Mit Bauansuchen vom 27. Dezember 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Werbeanlage im Ausmaß von 60 m Länge in einer Höhe von 80 m bis 140 m am Schaft des Donauturms. Die Werbeanlage soll derart ausgeführt werden, dass auf dem Betonschaft des Donauturms zwischen Haltebolzen Stahlseile gespannt werden, welche ihrerseits ein Netz spannen, das als Werbeträger bedruckt werden soll. Zur Veranschaulichung des Bauvorhabens wurden von der Beschwerdeführerin entsprechende Fotomontagen vorgelegt.
Der von der Baubehörde erster Instanz beauftragte Amtssachverständige der MA 19 - Architektur und Stadtgestaltung führte in seinem Gutachten vom 15. Februar 2007 aus:
"Der Wiener Donauturm ist ein Fernsehturm, der vom Architekten Hannes Lintl (Bauleitung: Dipl. Ing. Eberhard Födisch) zur Wiener Internationalen Gartenschau (WIG) 1964 errichtet wurde. Seitdem gehört er prägend zum Wiener Stadtbild und ist zu einem beliebten Aussichtspunkt und zur Touristenattraktion geworden. Er liegt inmitten des zur Gartenschau angelegten Donauparks in Wien-Donaustadt, unweit der Donaucity. Der Turm ist 252 m hoch. Über 779 Stufen erreicht man die in 150 Metern Höhe gelegene Aussichtsplattform, die später zum Schutz vor dem oft starken Wind teilweise verglast wurde. Die Plattform kann allerdings auch über zwei Aufzüge erreicht werden, die den Mitfahrenden innerhalb von 35 Sekunden auf diese Höhe befördern. Die Stufen sind üblicherweise nur während des jährlichen Donauturm-Laufes oder in Notfällen zugänglich. Auf zwei weiteren öffentlich zugänglichen Ebenen bieten zwei Drehrestaurants in 160 und 170 Metern Höhe einen abwechslungsreichen Blick über die österreichische Bundeshauptstadt. Eine Umdrehung dauert 26, 39 oder 52 Minuten. Der Donauturm wird außerdem für Mobilfunk-Antennen, einige UKW-Sendeanlagen privater Radiosender sowie diverse Funkdienste verwendet. Auf der Aussichtsplattform befindet sich auch eine Bungee-Jumping-Anlage, die im Sommer zeitweise genutzt wird. Der Turmkopf wird noch durch eine ca. 74 m hohe schlanke Stahlkonstruktion überragt. In diese Stahlkonstruktion integriert ist das sich langsam drehende Werbelogo der BA-CA sowie ein dreiseitig ausgerichtetes A1 Logo. Der 252 m hohe Aussichtsturm mit Wahrzeichencharakter ist ein wichtiger Akzent am nördlichen Donauufer. Seitdem gehört er zum Wiener Stadtbild und ist zu einem beliebten Aussichtspunkt und zur Touristenattraktion geworden.
Auszug Homepage Architekt Lintl
1964 war der Donauturm auf Grund folgender Fakten ein herausragendes High-Tech-Gebäude (die Architektur-Kritik kannte damals diesen Begriff noch gar nicht):
erster Hochbau Österreichs, der in Gleitschalung errichtet wurde
höchster Stahlbetonturm Europas
weltweit erstes drehbares Restaurant, bei dem sich die Fassade mitdreht
schnellster Express-Aufzug Europas
neues Wahrzeichen Wiens am Ende des Wiederaufbaues nach dem
2. Weltkrieg
- Bauzeit 1 3/4 Jahre
Städtebaulich war der Donauturm der erste Orientierungspunkt jenseits der Donau und der Beginn einer langen Entwicklung, die Wien an die Donau gerückt hat. In den folgenden Jahrzehnten entstanden: die UNO-City, die Donauinsel, die U1, die Copa Kagrana, das Donauzentrum, die Hochhaus-Konzentration auf der 'Platte' und entlang der Wagramer Straße.
...
Gutachten im engeren Sinn
Der Donauturm in architektur- und kulturhistorischer Hinsicht
Der Donauturm ist sowohl von seiner Funktion als auch seiner Größe einzigartig in Wien. Der Donauturm ist eine Art Monument, eine Skulptur, ein Denkmal seiner Zeit und ihrer technischen Errungenschaften. Er steht in einer Reihe mit mehreren Bauten dieser Art, wie sie auch in anderen Metropolen errichtet wurden (siehe Vereinigung der 'World Federation of Great Towers')
In architektonisch gestalterischer Hinsicht knüpft der Bau an die durch den Krieg und die Ideologie des 3. Reiches unterbrochene Architekturströmung der Moderne. Seine schlichte Gestaltung, die Reduktion auf das statisch Erforderliche und seine funktionell ablesbare Architektur zeichnen ihn als beispielhaften Vertreter jener Epoche aus. Diese Qualität wird auch in dem Buch des bekannten Architekturkritikers Jan Tabor in seinem Buch 'Vergessene Prestigebauten', Vorbildliche Bauten in Wien seit 1945 bis 1975' gewürdigt. Er charakterisiert das Objekt als Vertreter des technischen Funktionalismus.
In kulturhistorischer Hinsicht steht die Errichtung des Donauturms im Kontext mit dem Ende der Wiederaufbauzeit nach dem
2. Weltkrieg und dem Aufbruch der 60-ziger und 70-ziger Jahre. In diese Zeit des allgemeinen Aufbruchs fällt auch der Beginn des U-Bahnbaus sowie die Errichtung der UNO-City in Wien, wodurch Wien wieder in den internationalen Blickpunkt gerückt ist. Inhaltlich ist er mit der Ausrichtung der 'Wiener Internationalen Gartenausstellung' aus dem Jahre 1964 verbunden.
Der Donauturm im Stadtgebiet
Um einen optimalen Standort zu finden, suchte man zu Beginn der Planungsphase mit Hilfe eines Hubschraubers nach dem optimalen Standort, von dem man aus den besten Überblick über Wien hatte. Auf Grund dieser sorgfältigen Standortwahl und seiner gewaltigen Höhe ist das Gebäude von vielen Punkten der Stadt aus sichtbar. Es dient somit auch als Orientierungspunkt im Stadtgefüge. Zudem besitzt es herausragenden Zeichencharakter und ist damit wesentlicher Bestandteil der Wiener Stadtsilhouette vergleichbar z. B. mit dem Riesenrad. Als Touristenattraktion besitzt der Donauturm darüber hinaus auch überregionale Bedeutung.
