Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/07/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18783 A/2014

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/07/0089

Entscheidungsdatum

20.02.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z3;
ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §10;
AVG §56;
VwRallg;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG 1989 hat den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach Paragraph 10, AlSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (E 6. August 1998, 97/07/0174; E 25. Juni 2009, 2006/07/0150; E 17. September 2009, 2009/07/0103). Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlSAG 1989 ermächtigt nicht nur, über bereits verwirklichte Sachverhalte, deren Beitragspflicht zweifelhaft ist, abzusprechen. Vielmehr bedingt gerade die erhöhte Planungssicherheit des - in den Worten des Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG 1989 - "in Betracht kommenden Beitragsschuldners" die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides über erst zu verwirklichende Sachverhalte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070089.X01

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011070089_20140220X01

Rechtssatz für 2011/07/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18783 A/2014

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/07/0089

Entscheidungsdatum

20.02.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist bei Fällen, in denen die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist (E 30. März 2004, 2002/06/0199). Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragsstellers zu beseitigen (E 24. Oktober 2013, 2010/07/0171). Gerade im Fall eines Feststellungsantrages gemäß Paragraph 10, ALSAG 1989, wo der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit eines Feststellungsbescheides normiert, ist die Klarstellung für die Zukunft so zu verstehen, dass dem potenziellen Abgabenschuldner ein Interesse daran zuzuerkennen ist, vor Durchführung einer Tätigkeit über deren Beitragspflicht in verbindlicher Form Bescheid zu wissen. Der Feststellungsbescheid soll somit Rechtssicherheit betreffend die Beitragspflicht einer vorzunehmenden Tätigkeit schaffen, hängt doch die Durchführung einer solchen Tätigkeit nicht unwesentlich von deren Beitragspflicht ab. Darin manifestiert sich das Feststellungsinteresse, wobei die Bindungswirkung eines solchen Feststellungsbescheides nur im Umfang seines Spruches eintreten kann. Bei Verwirklichung einer anderen Tätigkeit kommt diesem Feststellungsbescheid naturgemäß keine Bindungswirkung zu.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070089.X02

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011070089_20140220X02

Rechtssatz für 2011/07/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18783 A/2014

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/07/0089

Entscheidungsdatum

20.02.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/17/0212 E 20. März 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahe kommen, sind unzulässig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070089.X03

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011070089_20140220X03

Rechtssatz für 2011/07/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18783 A/2014

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2011/07/0089

Entscheidungsdatum

20.02.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag bezieht, ist Sache desjenigen, der die Feststellung nach Paragraph 10, ALSAG 1989 von der Behörde begehrt (E 26. April 2013, 2010/07/0152).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070089.X04

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011070089_20140220X04

Entscheidungstext 2011/07/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 18783 A/2014

Geschäftszahl

2011/07/0089

Entscheidungsdatum

20.02.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z3;
ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der A GmbH in S, vertreten durch Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19. Jänner 2011, Zl. BMLFUW-UW.2.2.1/0004- VI/1/2011-Wa, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages gemäß Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt E), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 1. Juni 2010 stellte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft W (BH) einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 10, des Altlastensanierungsgesetzes (AlSAG).

Die beschwerdeführende Partei beabsichtige mineralische Abfälle, die einer mechanisch-biologischen Behandlung unterzogen würden, einer Entsorgung zuzuführen. Weiters solle bei Einhaltung der jeweiligen Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 eine Verwertung der biologisch behandelten Böden und Aushubmaterialien erfolgen. Nach Abschluss der biologischen Behandlung würden die behandelten Böden und Aushubmaterialien der Schlüsselnummer 31482g im Sinne der ÖNORM S 2100 zugeordnet.

Die BH möge im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AlSAG feststellen, dass dieses Material als Erdaushub im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 5, AlSAG zu qualifizieren sei, welcher bei Ablagerung auf einer genehmigten Deponie unter Einhaltung der Grenzwerte im Sinne des Anhanges 1 zur Deponieverordnung, Tabelle 1 und 2 für Bodenaushubdeponien, Tabelle 3 bzw. 4 für Inertabfalldeponien jedenfalls aber Tabelle 5 und 6 für Baurestmassendeponien nicht beitragspflichtig im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AlSAG sei.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 forderte die BH die beschwerdeführende Partei auf, detailliert darzustellen, wie und wo die mechanisch-biologische Behandlung vollzogen werde und um welche genehmigte Deponie es sich beim vorliegenden Antrag handle (Einsatzzweck der hergestellten Erden).

Mit Eingabe vom 15. Juli 2010 nahm die beschwerdeführende Partei dazu Stellung.

Über Aufforderung der BH äußerte sich ein Amtssachverständiger für Chemie - Abfalltechnik mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 zum Antrag der beschwerdeführenden Partei.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2010 stellte die BH gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei "nach einer mechanisch-biologischen Behandlung hergestellten Erden nach ordnungsgemäßer Ausstufung gemäß Paragraph 7, AWG und nach rechtmäßiger Zuordnung der Materialien zu den Schlüsselnummern 31472, 31473, 31474, 31475 und 31482 Sp 88 als Erdaushub gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 5, AlSAG zu qualifizieren sind und bei Ablagerung (auf) einer dafür genehmigten Deponie nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AlSAG den Bescheid der BH vom 13. Dezember 2010 dahingehend ab, dass der Feststellungsantrag der beschwerdeführenden Partei vom 1. Juni 2010 zurückgewiesen werde.

