Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/16/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/16/0001

Entscheidungsdatum

08.09.2010

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs3;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Nach ständiger hg. Judikatur müssen Beweisanträge konkret das jeweilige Beweisthema und die jeweiligen Beweismittel bezeichnen (siehe dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2008, Zl. 2004/13/0142, und vom 16. September 2003, Zl. 2000/14/0106 und die jeweils dort zitierte Vorjudikatur)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009160001.X01

Im RIS seit

18.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2009160001_20100908X01

Entscheidungstext 2009/16/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2009/16/0001

Entscheidungsdatum

08.09.2010

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §183 Abs3;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. November 2008, GZ. RV/2004-W/03, betreffend Grunderwerbsteuer (mitbeteiligte Partei: S AG als Rechtsnachfolger der LgmbH & Co KG in W, vertreten durch die Leitner & Leitner GmbH und Co KG, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4040 Linz, Ottensheimer Straße 30, 32 und 36), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der am 22. Dezember 1995 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im Folgenden kurz Finanzamt) eingelangten Abgabenerklärung wurde ein am 12. Dezember 1995 abgeschlossener Kaufvertrag angezeigt, mit dem die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei von einer Verkäuferin eine im Vertrag näher bezeichnete Liegenschaft um einen Kaufpreis von ATS 30.170.000,-- erwarb, wobei vereinbart war, dass die Verkäuferin berechtigt ist, der Käuferin zusätzlich einen sich aus einer Vorsteuerberichtigung ergebenden Betrag in Rechnung zu stellen. Dieser weitere Betrag wurde dem Finanzamt über Anfrage vom 9. Oktober 1996 mit Eingabe vom 6. November 1996 in der Höhe von ATS 529.144,83 bekannt gegeben.

Dafür setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 3. Dezember 1996 Grunderwerbsteuer ausgehend von einer Gesamtgegenleistung von ATS 30.699.144,-- fest.

Mit einer beim Finanzamt am 23. Mai 2003 eingelangten Eingabe wurde für verschiedene in der Eingabe namentlich aufgeführte Personen "Selbstanzeige gem. Paragraph 29, FinStrG" mit dem Hinweis auf einen unter einem vorgelegten Rahmenvertrag erstattet, in dem ein Gesamtentgelt von ATS 81.000.000,-- vorgesehen war. Die von der steuerlichen Vertreterin der nunmehrigen mitbeteiligten Partei eingebrachte Selbstanzeige vertrat ausdrücklich den Standpunkt, die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer für den Liegenschaftserwerb ausgehend vom Kaufpreis von ATS 30.170.000,-- zuzüglich der weiter verrechneten Vorsteuerberichtigung sei richtig gewesen. Neben dem Liegenschaftskauf seien im Rahmenvertrag nämlich auch ein Rückmietvertrag sowie wechselseitige Anbote zum Erwerb von Gesellschaftsbeteiligungen, weiters die Übernahme von Passiva sowie die Übernahme einer Honorarforderung vereinbart worden. Auch im Rahmenvertrag selbst wurde die Rechtsmeinung zum Ausdruck gebracht, dass für den Rahmenvertrag keine Grunderwerbsteuerpflicht anfalle (Punkt VI 3 des Rahmenvertrages).

Dieser Rechtsstandpunkt wurde in einer weiteren Eingabe vom 16. Juni 2003 ausdrücklich bekräftigt.

Daraufhin nahm das Finanzamt mit Bescheid vom 26. September 2003 das Verfahren in der Grunderwerbsteuersache betreffend den Kaufvertrag vom 12. Dezember 1995 gem. Paragraph 303, Absatz 4, BAO von Amts wegen wieder auf und behob den Grunderwerbsteuerbescheid vom 3. Dezember 1996; unter einem setzte das Finanzamt für den Rechtsvorgang Kaufvertrag vom 12. Dezember 1995 Grunderwerbsteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von ATS 81.529.144,-- fest.

Gegen diesen Bescheid berief die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei.

