Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/10/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/10/0241

Entscheidungsdatum

25.04.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Eine Behörde setzt Verfolgungshandlungen, die den Eintritt der sechsmonatigen Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG ausschließen, wenn sie jemandem die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen unter Anführung der übertretenen Rechtsvorschriften sowie von Tatort und Tatzeit vorhält und zur Rechtfertigung auffordert vergleiche E 24. März 2011, 2007/07/0158).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010100241.X01

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Dokumentnummer

JWR_2010100241_20130425X01

Rechtssatz für 2010/10/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/10/0241

Entscheidungsdatum

25.04.2013

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0221 E 24. Jänner 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Zwar trifft den Waldeigentümer die Verpflichtung, mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß unbefugte Rodungen auch nicht durch andere Personen als den Waldeigentümer durchgeführt werden. Dies setzt aber voraus, daß der Waldeigentümer von der (beabsichtigten) Durchführung von Rodungen durch andere Personen Kenntnis hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben müßte (Hinweis E 9.2.1967, 982/66, VwSlg 7078 A/1967, E 6.7.1978, 1579/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010100241.X02

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Dokumentnummer

JWR_2010100241_20130425X02

Entscheidungstext 2010/10/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2010/10/0241

Entscheidungsdatum

25.04.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des F P in S, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 12. Oktober 2010, Zlen. K 007/12/2010.002/004 (1.), K 007/12/2010.003/004 (2.), K 007/12/2010.004/004 (3.), K 007/12/2010.005/004 (4.), betreffend jeweils Übertretung des Forstgesetzes 1975 (weitere Partei:

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 2008, Zlen. 2005/10/0037, 2005/10/0041, 2006/10/0005 und 2007/10/0147, vom 15. Dezember 2008, Zl. 2008/10/0192, vom 21. Oktober 2009, Zl. 2009/10/0194, sowie vom 11. Dezember 2009, Zl. 2007/10/0185, verwiesen.

Mit insgesamt vier Straferkenntnissen der Bezirkshauptmann Jennersdorf (BH) vom 14. April 2010 (1.) bzw. vom 15. April 2010 (2. bis 4.) wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe die Grundstücke Nr. 1154 (zu 1.), 1158, 1160, 1177 (zu 2.), 1163 (zu 3.) sowie 1164 und 1167 (zu 4.), alle KG R., unbefugt gerodet, indem er den Waldboden in der Zeit vom 1. Mai 2009 bis 13. August 2009 landwirtschaftlich zum Maisanbau verwendet habe. Wegen Verletzung des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, ForstG wurde deshalb über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer eins, ForstG eine Geldstrafe von jeweils EUR 7.000,-- (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 28 Tagen) verhängt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den dagegen erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers dahingehend Folge, dass die Tatzeiten jeweils auf den 28. Juli 2009 eingeschränkt wurden und die Geldstrafen auf jeweils EUR 6.000,-- (bzw. 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurden. In dem sich auf das Grundstück Nr. 1163, KG R., beziehenden erstinstanzlichen Straferkenntnis habe die im Spruch enthaltene Einschränkung "südliche Teilfläche" zu entfallen. Im Übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Zuge der (am 12. Oktober 2010) durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung sei hervorgekommen, dass der - als Zeuge einvernommene - Bezirksförster Ing. K. die gegenständlichen Grundstücke am 28. Juli 2009 besichtigt und festgestellt habe, dass diese zum Maisanbau verwendet worden seien. Auf den Grundstücken hätten sich Tafeln mit der Aufschrift "Saatgutvermehrung F. P." (Name des Beschwerdeführers) befunden. Zum Vorliegen der Waldeigenschaft am 28. Juli 2009 seien keine Zweifel aufgekommen, da sämtliche Rodungen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor der Tatzeit vorgenommen worden seien. Die Beiziehung eines Sachverständigen zur Feststellung der Waldeigenschaft sei nicht erforderlich gewesen, da die belangte Behörde zu den gegenständlichen Grundstücken bereits in mehreren vorangegangenen Verfahren in den Jahren 2007 bzw. 2008 - näher dargestellte - forsttechnische Sachverständigengutachten eingeholt habe und die Waldeigenschaft der Flächen feststehe; der Beschwerdeführer habe diese Ausführungen der Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt.

Soweit der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geltend gemacht habe, dass den gegenständlichen Flächen die Benützungsart einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet wäre, sei dem zu entgegnen, dass dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Waldeigenschaft bedeutungslos sei.

Die Verletzung des Verbotes, Waldboden für andere Zwecke als für solche der Waldkultur zu verwenden, stelle ein Dauerdelikt dar. Im gegenständlichen Fall gehe es um die Aufrechterhaltung der Rodung zur Tatzeit im Sinne einer bewilligungslosen Verwendung der Waldgrundstücke für landwirtschaftliche Zwecke. Hiefür sei nach der Rechtsprechung der Eigentümer verantwortlich. Es sei daher nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer bestreite, selbst Mais angebaut zu haben. Den Waldeigentümer treffe die Verpflichtung, mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass unbefugte Rodungen auch nicht durch andere Personen durgeführt würden. In den genannten, bereits abgeschlossenen, Verfahren vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dass die Grundstücke von Pächtern landwirtschaftlich genutzt würden, sodass er sich schon deshalb nicht darauf berufen könne, von der landwirtschaftlichen Nutzung keine Kenntnis gehabt zu haben (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2008, Zl. 2008/10/0192).

