Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 für schuldig befunden (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 68 km/h), weshalb über ihn einen Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 für schuldig befunden (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 68 km/h), weshalb über ihn einen Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er u.a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Aufgrund des Vorbringens, der Antragsteller erleide einen unverhältnismäßigen Nachteil deshalb, weil die Vollstreckung der gegenständlichen Strafe dazu führen würde, dass im Führerscheinentzugsverfahren des Beschwerdeführers ein Führerscheinentzug angeordnet werden würde, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben, weil nach der ständigen Rechtsprechung allfällige Auswirkungen auf ein Verfahren gemäß den §§ 24 ff FSG nicht als Vollzug des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen sind (vgl. den hg. Beschluss vom 3. April 2012, Zl. AW 2012/02/0018, m.w.N.).Aufgrund des Vorbringens, der Antragsteller erleide einen unverhältnismäßigen Nachteil deshalb, weil die Vollstreckung der gegenständlichen Strafe dazu führen würde, dass im Führerscheinentzugsverfahren des Beschwerdeführers ein Führerscheinentzug angeordnet werden würde, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben, weil nach der ständigen Rechtsprechung allfällige Auswirkungen auf ein Verfahren gemäß den Paragraphen 24, ff FSG nicht als Vollzug des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG anzusehen sind vergleiche den hg. Beschluss vom 3. April 2012, Zl. AW 2012/02/0018, m.w.N.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26. November 2012