Schluss
Der Betonschaft, als Anbringungsort der Werbeplane, ist nicht nur Sockel für das darüber befindliche Restaurant, sondern selbst Teil der Architektur mit seiner bewusst und in sich schlüssig gestalteten Fassade. Diese ist Ausdruck einer ganz bestimmten architektonischen Auffassung und keinesfalls als gestalterische Brachfläche aufzufassen. Von daher ist klar, dass die Architektur des Donauturms durch die Verhängung der Fassade mit einer 60 m hohen Werbeplane eine tiefgreifende Verfremdung erfährt und dem schlichten, funktionell ausgerichteten Gesamtcharakter des Gebäudes diametral entgegensteht.
Der Donauturm ist Bestandteil des Wiener Kulturgutes, ein Dokument einer zeitgeschichtlich prägenden Epoche der Stadt. Durch die beabsichtigte Ummantelung des Schaftes mit einem kommerziellen Werbesujet für ein beliebiges Firmenprodukt oder einen Wirtschaftskonzern erfährt der Donauturm einen offensichtlichen Funktions- und Gestaltungswandel zum Werbeträger und damit einhergehend einen Bedeutungsverlust. Allgemein kann beobachtet werden, dass die zunehmende Vermarktung von Architektur im Dienste der Werbung insgesamt zu einer Banalisierung und Austauschbarkeit des Stadtbildes führt. Darüber hinaus wird das Gebäude durch kommerzielle Privatinteressen gewissermaßen dem öffentlichen Besitz entzogen und in Firmeneigentum umfunktioniert.
Aus all dem lässt sich nachweisen, dass die beabsichtigte Werbeplane mit der Einzigartigkeit und besonderen Stellung des Wiener Donauturms unvereinbar ist. Auf den Donauturm trifft daher in exemplarischer Weise die im § 85 (3) BO intendierte Schutzfunktion für Objekte von geschichtlicher, kultureller und künstlerischer Bedeutung zu.Aus all dem lässt sich nachweisen, dass die beabsichtigte Werbeplane mit der Einzigartigkeit und besonderen Stellung des Wiener Donauturms unvereinbar ist. Auf den Donauturm trifft daher in exemplarischer Weise die im Paragraph 85, (3) BO intendierte Schutzfunktion für Objekte von geschichtlicher, kultureller und künstlerischer Bedeutung zu.
Seitens der MA 19 kann daher im Sinne des § 85 (3) BO der beabsichtigten Werbeplane nicht zugestimmt werden."Seitens der MA 19 kann daher im Sinne des Paragraph 85, (3) BO der beabsichtigten Werbeplane nicht zugestimmt werden."
In ihrer Stellungnahme hiezu legte die Beschwerdeführerin eine fachkundige Stellungnahme des von ihr bestellten Privatsachverständigen vor, in welcher die Auffassung vertreten wird, dass die seinerzeitige singuläre, weithin sichtbare schlanke Silhouette des Donauturms, der die gegenüberliegende Stadtseite, die einst als Signalzeichen der WIG 64 gelten sollte und gegolten habe, für das Wiener Stadtbild in dieser individuellen Form ihren Zeichencharakter verloren habe. Der Donauturm sei als solcher in seiner technischen nutzorientierten Ausrichtung auch nie ein Wahrzeichen von Wien, sondern ein Aufbruchzeiten eines leistungswilligen Stadtteils geblieben. Eine Umfunktionierung der vorgegebenen Urabsichten habe nicht stattgefunden. Trotz seiner eleganten Gestaltung sei nie eine künstlerische Wirkung angestrebt worden, auch wenn sie letztlich erreicht worden sei. Der Turm präge das örtliche Stadtbild nicht mehr in der ursprünglichen Wirksamkeit. Eine Beeinträchtigung des Stadtbildes liege nicht vor. Die Adaptierung zur schaftumspannenden auswechselbaren Werbefläche zerstöre weder die Substanz noch in auffälliger Form die schlanke Silhouette des Turms. Der Schaft sei ein konstruktiver Stützteil und nicht eigentlich Fassade. Er bleibe in seiner Kraft unverändert. Es zeige sich, dass der erheblich silhouettenwirksamere Umbau des offenen Plateaubereiches, die käfigartige Einhausung und vor allem der klar ablesbare Absprungträger des Bungee-Jumping-Gerätes die stark prägende klare Form des Turmes in keiner Weise beeinflussen habe können. Auch die rot-weiße Farbgebung sowohl auf dem Mast wie auch auf der Randstärke der Aussichtsplattform beeinflussten die Klarheit des Turmcharakters nicht. Das Bauwerk sei ein privat errichtetes Firmeneigentum, das zur gewinnorientierten Nutzung errichtet worden sei. Es sei kein öffentlicher Besitz. Es wäre eine nicht nachvollziehbare exemplarische Auslegung des § 85 (3) BO, einem Wirtschaftsgebäude, das getreu seiner ursprünglichen Aufgabe und Absicht, nämlich im weitesten Sinn ein Objekt der Werbung zu sein, Werbung zu verbieten, noch dazu, wenn sie in einer derart architektonisch zurückhaltenden und schon einmal bewiesenen silhouettenschützenden Art erfolge. Die eingereichte Werbefläche widerspreche nicht der Art und der Aufgabe der Donauturmarchitektur.In ihrer Stellungnahme hiezu legte die Beschwerdeführerin eine fachkundige Stellungnahme des von ihr bestellten Privatsachverständigen vor, in welcher die Auffassung vertreten wird, dass die seinerzeitige singuläre, weithin sichtbare schlanke Silhouette des Donauturms, der die gegenüberliegende Stadtseite, die einst als Signalzeichen der WIG 64 gelten sollte und gegolten habe, für das Wiener Stadtbild in dieser individuellen Form ihren Zeichencharakter verloren habe. Der Donauturm sei als solcher in seiner technischen nutzorientierten Ausrichtung auch nie ein Wahrzeichen von Wien, sondern ein Aufbruchzeiten eines leistungswilligen Stadtteils geblieben. Eine Umfunktionierung der vorgegebenen Urabsichten habe nicht stattgefunden. Trotz seiner eleganten Gestaltung sei nie eine künstlerische Wirkung angestrebt worden, auch wenn sie letztlich erreicht worden sei. Der Turm präge das örtliche Stadtbild nicht mehr in der ursprünglichen Wirksamkeit. Eine Beeinträchtigung des Stadtbildes liege nicht vor. Die Adaptierung zur schaftumspannenden auswechselbaren Werbefläche zerstöre weder die Substanz noch in auffälliger Form die schlanke Silhouette des Turms. Der Schaft sei ein konstruktiver Stützteil und nicht eigentlich Fassade. Er bleibe in seiner Kraft unverändert. Es zeige sich, dass der erheblich silhouettenwirksamere Umbau des offenen Plateaubereiches, die käfigartige Einhausung und vor allem der klar ablesbare Absprungträger des Bungee-Jumping-Gerätes die stark prägende klare Form des Turmes in keiner Weise beeinflussen habe können. Auch die rot-weiße Farbgebung sowohl auf dem Mast wie auch auf der Randstärke der Aussichtsplattform beeinflussten die Klarheit des Turmcharakters nicht. Das Bauwerk sei ein privat errichtetes Firmeneigentum, das zur gewinnorientierten Nutzung errichtet worden sei. Es sei kein öffentlicher Besitz. Es wäre eine nicht nachvollziehbare exemplarische Auslegung des Paragraph 85, (3) BO, einem Wirtschaftsgebäude, das getreu seiner ursprünglichen Aufgabe und Absicht, nämlich im weitesten Sinn ein Objekt der Werbung zu sein, Werbung zu verbieten, noch dazu, wenn sie in einer derart architektonisch zurückhaltenden und schon einmal bewiesenen silhouettenschützenden Art erfolge. Die eingereichte Werbefläche widerspreche nicht der Art und der Aufgabe der Donauturmarchitektur.