Die Tatzeit sei auf den Tag der vom Forstaufsichtsorgan durchgeführten Kontrolle einzuschränken gewesen, weil der im Spruch der erstinstanzlichen Straferkenntnisse jeweils angeführte Tatzeitraum nicht nachvollziehbar begründet sei und die belangte Behörde hierüber auch keine diesbezüglichen näheren Ermittlungen gepflogen habe.

Der Spruch des die Rodung auf dem Grundstück Nr. 1163 betreffenden Straferkenntnisses sei insofern richtig zu stellen gewesen, als nicht nur eine Teilfläche sondern des Gesamtfläche im spruchgemäßen Ausmaß von 2.994 m2 gerodet worden sei.

Die Höhe der Strafen sei aufgrund der Einschränkung der Tatzeit auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen gewesen. Eine weitere Einschränkung sei schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil der Beschwerdeführer bereits fünf Mal wegen Übertretungen des Rodungsverbots, und zwar zum überwiegenden Teil auf den in Rede stehenden Flächen, rechtskräftig bestraft worden sei. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Rodungsflächen auf den Grundstücken Nr. 1158, 1160, 1164, 1167 und 1177 rechtskräftige Wiederbewaldungsaufträge erteilt worden seien. Die ausgesprochenen Strafen seien - insbesondere aus spezialpräventiven Gründen - nicht zu hoch bemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, (ForstG) lauten auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

Paragraph eins a, (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

…

Rodung

Paragraph 17, (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

…

Strafbestimmungen

Paragraph 174, (1) Wer

a)

…

6. das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt;

…

begeht eine Verwaltungsübertretung.

Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen,

…

zu ahnden.

…"

2. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor:

a) Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei insofern widersprüchlich, als die belangte Behörde zwar von einem Dauerdelikt ausgehe, jedoch als Tatzeitpunkt ausschließlich den 28. August 2009 festgestellt habe.

b) Es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil innerhalb von sechs Monaten ab dem festgestellten Tatzeitpunkt keinerlei Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien.

c) Die Verhängung der Strafen über den Beschwerdeführer - als Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke - sei unzulässig, weil die Grundstücke weiterverpachtet seien und dem Beschwerdeführer daher keine Verfügungsmacht zukomme.

d) Die Ermessensübung der belangten Behörde bei der Strafbemessung sei fehlerhaft, weil der Beschwerdeführer "lediglich kleine Flächen gerodet" habe. Außerdem wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu überprüfen.

e) Die bloßen Feststellungen, dass die gegenständlichen Grundstücke von Ing. K. besichtigt worden seien, seien nicht ausreichend. Die belangte Behörde wäre vielmehr verpflichtet gewesen, den "Besichtigungsvorgang" (unter Wiedergabe eines "Besichtigungsprotokolls") im Einzelnen zu beschreiben.

f) Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, hinsichtlich der Waldeigenschaft der in Rede stehenden Grundflächen ein (aktuelles) Gutachten eines Amtssachverständigen einzuholen.

3. Die Beschwerde ist aus nachstehenden Erwägungen unbegründet:

Zu a): Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten (Verwendung von Waldboden entgegen dem Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, ForstG) jeweils um ein Dauerdelikt handelt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2009, Zl. 2006/10/0250, mwN). Bei diesem ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird so lange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die Entziehung aus der Waldkultur jedenfalls bis zum 28. August 2009 andauerte; es verletzt den Beschwerdeführer nicht in Rechten, denen die belangte Behörde nur diesen Tag als Tatzeitraum bezeichnete.

Zu b): Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat die BH jeweils mit Schreiben vom 22. September 2009 dem Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen (unter Anführung der übertretenen Rechtsvorschriften sowie von Tatort und Tatzeit) vorgehalten und zur Rechtfertigung aufgefordert. Sie hat damit - den Eintritt der sechsmonatigen Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG ausschließende - Verfolgungshandlungen gesetzt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2007/07/0158).

Zu c) und d): Dieses Vorbringen geht jeweils aus den bereits im erwähnten hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2008, Zl. 2008/10/0192, unter Pkt. 2.5. bzw. Pkt. 2.6. erwähnten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ins Leere.

Zu e): Dem ist entgegen zu halten, dass die belangte Behörde die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen beweiswürdigend in unbedenklicher Weise auf die diesbezüglichen Angaben des als Zeugen in der mündlichen Berufungsverhandlung (zu der der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin im Übrigen unentschuldigt nicht erschienen sind) einvernommenen Ing. K. gestützt hat.

Zu f): Die Waldeigenschaft der gegenständlichen Grundstücke steht für den Verwaltungsgerichtshof - wie in den eingangs erwähnten hg. Erkenntnissen bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht - unzweifelhaft fest; auf die Erwägungen dieser Erkenntnisse wird insoweit im Einzelnen ebenfalls gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.

Im Übrigen zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die der Annahme der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall von insgesamt vier Verwaltungsübertretungen auszugehen sei, entgegenstünden.

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 25. April 2013

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010100241.X00

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Dokumentnummer

JWT_2010100241_20130425X00