Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/02/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/02/0012

Entscheidungsdatum

31.01.2014

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0269 E 13. Dezember 2000 VwSlg 15529 A/2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 97/02/0051) kann der Begriff der "nächstgelegenen" Dienststelle im Paragraph 5, Absatz 4, StVO nicht wörtlich genommen werden. Vielmehr braucht einer Aufforderung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, StVO nur dann nicht Folge geleistet zu werden, wenn die Aufforderung in Ansehung einer erheblich weiter entfernten Dienststelle (als der nächstgelegenen) erfolgt. Dabei kommt es - unter dem Blickwinkel, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden möglichst gering gehalten werden soll - darauf an, dass der Rahmen der Zumutbarkeit für den Probanden nicht überschritten wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/03/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012020012.X01

Im RIS seit

05.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2012020012_20140131X01

Rechtssatz für 2012/02/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/02/0012

Entscheidungsdatum

31.01.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §5 Abs1;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Auch wenn der Besch nicht darüber belehrt wurde, dass bzw. welches Verhalten als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gilt, kann er sich nicht auf mangelndes Verschulden bzw. das Vorliegen eines entschuldbaren Tatbildirrtums berufen. Zum einen sind Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen zu geben, zum anderen genügt für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 die Schuldform der Fahrlässigkeit vergleiche E 5. November 1997, 97/03/0104).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Alkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012020012.X02

Im RIS seit

05.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2012020012_20140131X02

Entscheidungstext 2012/02/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2012/02/0012

Entscheidungsdatum

31.01.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §5 Abs1;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie Senatspräsident Dr. Beck und Hofrat Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des M in R, vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. November 2011, Zl. uvs-2011/33/2511 + 2353-3, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des FSG (weitere Parteien: Tiroler Landesregierung und Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie),

Spruch

römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Umfang des Spruchpunktes 1. des erstinstanzlichen Bescheides (Bestrafung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960) richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 19,13 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Umfang der Spruchpunkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Bescheides (Übertretungen des Paragraph 39, Absatz 5, FSG und des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960) richtet, wird ihre Behandlung abgelehnt.

Ein Kostenzuspruch findet hier nicht statt.

Begründung

Auf den vorliegenden mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Mit Spruchpunkt römisch eins. des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 22. November 2011 wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges unter Anführung von Tatzeit und Tatort folgender Maßen schuldig erkannt:

"1.) Sie haben sich am 13.04.2011 um 01.36 Uhr in Innsbruck nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.

2.) Sie haben das KFZ gelenkt, obwohl das Lenken von KFZ, für die der Besitz einer Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins unzulässig ist. Ihr Führerschein war zur Lenkzeit vorläufig abgenommen.

3.) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,57 mg/l."

Er habe dadurch zu 1.) Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960, zu 2.) Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 5, FSG und zu 3.) Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn zu 1.) gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 1.600, -- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen), zu 2.) gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, FSG eine Geldstrafe von EUR 363, -- (Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) und zu 3.) gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 1.500, -- (Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Spruchpunkt römisch eins. erwogen:

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2011 gegen 01.10 Uhr ein näher bestimmtes Kraftfahrzeug in Innsbruck auf der Egger-Lienz-Straße in Fahrtrichtung Osten gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe die Egger-Lienz-Straße und die Anton-Melzer-Straße in Richtung Osten in leichten Schlangenlinien befahren, sodass er einer näher bezeichneten Funkstreife mit Inspektorin Martina P. und RI Harald R. aufgefallen sei. Der Beschwerdeführer sei dann nach der Kreuzung mit der Leopoldstraße an der Haltestelle Olympiastraße westlich des Hauses Grasmayer-Straße 2 um 01.15 Uhr angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden. Da beim Beschwerdeführer deutlich Symptome einer Alkoholisierung festgestellt worden seien, sei er von Inspektorin Martina P. zum Alkomatvortest aufgefordert worden. Dieser Alkomatvortest habe einen Wert von 0,68 mg/l Atemalkohol ergeben. Auf Grund dessen sei der Beschwerdeführer um 01.17 Uhr am Anhalteort von RI Harald R. zur Durchführung eines Alkomattestes in der Polizeiinspektion Innere Stadt aufgefordert worden. Bei der Polizeiinspektion Innere Stadt handle es sich um die nächstgelegene Polizeiinspektion mit Alkomaten. Auf der Polizeiinspektion Innere Stadt sei der Beschwerdeführer von RI Harald R. aufgeklärt worden, wie und wie lange er zu blasen habe. Die 15-minütige Wartezeit sei eingehalten worden. Bereits der erste Blasversuch sei ein Fehlversuch gewesen. Dem Beschwerdeführer sei nochmals von RI Harald R. erklärt worden, wie er zu blasen habe. Auch beim zweiten Blasversuch durch den Beschwerdeführer sei es wiederum zu einem Fehlversuch gekommen. RI Harald R. habe beobachten können, dass der Beschwerdeführer das ganze Mundstück in den Mund genommen habe, obwohl ihm erklärt worden sei, nur den vorderen Teil in den Mund zu nehmen. Für RI Harald R. sei erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer "daneben vorbei" geblasen habe. Dies sei beim zweiten Blasversuch erkennbar gewesen. Nach insgesamt fünf Blasversuchen ohne Ergebnis sei die Messung abgebrochen und dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass dies einer Alkotestverweigerung gleichkomme. Der Beschwerdeführer sei von der Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt worden. Der Führerschein sei ihm vorläufig abgenommen und die Bescheinigung der Führerscheinabnahme ausgestellt worden. Darauf sei die Amtshandlung für beendet erklärt worden. Dem Beschwerdeführer sei die Weiterfahrt untersagt worden. Danach habe der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion Innere Stadt verlassen.

Dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Lokalaugenscheines, der belegen hätte sollen, dass die Polizeiinspektion Innere Stadt nicht das nächstgelegene Polizeirevier sei, bei dem ein Alkomat vorhanden gewesen sei, habe nicht stattgegeben werden können. Aus der Aussage des als Zeugen einvernommenen RI Harald R. anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde ergebe sich, dass die Polizeiinspektion Tempelstraße am besagten Tag zu dieser Stunde nicht mehr besetzt gewesen sei. Daher sei die Polizeiinspektion Innere Stadt die nächstgelegene Polizeiinspektion mit einem Alkomaten gewesen. Dass die Polizeiinspektion Innere Stadt nur geringfügig weiter vom Anhalteort gelegen sei, als die Polizeiinspektion in der Tempelstraße ergebe sich aus dem Routenplaner, welcher anlässlich der Beweisaufnahme vorgelegt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung vermeine, dass die Fahrtstrecke über das Wiltener Platzl und die Franz-Fischer-Straße zur Tempelstraße gewählt werden müsste, so sei dem entgegenzuhalten, dass über die Franz-Fischer-Straße nicht zur Polizeiinspektion Tempelstraße zugefahren werden könne, da es sich hier um eine Einbahn handle; es müsste also über die Andreas-Hofer-Straße und die Schöpfstraße zur Polizeiinspektion Tempelstraße zugefahren werden.

Auf Grund des Ergebnisses des Beweisverfahrens sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer am 13. April 2011 um 01.36 Uhr (Zeitpunkt des fünften Blasversuches) auf der Polizeiinspektion Innere Stadt in Innsbruck nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet hätte werden können, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das Fahrzeug mit näher bestimmtem Kennzeichen in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Nach Paragraph 5, Absatz 4, StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Absatz 2,) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

Nach der hg. Rechtsprechung kann der Begriff der "nächstgelegenen" Dienststelle in Paragraph 5, Absatz 4, StVO 1960 nicht wörtlich genommen werden. Vielmehr braucht einer Aufforderung im Sinn des Paragraph 5, Absatz 4, StVO 1960 nur dann nicht Folge geleistet zu werden, wenn die Aufforderung in Ansehung einer erheblich weiter entfernten Dienststelle (als der nächstgelegenen) erfolgt. Dabei kommt es - unter dem Blickwinkel, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden möglichst gering gehalten werden soll - darauf an, dass der Rahmen der Zumutbarkeit für den Probanden nicht überschritten wird vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269, sowie vom 11. August 2005, Zl. 2003/02/0170, mwN).

Auch wenn der Beschwerdeführer nicht darüber belehrt wurde, dass bzw. welches Verhalten als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gelte, kann er sich nicht auf mangelndes Verschulden bzw. das Vorliegen eines entschuldbaren Tatbildirrtums berufen. Zum einen sind Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen zu geben, zum anderen genügt für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 die Schuldform der Fahrlässigkeit vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0104, mwN).

Eine unterlassene oder zu spät erfolgte Aufklärung hinsichtlich der Verweigerungsfolgen verfängt somit nicht.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens steht für den Verwaltungsgerichtshof zudem fest, dass die Polizeiinspektion Innere Stadt zum Tatzeitpunkt die nächstgelegene Dienststelle, die über einen Alkomat verfügte, war, weshalb das Beschwerdevorbringen zur alternativen Polizeiinspektion Tempelstraße sowie abweichenden Anfahrtsrouten bereits aus diesem Grund dahinstehen kann.

Die Gestaltung des Spruchs hinsichtlich Tatort und Tatzeit begegnet keinen Bedenken.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, da der Anforderung des Artikel 6, EMRK durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan wurde.

Die Beschwerde war daher in dem aus Spruchpunkt römisch eins. ersichtlichen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Dabei war eine Reduzierung der von der belangten Behörde beantragten Gesamtsumme um zwei Drittel - entsprechend der Nichtzuerkennung von Kosten zu Punkt römisch zwei., vergleiche , unten - vorzunehmen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2009, Zl. 2008/02/0391, mwN).

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen den Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.

Mit dem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Umfang der Spruchpunkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Bescheides wurde jeweils keine EUR 1.500,-- übersteigende Geldstrafe verhängt.

Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Paragraph 33 a, VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in dem aus Spruchpunkt römisch zwei. ersichtlichen Umfang insoweit abzulehnen.

Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG hat - da die Paragraphen 47, bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrags der belangten Behörde - nicht statt.

Wien, am 31. Jänner 2014

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Alkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012020012.X00

Im RIS seit

05.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014

Dokumentnummer

JWT_2012020012_20140131X00