Zu diesem Privatgutachten gab der Amtssachverständige eine ergänzende Stellungnahme vom 26. Juni 2007 ab und führte u.a. aus:
"Die Logos der damals an der Errichtung beteiligten Firmen wurden während der Planungsphase in die Gestaltung der Stahlkonstruktion integriert. Das heißt, dass diese Werbung einerseits in inhaltlichem Zusammenhang mit der Errichtung des Donauturms standen und andererseits integraler Bestandteil der Gestaltung war. Der Austausch des Logos der Zentralsparkasse in das Logo der BA-CA ist aus der Übernahme der Zentralsparkasse bedingt, hat aber immer noch einen inhaltlichen Bezug zur ursprünglichen Werbung. Der Logowechsel der Brauerei Schwechat auf A1 erfolgte nur mittels einer neuen Beschriftung des bestehenden Werbekörpers. Eine Beeinträchtigung oder gar Störung des Erscheinungsbildes des Donauturms ist durch die Abänderungen der Beschriftungen nicht gegeben.
Ganz im Gegensatz stellt jedoch die Bewerbung des Donauturms mit einer 60 m hohen Werbeplane eine substanzielle Verfremdung bzw. Beeinträchtigung des gesamten Erscheinungsbildes dar. Dies einerseits auf Grund der gewaltigen Dimension der Werbeplane (die bestehenden Firmenlogos sind nur weniger Meter groß) und andererseits aus der erfahrungsgemäß zu erwartenden farblichen Differenz zum einheitlichen Grau des Turmschaftes. Es ist evident, dass durch die Werbeplane 'die Eigenart und künstlerische Wirkung ...' im Sinne des § 85 (3) beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung betrifft neben der rein gestalterischen auch dessen Bedeutung! Denn gerade erst durch diese Maßnahme wird aus dem heutigen 'Wahrzeichen' und 'Orientierungspunkt' eine Art Werbeträger wie es das Gutachten schon immer als eigentliche Sinngebung darzustellen versuchte. Von daher wird die Argumentationslinie des Gutachtens deutlich bzw. die negative Haltung der MA 19 verständlich.Ganz im Gegensatz stellt jedoch die Bewerbung des Donauturms mit einer 60 m hohen Werbeplane eine substanzielle Verfremdung bzw. Beeinträchtigung des gesamten Erscheinungsbildes dar. Dies einerseits auf Grund der gewaltigen Dimension der Werbeplane (die bestehenden Firmenlogos sind nur weniger Meter groß) und andererseits aus der erfahrungsgemäß zu erwartenden farblichen Differenz zum einheitlichen Grau des Turmschaftes. Es ist evident, dass durch die Werbeplane 'die Eigenart und künstlerische Wirkung ...' im Sinne des Paragraph 85, (3) beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung betrifft neben der rein gestalterischen auch dessen Bedeutung! Denn gerade erst durch diese Maßnahme wird aus dem heutigen 'Wahrzeichen' und 'Orientierungspunkt' eine Art Werbeträger wie es das Gutachten schon immer als eigentliche Sinngebung darzustellen versuchte. Von daher wird die Argumentationslinie des Gutachtens deutlich bzw. die negative Haltung der MA 19 verständlich.
Schluss:
Das Gutachten von Prof. H. (Privatgutachter) spricht im Zusammenhang mit dem Turm von 'Zeichencharakter', 'Orientierungspunkt', 'elegante Gestaltung' und 'künstlerische Wirkung'. Insofern sind auch aus seiner Sicht die entscheidenden Kriterien für die Beurteilung des Donauturms im Sinne des § 85 (3) BO als Gebäude mit geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung gegeben. Die Veränderung, die der Donauturm durch die 60 m hohe Werbeplane erfährt, stellt eindeutig eine Beeinträchtigung der Eigenart bzw. seiner künstlerischen Wirkung dar.Das Gutachten von Prof. H. (Privatgutachter) spricht im Zusammenhang mit dem Turm von 'Zeichencharakter', 'Orientierungspunkt', 'elegante Gestaltung' und 'künstlerische Wirkung'. Insofern sind auch aus seiner Sicht die entscheidenden Kriterien für die Beurteilung des Donauturms im Sinne des Paragraph 85, (3) BO als Gebäude mit geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung gegeben. Die Veränderung, die der Donauturm durch die 60 m hohe Werbeplane erfährt, stellt eindeutig eine Beeinträchtigung der Eigenart bzw. seiner künstlerischen Wirkung dar.
Daher bleibt die negative Stellungnahme der MA 19 vom 15.02.2007 zum beabsichtigten Bauvorhaben vollinhaltlich aufrecht."
Die Beschwerdeführerin legte hiezu eine ergänzende Stellungnahme ihres Privatgutachters vom 7. September 2007 vor, in welcher er repliziert, dass es positiv sei, dass der Turm als elegant gestaltet gelte. Es sei jedoch nicht leicht zu argumentieren, dass es sich hiebei um ein "Wiener Wahrzeichen, wie die weltberühmte Konkurrenz St. Stephan oder Riesenrad" handle. Im Übrigen hätten gerade diese beiden Urwahrzeichen sehr wohl als Werbebasis, unbeeinsprucht, hergehalten, sei es für Banken oder u. a. als Swatchuhr.
