausland (Thailand) habe.

Eine Einbürgerung der Beschwerdeführerin nach den genannten Gesetzesbestimmungen sei daher nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 2. Oktober 2013, B 1009/2013-4, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Da die vorliegende Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof noch vor dem 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, sind gemäß Paragraph 8, VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

2. Gemäß Paragraph 12, Ziffer 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (StbG), ist einem Fremden unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn der Verleihungswerber die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 17, leg. cit. durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StbG (dh. der rechtmäßigen Niederlassung zum Zeitpunkt der Antragstellung) ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens 12 Monaten im Ausland hat.

3. Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zunächst im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft mit Geburt durch Abstammung erlangt hat, nach den staatsbürgerschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist, die zum betreffenden Zeitpunkt - das ist gegenständlich der 20. Mai 2012 - in Geltung standen vergleiche , zuletzt das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2014, Zlen. 2012/01/0164 und 2013/01/0026, mwN).

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StbG erwarb ein eheliches Kind mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn a) in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger war oder b) ein Elternteil, der vorher verstorben war, am Tag des Ablebens Staatsbürger war.

Gemäß Absatz 3, leg. cit. erwarb ein uneheliches Kind mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn seine Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürgerin war.

Die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2011, G 66/12-7 ua. (mit Ablauf des 31. Dezember 2013) erfolgte Aufhebung des Wortes "Eheliche" in Paragraph 7, Absatz eins, sowie des Paragraph 7, Absatz 3, StbG bzw. die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, (am 1. August 2013 in Kraft getretene) Änderung des Paragraph 7, StbG sind im Beschwerdefall - entgegen dem diesbezüglichen, sowohl bereits im Verwaltungsverfahren als auch neuerlich in der Beschwerde erstatteten, Vorbringen - ohne Belang, weil es - wie erwähnt - auf die im Zeitpunkt der Geburt in Geltung gestandenen staatsbürgerrechtlichen Vorschriften ankommt.

4. Die Beschwerdeführerin - als uneheliches Kind eines Vaters mit österreichischer Staatsbürgerschaft und einer Mutter, die eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt - erwarb die österreichische Staatsbürgerschaft daher nicht durch Abstammung, sondern hatte gemäß Paragraph 12, Ziffer 3, StbG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StbG unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Bescheid vergleiche , das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2011, mit Hinweis auf Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Bd. römisch zwei (1990) 142 f; vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1995, Zl. 94/01/0465).

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellung der belangten Behörde, wonach sie über keine Niederlassungsbewilligung verfügt, nicht.

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 12, Ziffer 3, erster Satz StbG kam daher - mangels Vorliegens der Voraussetzung der rechtmäßigen Niederlassung zum Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, leg. cit. -

nicht in Betracht.

Die belangte Behörde ging vielmehr (im Ergebnis) zutreffend davon aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 12, Ziffer 3, zweiter Satz StbG zu prüfen waren.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, dass der nach dieser Bestimmung geforderte Nachweis über einen mindestens 12-monatigen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt des Vaters der Beschwerdeführerin im Ausland nicht erbracht worden sei und deshalb die Verleihungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.

Dagegen bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ihre Annahme, wonach der Vater der Beschwerdeführerin seinen Aufenthalt nicht seit mindestens 12 Monaten im Ausland (Thailand) habe, auf unzureichende Ermittlungen gestützt bzw. hiezu kein Parteiengehör eingeräumt habe.

Dem ist zu entgegnen, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 12, Ziffer 3, zweiter Satz StbG die Verleihung der Staatsbürgerschaft nur in Betracht kommt, wenn der Behörde nachgewiesen wird (arg: "nachweislich"), dass der österreichische Vater des minderjährigen Verleihungswerbers seit mindestens zwölf Monaten (zurückgerechnet vom Entscheidungszeitpunkt) sowohl den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen als auch seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt im Ausland hat. Nach den Gesetzesmaterialien zur StbG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, Regierungsvorlage 330, BlgNR, 24. Gesetzgebungsperiode soll durch das Nachweiserfordernis gewährleistet werden, "dass Fälle eines 'Schein-Auslandsösterreichers' nicht in diese Regelung fallen."

Diesen Nachweis hat der Verleihungswerber vergleiche , auch dessen Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 4, StbG) bzw. sein Vater zu erbringen.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Februar 2013 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ihr keine Nachweise über einen rechtmäßigen und ständigen Auslandsaufenthalt ihres Vaters vorlägen. Von der explizit eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit hat die Beschwerdeführerin nicht Gebrauch gemacht bzw. wurde der belangten Behörde ein Nachweis im obgenannten Sinn nicht vorgelegt. Auch die Beschwerde lässt konkrete, auf entsprechende Nachweise gestützte, Angaben zum Vorliegen eines mindestens 12- monatigen Mittelpunktes der Lebensinteressen sowie ständigen und rechtmäßigen Aufenthaltes des Vaters der Beschwerdeführerin, der den unbestritten gebliebenen Feststellungen zufolge seit seiner Geburt an einer näher genannten Adresse in Oberösterreich gemeldet ist, im Ausland (Thailand) vermissen.

Der belangten Behörde kann demnach nicht entgegen getreten werden, wenn sie mangels Erbringung des in Paragraph 12, Ziffer 3, letzter Satz StbG geforderten Nachweises die Verleihungsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung als nicht erfüllt erachtete.

5. Der in der Beschwerde weiters behauptete Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, StbG besteht nicht, weil nach dieser Bestimmung einem Fremden die Staatsbürgerschaft zu verleihen ist, wenn er im Gebiet der Republik geboren und seit seiner Geburt staatenlos ist; die letztgenannte Voraussetzung liegt hinsichtlich der Beschwerdeführerin, die unstrittig thailändische Staatsangehörige ist, nicht vor.

6. Dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein sonstiger gesetzlicher Verleihungstatbestand erfüllt wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

7. Die in der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit ua. der Paragraphen 12, Ziffer 3 und 16 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StbG vorgebrachten Bedenken hat der Beschwerdeführer bereits in seiner an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht angesichts des Umstandes, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt hat, keine Veranlassung, der Anregung des Beschwerdeführers auf Stellung eines diesbezüglichen Gesetzesprüfungsantrages zu entsprechen.

8. Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

9. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,) auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 18. Juni 2014

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013010151.X00

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014

Dokumentnummer

JWT_2013010151_20140618X00