Die belangte Behörde hob den Wiederaufnahmebescheid auf und wies die Berufung gegen den (neuen) Grunderwerbsteuerbescheid als "unzulässig geworden" zurück. Sie vertrat darin unter anderem die Rechtsauffassung, der Wiederaufnahme stehe die inzwischen eingetretene Verjährung entgegen, wobei sie das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung verneinte. Sie traf dazu insbesondere auf Grund der Formulierungen in den vorgelegten Vertragstexten unter anderem die Feststellung, die vertragschließenden Parteien des Rahmenvertrages hätten die Verwirklichung einer Grunderwerbsteuerverkürzung "nicht ernstlich für möglich gehalten".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Finanzamtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatte eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde begehrt wird. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Nach Paragraph 304, leg. cit. ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung ausgeschlossen, sofern nicht bestimmte in der zitierten Gesetzesstelle angeführte (im Beschwerdefall nicht relevante) Umstände vorliegen.

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Paragraph 207, Absatz 2, BAO betreffend die Grunderwerbsteuer fünf Jahre; soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.

Die Verjährung beginnt gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, in Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Beurteilung des Beschwerdegrundes der Rechtswidrigkeit des Inhaltes den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen.

Ausgehend davon ist zu beachten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die ausdrückliche Tatsachenfeststellung getroffen hat, die vertragschließenden Parteien des Rahmenvertrages hätten die Verwirklichung einer Grunderwerbsteuerverkürzung nicht ernstlich für möglich gehalten. Ausgehend davon hat die belangte Behörde rechtlich das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung und damit die Anwendung der 7- jährigen Verjährungsfrist verneint.

Dem tritt das beschwerdeführende Finanzamt im Rahmen seiner Rechtsrüge lediglich mit dem Argument entgegen, die Darstellung betreffend der Ermittlung des Gesamtpreises im Rahmenvertrag "erscheine unglaubwürdig".

Da die Beschwerde allein damit aber eine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen vermag (nur eine solche könnte aber zur Bescheidaufhebung führen; vergleiche , dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0197 und vom 31. Mai 2006, Zl. 2001/13/0171), ist in weiterer Folge davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall einerseits (unter Berücksichtigung der ersten Bescheiderlassung am 3. Dezember 1996) von einem Verjährungsbeginn mit Ablauf des Jahres 1996 auszugehen ist und dass andererseits die Verjährungsfrist gem. Paragraph 207, Absatz 2, BAO fünf Jahre betrug. Verjährung ist daher bereits mit Ablauf des Jahres 2001 eingetreten. Die eingetretene Verjährung stand daher - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - gemäß Paragraph 304, BAO der vom Finanzamt mit Bescheid vom 26. September 2003 verfügten Wiederaufnahme entgegen. Auf die übrigen zur Zulässigkeit der Wiederaufnahme vorgebrachten Argumente des beschwerdeführenden Finanzamtes braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Was des Weiteren die Verfahrensrüge der Beschwerde betrifft, die am 19. Februar 2008 beantragte Zeugeneinvernahme sei von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden, so ist darauf zu verweisen, dass der betreffende Beweisantrag des Finanzamtes insgesamt folgenden Wortlaut hatte:

"Die Amtspartei beantragte Zeugeneinvernahme der Beteiligten, insbesondere der Personen, die seinerzeit den Kaufvertrag und den Rahmenvertrag als Zeichnungsberechtigte unterfertigt haben und ersucht, diese Zeugeneinvernahme im Beisein der Behördenvertreter vorzunehmen."

Da nach ständiger hg. Judikatur Beweisanträge konkret das jeweilige Beweisthema und die jeweiligen Beweismittel bezeichnen müssen (sie dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2008, Zl. 2004/13/0142 und vom 16. September 2003, Zl. 2000/14/0106 und die jeweils dort zitierte Vorjudikatur) hatte die belangte Behörde keinerlei Veranlassung, diesem Beweisantrag zu entsprechen, zumal aus der Sicht des von der belangten Behörde zutreffend eingenommenen Rechtsstandpunktes kein weiterer Ermittlungsbedarf bestand.

Dem angefochtenen Bescheid haftet daher im Ergebnis keinerlei Rechtswidrigkeit an.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-AufwandersatzVO 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Wien, am 8. September 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009160001.X00

Im RIS seit

18.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011

Dokumentnummer

JWT_2009160001_20100908X00