Mit Bescheid vom 14. November 2007 wies der Magistrat der Stadt Wien, MA 37, die beantragte Baubewilligung ab. Die Baubehörde erster Instanz stützte sich auf die fachkundigen Stellungnahmen des Amtssachverständigen. Der Wiener Donauturm sei ein zeitgeschichtliches Denkmal. Die beantragte Werbeanlage würde zu einer "Einhüllung" des Schafts (ca. 33 % seiner Fläche) führen, wodurch der Donauturm zu einem Werbeträger umgewandelt würde. Der Donauturm würde dadurch seine eigentliche Zweckbestimmung als Architekturdenkmal verlieren.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung beauftragte die belangte Behörde den Amtssachverständigen mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens. In diesem Gutachten vom 17. März 2008 wurde ausgeführt:
"Seitens der BOB sind noch Antworten auf drei Fragen zu vertiefen:
Ob und weshalb der Donauturm als Bauwerk von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung gemäß § 85 (3) BO anzusehen ist?Ob und weshalb der Donauturm als Bauwerk von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung gemäß Paragraph 85, (3) BO anzusehen ist?
Der Donauturm ist seit seiner Entstehung 1964 mit seinen 252 m bei weitem das höchste Gebäude Österreichs. Von seinem Funktionsmix her, als Sendeanlage mit Restaurantbetrieb und Aussichtsplattform, ist er in Österreich weiterhin das einzige Bauwerk dieser Art. In technologischer Hinsicht verfügte er 1964 über die schnellsten Expressaufzüge Europas. Bei den Drehrestaurants auf zwei öffentlich zugänglichen Ebenen in 160 und 170 m Höhe handelt es sich um die weltweit ersten, bei denen sich die Fassade mitdreht. Aus diesen Fakten ist seine Einzigartigkeit für Wien und Österreich bzw. sein geschichtlicher und kultureller Wert ersichtlich.Der Donauturm ist seit seiner Entstehung 1964 mit seinen 252 m bei weitem das höchste Gebäude Österreichs. Von seinem Funktionsmix her, als Sendeanlage mit Restaurantbetrieb und Aussichtsplattform, ist er in Österreich weiterhin das einzige Bauwerk dieser "Art". In technologischer Hinsicht verfügte er 1964 über die schnellsten Expressaufzüge Europas. Bei den Drehrestaurants auf zwei öffentlich zugänglichen Ebenen in 160 und 170 m Höhe handelt es sich um die weltweit ersten, bei denen sich die Fassade mitdreht. Aus diesen Fakten ist seine Einzigartigkeit für Wien und Österreich bzw. sein geschichtlicher und kultureller Wert ersichtlich.
Ob der Turmschaft sowie seine Ausführung in durchgehend grauem Rohbeton (Sichtbeton) als Teil der Architektur bzw. der Eigenart (künstlerische Wirkung) des Donauturms anzusehen ist?
Die Abstraktion der klassischen Moderne führt zu einem Verzicht auf die betonte Gestaltung konstruktiv wichtiger Bauteile. Sie findet in der modernen Tragwerksplanung ihre Entsprechung, wenn die Optimierung der Form nach physikalischen Prinzipien erfolgt. Insofern ist der Betonschaft Ausdruck dieses rationalistischen Verständnisses und gleichzeitig Ausdruck eines auf die Wirkung des Materials reduzierten Purismus. Keine Verkleidung oder ein anders färbiger Anstrich wurde auf dem Betonschaft aufgebracht.
Der Schaft hat vornehmlich nur den Sinn die Höhe des Turms zu inszenieren. Seine Gestaltung ergibt sich rein aus der Physik und dem Material. Die graue Farbe ist Ausdruck der technologischen und materialimmanenten Haltung, der Sichtbeton auch Gestaltelement. Darüber hinaus soll das Grau des Turms möglichst wenig vom Grau des Himmels unterscheidbar sein, um die ganze Aufmerksamkeit in den weiteren Turmaufbau zu lenken. Daher muss der Rohbeton sichtbar bleiben.
Ob und inwiefern die beantragten Maßnahmen auch im Hinblick auf die bereits am Donauturm angebrachten Werbesujets die Eigenart, künstlerische Wirkung oder das örtliche Stadtbild beeinträchtigen?
Im Zuge der Errichtung des Donauturmes wurden zwei Werbesujets (Schwechater Brauerei Logo, Z-Sparkasse Logo) oberhalb des Restaurants im Bereich der rot/weiß gefärbelten Stahlkonstruktion angebracht. Die ursprünglichen Werbesujets wurden inzwischen demontiert und am selben Ort gegen neue Logos (das Schwechater Logo wurde gegen das A1 Logo und das Z-Sparkasse Logo gegen das BA-CA Logo) ausgetauscht (siehe Fotos).
Zwar haben sich die Logos geändert, deren Position und Anzahl am Turm blieb jedoch gleich. Des Weiteren blieb beim unteren Logo die Größe und die Form des Logos ident. Das obere Logo wurde insgesamt kleiner, jetzt drehbar umgerüstet. Darüber hinaus ist hier der inhaltliche Zusammenhang mit der Z-Sparkasse erhalten (die Z-Sparkasse ist in der BA-CA aufgegangen) geblieben. Der visuelle Gesamteindruck hat sich durch den Logotausch nur marginal verändert, zumal die Farbgebung der Logos (rot, weiß, schwarz) an die Farbgestaltung des Bestandes (rot, weiß, grau) angepasst ist. Insofern sind die bestehenden Werbungen, was deren Position, Größe und Anzahl betrifft, im Wesentlichen Teil des Originalbestandes, das Erscheinungsbild des Turms ist somit fast ident geblieben.
Die beantragte Werbung am Schaft unterscheidet sich dagegen wesentlich. Bei der Errichtung des Turmes wurde in diesem Bereich niemals eine Werbung montiert oder eingeplant. Der Schaft war immer als graue, unauffällige Betonkonstruktion vollständig sichtbar. Eine andersartige Färbelung wurde ebenfalls niemals ausgeführt oder vorgesehen. Zudem unterscheidet sich die Größe der Werbung (Höhe 60 m) wesentlich von den beiden o.a. Logos.
Die Aufmerksamkeit des Betrachters wird auf Grund der andersartigen Farbigkeit und der gewaltigen Größe der Werbung von der Turmspitze weg auf die Werbung gezogen. Die bunte Werbung tritt optisch derart hervor, dass der eigentliche gestalterische Höhepunkt, den die Aussichtsterrasse und der glasale Bereich der beiden Drehrestaurants mit der darüber befindlichen Stahlspitze darstellen, entwertet wird.
Da das visuell stärkste Element bereits am Turmschaft die größte Aufmerksamkeit des Betrachters einfordert, wird die Inszenierung des Turmes als dramatische Steigerung von unten nach oben gestört.