In ihrer Begründung gab die belangte Behörde die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den Antrag der beschwerdeführenden Partei wieder.

Dieser Antrag ziele darauf ab, dass über einen fiktiven, noch nicht verwirklichten Sachverhalt in Bescheidform abgesprochen werde. Die BH ginge ohne weitere Begründung davon aus, dass ein solcher Antrag zulässig sei.

Die Zwecksetzung des Paragraph 10, AlSAG liege darin, Unklarheiten im Zusammenhang mit Beitragsfragen zu klären. Eine Antragstellung in den Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, und Ziffer 3, unterfallenden Bereichen schon vor Verwirklichung des möglicherweise zur Beitragspflicht führenden Sachverhaltes bewirke, dass die Feststellungsbehörde - da es sich um eine Beurteilung eines Projektes handle - zwar an den vom Antragsteller präsentierten Sachverhalt gebunden sei, sie aber anders als bei der Erteilung einer Projektgenehmigung keine Auflagen oder Bedingungen vorschreiben könne. Zudem könne der Antragsgegner den Sachverhalt naturgemäß ebenfalls nicht bestreiten, sondern sich nur zu den im Antrag aufgeworfenen Rechtsfragen äußern. Die Feststellungsbehörde habe wiederum darauf, ob das Projekt in der Folge auch tatsächlich verwirklicht werde oder nicht, und darauf, dass im rechtlich relevanten Zeitraum alle erforderlichen Bewilligungen auch tatsächlich vorlägen und eingehalten würden, ebenso wenig Einfluss wie darauf, ob das Projekt ohne Abweichungen von dem dem Feststellungsbescheid zugrunde gelegten Sachverhalt verwirklicht werde.

Angesichts dieser Überlegungen erweise sich, dass nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 AlSAG nur über bereits verwirklichte Sachverhalte, deren Beitragspflicht zweifelhaft sei, abgesprochen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei gab im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Stellungnahme ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Die im vorliegenden Fall maßgebende Bestimmung des Paragraph 10, AlSAG

lautet samt Überschrift auszugsweise:

"Feststellungsbescheid

Paragraph 10, (1) Die Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

  1. Ziffer eins
    ob eine Sache Abfall ist,
  2. Ziffer 2
    ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
  3. Ziffer 3
    ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
  4. Ziffer 4
    welche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, vorliegt,
  5. Ziffer 5
    ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden,
6. welche Deponie(unter)klasse gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt.
  1. Absatz 2,Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt , Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Absatz eins, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist. Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

..."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach Paragraph 10, AlSAG dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 6. August 1998, Zl. 97/07/0174, vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0150, und vom 17. September 2009, Zl. 2009/07/0103).

Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ermächtigt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 AlSAG nicht nur, über bereits verwirklichte Sachverhalte, deren Beitragspflicht zweifelhaft ist, abzusprechen.

Vielmehr bedingt gerade die erhöhte Planungssicherheit des - in den Worten des Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG - "in Betracht kommenden Beitragsschuldners" die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides über erst zu verwirklichende Sachverhalte.

Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist bei Fällen, in denen die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0199). Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragsstellers zu beseitigen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2013, Zl. 2010/07/0171, mwN).

Nun ist gerade im vorliegenden Fall, wo der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit eines Feststellungsbescheides normiert, die Klarstellung für die Zukunft so zu verstehen, dass dem potenziellen Abgabenschuldner ein Interesse daran zuzuerkennen ist, vor Durchführung einer Tätigkeit über deren Beitragspflicht in verbindlicher Form Bescheid zu wissen.

Der Feststellungsbescheid soll somit Rechtssicherheit betreffend die Beitragspflicht einer vorzunehmenden Tätigkeit schaffen, hängt doch die Durchführung einer solchen Tätigkeit nicht unwesentlich von deren Beitragspflicht ab.

Darin manifestiert sich im vorliegenden Fall das Feststellungsinteresse, wobei die Bindungswirkung eines solchen Feststellungsbescheides nur im Umfang seines Spruches eintreten kann. Bei Verwirklichung einer anderen Tätigkeit kommt diesem Feststellungsbescheid naturgemäß keine Bindungswirkung zu.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahe kommen, unzulässig sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, Zl. 2009/07/0119, mwN).

Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag bezieht, ist Sache desjenigen, der die Feststellung nach Paragraph 10, AlSAG von der Behörde begehrt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. April 2013, Zl. 2010/07/0152, mwN).

Die beschwerdeführende Partei ist diesen sie nach Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG treffenden Verpflichtungen im vorliegenden Beschwerdefall nachgekommen. Der vorliegende Feststellungsantrag war somit zulässig.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 20. Februar 2014

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070089.X00

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWT_2011070089_20140220X00