Somit verändert die 'Aufwertung' des Schaftes infolge der Bewerbung, die auf die Turmspitze ausgerichtete Inszenierung des Turmes und damit die gestalterische Eigenart insgesamt.
Damit wäre die fast vollständig original erhaltene Eigenart des Turmes im Sinne des § 85 (3) wesentlich beeinträchtigt."Damit wäre die fast vollständig original erhaltene Eigenart des Turmes im Sinne des Paragraph 85, (3) wesentlich beeinträchtigt."
In ihrer dagegen vorgebrachten Stellungnahme vom 24. April 2008 führte die Beschwerdeführerin aus, dass dieses Gutachten unrichtig sei und das eigentliche Thema verfehle. Der Donauturm sei kein Bauwerk im Sinne des § 85 Abs. 3 Bauordnung für Wien. Ob einem Gebäude bestimmte Bedeutung zukomme, sei nach heutigen Maßstäben zu beurteilen und nicht nach Verhältnissen von vor 40 Jahren. Der Donauturm habe auf Grund der natürlichen Stadtentwicklung seine ursprüngliche Bedeutung längst eingebüßt. Er sei als Wirtschaftsgebäude aus privaten Mitteln errichtet worden, weshalb kostensparend vorgegangen worden sei. Daraus folge auch die Ausgestaltung des Turmschaftes. Die Behauptung, der Turm dürfe sich vom grauen Himmel nicht abheben, sei lebensfremd, da der Himmel ein vielfältiges Farbspektrum biete. Es entspräche nicht den Tatsachen, dass sich die bei der Turmerrichtung montierten Werbesujets gegen die aktuellen Logos nur marginal verändert hätten. Der Amtssachverständige übergehe, dass eine Bungee-Jumping Plattform errichtet worden und die obere Aussichtsterrasse eingeglast worden sei. Die hiemit einhergehende visuelle Veränderung des Turms sei augenscheinlich. Berücksichtige man, dass nach Errichtung auch die äußere Brüstung der oberen Terrasse zur Flugsicherheit rot-weiß bemalt worden sei, sei nahezu kaum ein ursprüngliches Element des Turmes unverändert geblieben. Tatsache sei, dass der Donauturm stets als Wirtschaftsgebäude geplant gewesen sei, dessen Werbefunktion in sämtlichen Bereichen nach wie vor immanent sei. Unrichtig sei auch das Argument, dass durch das Bauvorhaben die Aufmerksamkeit des Betrachters von der Turmspitze weg auf die Werbung bezogen würde. Tatsächlich sei der Donauturm im Bewusstsein der Wienerinnen und Wiener bereits vorhanden, sodass er - da er nichts Neues mehr darstelle - auch keinen optischen Bezugspunkt oder Blickfang mehr verkörpere. Dies werde umso deutlicher, wenn man die übrigen, wesentlich moderneren Hochhäuser in unmittelbarer Umgebung berücksichtige. Eine Nutzung des Schafts als Werbefläche würde einen neuerlichen optischen Reiz und damit Blickfang darstellen. Damit würde die Aufmerksamkeit wieder auf den Donauturm als Gesamtes gerichtet werden, somit auch auf das Restaurant und die Aussichtsterrasse. Der Turm würde dadurch grundsätzlich wieder eine Aufwertung im Bewusstsein der Einwohner der Stadt erfahren. Von einer Beeinträchtigung der Eigenart des Turms könne daher durch diese Werbeflächen nicht die Rede sein.In ihrer dagegen vorgebrachten Stellungnahme vom 24. April 2008 führte die Beschwerdeführerin aus, dass dieses Gutachten unrichtig sei und das eigentliche Thema verfehle. Der Donauturm sei kein Bauwerk im Sinne des Paragraph 85, Absatz 3, Bauordnung für Wien. Ob einem Gebäude bestimmte Bedeutung zukomme, sei nach heutigen Maßstäben zu beurteilen und nicht nach Verhältnissen von vor 40 Jahren. Der Donauturm habe auf Grund der natürlichen Stadtentwicklung seine ursprüngliche Bedeutung längst eingebüßt. Er sei als Wirtschaftsgebäude aus privaten Mitteln errichtet worden, weshalb kostensparend vorgegangen worden sei. Daraus folge auch die Ausgestaltung des Turmschaftes. Die Behauptung, der Turm dürfe sich vom grauen Himmel nicht abheben, sei lebensfremd, da der Himmel ein vielfältiges Farbspektrum biete. Es entspräche nicht den Tatsachen, dass sich die bei der Turmerrichtung montierten Werbesujets gegen die aktuellen Logos nur marginal verändert hätten. Der Amtssachverständige übergehe, dass eine Bungee-Jumping Plattform errichtet worden und die obere Aussichtsterrasse eingeglast worden sei. Die hiemit einhergehende visuelle Veränderung des Turms sei augenscheinlich. Berücksichtige man, dass nach Errichtung auch die äußere Brüstung der oberen Terrasse zur Flugsicherheit rot-weiß bemalt worden sei, sei nahezu kaum ein ursprüngliches Element des Turmes unverändert geblieben. Tatsache sei, dass der Donauturm stets als Wirtschaftsgebäude geplant gewesen sei, dessen Werbefunktion in sämtlichen Bereichen nach wie vor immanent sei. Unrichtig sei auch das Argument, dass durch das Bauvorhaben die Aufmerksamkeit des Betrachters von der Turmspitze weg auf die Werbung bezogen würde. Tatsächlich sei der Donauturm im Bewusstsein der Wienerinnen und Wiener bereits vorhanden, sodass er - da er nichts Neues mehr darstelle - auch keinen optischen Bezugspunkt oder Blickfang mehr verkörpere. Dies werde umso deutlicher, wenn man die übrigen, wesentlich moderneren Hochhäuser in unmittelbarer Umgebung berücksichtige. Eine Nutzung des Schafts als Werbefläche würde einen neuerlichen optischen Reiz und damit Blickfang darstellen. Damit würde die Aufmerksamkeit wieder auf den Donauturm als Gesamtes gerichtet werden, somit auch auf das Restaurant und die Aussichtsterrasse. Der Turm würde dadurch grundsätzlich wieder eine Aufwertung im Bewusstsein der Einwohner der Stadt erfahren. Von einer Beeinträchtigung der Eigenart des Turms könne daher durch diese Werbeflächen nicht die Rede sein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, das eingereichte Bauvorhaben sei gemäß § 60 Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien bewilligungspflichtig. Der beigezogene Amtssachverständige habe im Gutachten die Kriterien im Sinne des § 85 Abs. 3 Bauordnung für Wien ausreichend beschrieben, sodass daraus der Schluss gezogen habe werden könne, dass es sich hiebei um ein Bauwerk im Sinne dieser Bestimmung handle. In seinem Gutachten vom 15. Februar 2007 habe der Gutachter unter Hinweis auf die Ausführungen des Architekturkritikers Jan Tabor in seinem Buch "Vergessene Prestigebauten, Vorbildliche Bauten in Wien seit 1945 bis 1975" schlüssig begründet dargelegt, dass der Donauturm auf Grund seiner Höhe (252 m) und seiner besonderen Architektur und Funktionalität (Funkturm, Drehrestaurant im Turmkopf, Orientierungspunkt), insbesondere durch seine Reduktion auf das statisch Erforderliche, ein beispielhafter und in Wien einzigartiger Vertreter der Epoche des technischen Funktionalismus sei. Der Donauturm sei eine Art Monument bzw. Denkmal seiner Zeit und ihrer technischen Errungenschaften und stehe in einer Reihe mit mehreren Bauwerken dieser Art, wie sie auch in anderen Metropolen errichtet worden seien. In architektonisch gestalterischer Hinsicht knüpfe der Bau an die durch den Krieg unterbrochene Architekturströmung der Moderne an und habe sich zu einem Bestandteil des Wiener Kulturgutes entwickelt. Der Donauturm sei daher jedenfalls als Bauwerk von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung im Sinne des § 85 Abs. 3 Bauordnung für Wien anzusehen. Soweit die Beschwerdeführerin diesen Schluss unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Privatgutachten in Zweifel ziehe, seien ihre Ausführungen nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen des Privatsachverständigen seien nicht widerspruchsfrei. Insofern in diesem Gutachten darauf hingewiesen werde, dass der Donauturm als eine Art "Wirtschaftsgebäude" konzipiert sei, dem aus heutiger Sicht keine geschichtliche, kulturelle oder künstlerische Bedeutung zukomme, so stehe dies im Widerspruch zu seinen Darlegungen, dass die Erbauung des Turms bis heute eine absolute Hightechleistung sei und vor allem von der Situierung und Gestaltung des Restaurants als Turmkopf eine künstlerische Wirkung ausgehe, die durch die Besonderheit der mitdrehenden Fassade mit der touristischen Attraktion verstärkt werde. Der Privatgutachter setze sich auch in Widerspruch, wenn er darlege, mit dem Donauturm sei trotz seiner eleganten Gestaltung nie eine künstlerische Wirkung angestrebt worden, auch wenn dies letztlich erreicht worden sei. Es sei daher - wie der Amtssachverständige aufgezeigt habe - nicht nachvollziehbar, warum der Privatgutachter einerseits dem Donauturm eine künstlerische (architektonische) und kulturelle Bedeutung zugestehe, andererseits jedoch zum Schluss komme, dass der Donauturm aus heutiger Sicht keine geschichtliche, kulturelle oder künstlerische Bedeutung mehr habe. Den Schlussfolgerungen dieses Gutachtens könne daher wegen seiner Widersprüchlichkeit nicht gefolgt werden. Vielmehr sei dem Amtssachverständigen zu folgen, der in seinem schlüssigen Gutachten nachgewiesen habe, dass dem Donauturm Wahrzeichencharakter zukomme und er eine touristische Attraktion Wiens darstelle. Der Amtssachverständige habe auch nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Betonschaft des Turmes gestalterischer Ausdruck der Architektur dieses Turmes sei und die graue Farbe dabei Gestaltungselement bzw. Ausdruck der technologischen und materialimmanenten, sohin einer bestimmten architektonischen Haltung sei. Auch gehe aus dem Gutachten hervor, dass auf Grund der mit dem gegenständlichen Antrag verbundenen andersartigen Farbe dieses spezifische Gestaltungselement wesentlich verändert und die bunte Werbung derart hervortreten würde, dass der eigentliche gestalterische Höhepunkt, nämlich die Aussichtsterrasse und der gläserne Bereich der beiden Restaurants mit der darüber befindlichen Stahlspitze, entwertet würde. Es könne dem Amtssachverständigen darin gefolgt werden, dass die geplante Werbeanlage als visuell stärkstes Element bereits am Turmschaft die größte Aufmerksamkeit des Betrachters einfordern würde und dadurch die Inszenierung des Turmes als dramatische Steigerung von unten nach oben gestört würde. Infolge der Bewerbung würde es zu einer "Aufwertung" des Schaftes kommen und die auf die Turmspitze ausgerichtete Inszenierung des Turms und damit die gestalterische Eigenart des Turms insgesamt verändert. Es sei auch hervorgekommen, dass der Betonschaft nicht nur Sockel für das darüber befindliche Restaurant sei, sondern selbst Teil der Architektur mit einer bewusst und in sich schlüssig gestalteten Fassade. Diese sei Ausdruck einer ganz bestimmten architektonischen Auffassung und keinesfalls als gestalterische Brachfläche aufzufassen. Von daher sei klar, dass die Architektur des Donauturms durch die Verhängung der Fassade mit einer 60 m hohen Werbeplane eine tiefgreifende Verfremdung erfahren würde und dem schlichten, funktionell ausgerichteten Gesamtcharakter des Gebäudes diametral entgegenstehen würde. Der Amtssachverständige habe daher in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass infolge der mit den beantragten Maßnahmen verbundenen "Einfärbung" des Donauturmschaftes über einen erheblichen Teil (ca. 33 %) seine architektonische Darstellung in Form einer schlanken Silhouette in durchgehend grauem Rohbeton, welche einen Teil der architektonischen Inszenierung bzw. seiner Eigenart (künstlerische Wirkung) darstelle, anders würde und diese Eigenart bzw. künstlerische Wirkung beeinträchtigt würde, zumal damit die Aufmerksamkeit des Betrachters auf dieses Werbesujets gezogen würde, wodurch die ursprüngliche Inszenierung des Turmes nicht mehr vorhanden wäre. Es träfe möglicherweise zu, dass, wie der Privatsachverständige darlege, die Adaptierung zur schaftumspannenden auswechselbaren Werbfläche weder die Substanz noch in auffälliger Form die schlanke Silhouette des Turmes zerstören würde; dies ändere jedoch an der Richtigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen nichts, weil nach dessen Ausführungen die Störung der Eigenart des Turmes in der durch die Werbesujets wechselnden Farbgebung des ursprünglich grauen Schaftes liege, wodurch der Turm eine vollkommen andere Betrachtung erfahre. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2008 die Ausführungen des Amtssachverständigen in Zweifel ziehe, begegne sie diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Den Ausführungen des Privatgutachters, dem Donauturm sei seit jeher Werbung immanent, sei zu entgegnen, dass im Zuge der Errichtung des Donauturms zwei Werbesujets (Logos) der Schwechater Brauerei und Z-Sparkasse oberhalb der Restaurants angebracht worden seien. Die ursprünglichen Werbesujets seien inzwischen demontiert und am selben Ort gegen neue Logos ausgetauscht worden. Hiedurch habe sich jedoch - wie der Amtssachverständige darlege - der visuelle Gesamteindruck des Donauturms nur marginal verändert. Die nunmehr angebrachten Werbesujets seien hinsichtlich Position, Größe und Anzahl in wesentlichen Teilen mit dem Originalbestand ident, sodass das Erscheinungsbild des Turmes nahezu gleich geblieben sei. Die beantragte Werbung am Schaft unterscheide sich hingegen schon auf Grund ihrer Größe wesentlich von diesen Sujets. Am Schaft des Turmes sei niemals eine Werbung montiert oder eingeplant gewesen. Die beantragte Werbeanlage sei schon auf Grund ihrer Größe nicht mit dem darauf befindlichen Werbezeichen oder der mittlerweile errichteten Bungee-Jumping Plattform vergleichbar. Zudem könne aus der Tatsache, dass dem Turm einzelne Werbebotschaften von Anfang an immanent gewesen seien, nicht darauf geschlossen werden, dass jede Form von Werbung sozusagen "mitkonzipiert" sei. Ebenso lasse sich daraus wie auch aus dem Argument der Beschwerdeführerin, der Donauturm sei ursprünglich als "Wirtschaftsgebäude" konzipiert gewesen, nichts für die Frage der Zulässigkeit der beantragten Werbeanlage gewinnen, zumal diese im gegenständlichen Fall auch nach der Bestimmung des § 85 Abs. 3 BO zu beurteilen sei und diese Bestimmung auf bauliche Änderungen abstelle, welche immer in Anbetracht des Bestehenden zu beurteilen seien. Wie der Amtssachverständige plausibel in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2007 festgestellt habe, sei der Donauturm nicht als "Werbeträger" im herkömmlichen Sinn anzusehen, sondern in erster Linie als "Wahrzeichen" und "Orientierungspunkt"; diese Funktion sei keinesfalls mit Werbung im herkömmlichen Sinn (Produkt- oder Firmenwerbung) gleichzusetzen. Dem Donauturm komme ein stadtgestalterischer und kulturhistorischer Wert zu, eine Gleichsetzung mit einer kurzlebigen Produkt- oder Firmenwerbung erscheine nicht nachvollziehbar. Die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2008, durch die geplante Werbung erhalte der Donauturm als Blickfang wieder eine Aufwertung, sei eine subjektive Bewertung ohne fachkundigen Inhalt. Der Amtssachverständige habe sich in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten umfassend mit den vorgebrachten Argumenten der Beschwerdeführerin und des Privatgutachters auseinander gesetzt und diese entkräftet. Der Donauturm sei somit ein Bauwerk im Sinne des § 85 Abs. 3 BO. Die beantragten Baumaßnahmen beeinträchtigten die Eigenart oder künstlerische Wirkung des Donauturms. Gründe für die Erteilung einer Baubewilligung im Sinne des § 71 BO seien von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden. Überdies dürften einer Ausnahmegewährung gemäß § 71 BO öffentliche, in der Bauordnung begründete Rücksichten nicht entgegen stehen. Die projektierte Bauführung verstoße durch ihren erheblichen Eingriff in die Eigenart bzw. künstlerische Wirkung des Donauturms gegen die im § 85 Abs. 3 BO normierten gewichtigen öffentlichen Interessen an der Erhaltung der Eigenart und Wirkung besonders schützenswerter Bauten, sodass auch eine Bewilligung nach § 71 BO nicht in Frage käme.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, das eingereichte Bauvorhaben sei gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, Bauordnung für Wien bewilligungspflichtig. Der beigezogene Amtssachverständige habe im Gutachten die Kriterien im Sinne des Paragraph 85, Absatz 3, Bauordnung für Wien ausreichend beschrieben, sodass daraus der Schluss gezogen habe werden könne, dass es sich hiebei um ein Bauwerk im Sinne dieser Bestimmung handle. In seinem Gutachten vom 15. Februar 2007 habe der Gutachter unter Hinweis auf die Ausführungen des Architekturkritikers Jan Tabor in seinem Buch "Vergessene Prestigebauten, Vorbildliche Bauten in Wien seit 1945 bis 1975" schlüssig begründet dargelegt, dass der Donauturm auf Grund seiner Höhe (252 m) und seiner besonderen Architektur und Funktionalität (Funkturm, Drehrestaurant im Turmkopf, Orientierungspunkt), insbesondere durch seine Reduktion auf das statisch Erforderliche, ein beispielhafter und in Wien einzigartiger Vertreter der Epoche des technischen Funktionalismus sei. Der Donauturm sei eine Art Monument bzw. Denkmal seiner Zeit und ihrer technischen Errungenschaften und stehe in einer Reihe mit mehreren Bauwerken dieser Art, wie sie auch in anderen Metropolen errichtet worden seien. In architektonisch gestalterischer Hinsicht knüpfe der Bau an die durch den Krieg unterbrochene Architekturströmung der Moderne an und habe sich zu einem Bestandteil des Wiener Kulturgutes entwickelt. Der Donauturm sei daher jedenfalls als Bauwerk von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung im Sinne des Paragraph 85, Absatz 3, Bauordnung für Wien anzusehen. Soweit die Beschwerdeführerin diesen Schluss unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Privatgutachten in Zweifel ziehe, seien ihre Ausführungen nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen des Privatsachverständigen seien nicht widerspruchsfrei. Insofern in diesem Gutachten darauf hingewiesen werde, dass der Donauturm als eine Art "Wirtschaftsgebäude" konzipiert sei, dem aus heutiger Sicht keine geschichtliche, kulturelle oder künstlerische Bedeutung zukomme, so stehe dies im Widerspruch zu seinen Darlegungen, dass die Erbauung des Turms bis heute eine absolute Hightechleistung sei und vor allem von der Situierung und Gestaltung des Restaurants als Turmkopf eine künstlerische Wirkung ausgehe, die durch die Besonderheit der mitdrehenden Fassade mit der touristischen Attraktion verstärkt werde. Der Privatgutachter setze sich auch in Widerspruch, wenn er darlege, mit dem Donauturm sei trotz seiner eleganten Gestaltung nie eine künstlerische Wirkung angestrebt worden, auch wenn dies letztlich erreicht worden sei. Es sei daher - wie der Amtssachverständige aufgezeigt habe - nicht nachvollziehbar, warum der Privatgutachter einerseits dem Donauturm eine künstlerische (architektonische) und kulturelle Bedeutung zugestehe, andererseits jedoch zum Schluss komme, dass der Donauturm aus heutiger Sicht keine geschichtliche, kulturelle oder künstlerische Bedeutung mehr habe. Den Schlussfolgerungen dieses Gutachtens könne daher wegen seiner Widersprüchlichkeit nicht gefolgt werden. Vielmehr sei dem Amtssachverständigen zu folgen, der in seinem schlüssigen Gutachten nachgewiesen habe, dass dem Donauturm Wahrzeichencharakter zukomme und er eine touristische Attraktion Wiens darstelle. Der Amtssachverständige habe auch nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Betonschaft des Turmes gestalterischer Ausdruck der Architektur dieses Turmes sei und die graue Farbe dabei Gestaltungselement bzw. Ausdruck der technologischen und materialimmanenten, sohin einer bestimmten architektonischen Haltung sei. Auch gehe aus dem Gutachten hervor, dass auf Grund der mit dem gegenständlichen Antrag verbundenen andersartigen Farbe dieses spezifische Gestaltungselement wesentlich verändert und die bunte Werbung derart hervortreten würde, dass der eigentliche gestalterische Höhepunkt, nämlich die Aussichtsterrasse und der gläserne Bereich der beiden Restaurants mit der darüber befindlichen Stahlspitze, entwertet würde. Es könne dem Amtssachverständigen darin gefolgt werden, dass die geplante Werbeanlage als visuell stärkstes Element bereits am Turmschaft die größte Aufmerksamkeit des Betrachters einfordern würde und dadurch die Inszenierung des Turmes als dramatische Steigerung von unten nach oben gestört würde. Infolge der Bewerbung würde es zu einer "Aufwertung" des Schaftes kommen und die auf die Turmspitze ausgerichtete Inszenierung des Turms und damit die gestalterische Eigenart des Turms insgesamt verändert. Es sei auch hervorgekommen, dass der Betonschaft nicht nur Sockel für das darüber befindliche Restaurant sei, sondern selbst Teil der Architektur mit einer bewusst und in sich schlüssig gestalteten Fassade. Diese sei Ausdruck einer ganz bestimmten architektonischen Auffassung und keinesfalls als gestalterische Brachfläche aufzufassen. Von daher sei klar, dass die Architektur des Donauturms durch die Verhängung der Fassade mit einer 60 m hohen Werbeplane eine tiefgreifende Verfremdung erfahren würde und dem schlichten, funktionell ausgerichteten Gesamtcharakter des Gebäudes diametral entgegenstehen würde. Der Amtssachverständige habe daher in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass infolge der mit den beantragten Maßnahmen verbundenen "Einfärbung" des Donauturmschaftes über einen erheblichen Teil (ca. 33 %) seine architektonische Darstellung in Form einer schlanken Silhouette in durchgehend grauem Rohbeton, welche einen Teil der architektonischen Inszenierung bzw. seiner Eigenart (künstlerische Wirkung) darstelle, anders würde und diese Eigenart bzw. künstlerische Wirkung beeinträchtigt würde, zumal damit die Aufmerksamkeit des Betrachters auf dieses Werbesujets gezogen würde, wodurch die ursprüngliche Inszenierung des Turmes nicht mehr vorhanden wäre. Es träfe möglicherweise zu, dass, wie der Privatsachverständige darlege, die Adaptierung zur schaftumspannenden auswechselbaren Werbfläche weder die Substanz noch in auffälliger Form die schlanke Silhouette des Turmes zerstören würde; dies ändere jedoch an der Richtigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen nichts, weil nach dessen Ausführungen die Störung der Eigenart des Turmes in der durch die Werbesujets wechselnden Farbgebung des ursprünglich grauen Schaftes liege, wodurch der Turm eine vollkommen andere Betrachtung erfahre. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2008 die Ausführungen des Amtssachverständigen in Zweifel ziehe, begegne sie diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Den Ausführungen des Privatgutachters, dem Donauturm sei seit jeher Werbung immanent, sei zu entgegnen, dass im Zuge der Errichtung des Donauturms zwei Werbesujets (Logos) der Schwechater Brauerei und Z-Sparkasse oberhalb der Restaurants angebracht worden seien. Die ursprünglichen Werbesujets seien inzwischen demontiert und am selben Ort gegen neue Logos ausgetauscht worden. Hiedurch habe sich jedoch - wie der Amtssachverständige darlege - der visuelle Gesamteindruck des Donauturms nur marginal verändert. Die nunmehr angebrachten Werbesujets seien hinsichtlich Position, Größe und Anzahl in wesentlichen Teilen mit dem Originalbestand ident, sodass das Erscheinungsbild des Turmes nahezu gleich geblieben sei. Die beantragte Werbung am Schaft unterscheide sich hingegen schon auf Grund ihrer Größe wesentlich von diesen Sujets. Am Schaft des Turmes sei niemals eine Werbung montiert oder eingeplant gewesen. Die beantragte Werbeanlage sei schon auf Grund ihrer Größe nicht mit dem darauf befindlichen Werbezeichen oder der mittlerweile errichteten Bungee-Jumping Plattform vergleichbar. Zudem könne aus der Tatsache, dass dem Turm einzelne Werbebotschaften von Anfang an immanent gewesen seien, nicht darauf geschlossen werden, dass jede Form von Werbung sozusagen "mitkonzipiert" sei. Ebenso lasse sich daraus wie auch aus dem Argument der Beschwerdeführerin, der Donauturm sei ursprünglich als "Wirtschaftsgebäude" konzipiert gewesen, nichts für die Frage der Zulässigkeit der beantragten Werbeanlage gewinnen, zumal diese im gegenständlichen Fall auch nach der Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 3, BO zu beurteilen sei und diese Bestimmung auf bauliche Änderungen abstelle, welche immer in Anbetracht des Bestehenden zu beurteilen seien. Wie der Amtssachverständige plausibel in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2007 festgestellt habe, sei der Donauturm nicht als "Werbeträger" im herkömmlichen Sinn anzusehen, sondern in erster Linie als "Wahrzeichen" und "Orientierungspunkt"; diese Funktion sei keinesfalls mit Werbung im herkömmlichen Sinn (Produkt- oder Firmenwerbung) gleichzusetzen. Dem Donauturm komme ein stadtgestalterischer und kulturhistorischer Wert zu, eine Gleichsetzung mit einer kurzlebigen Produkt- oder Firmenwerbung erscheine nicht nachvollziehbar. Die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2008, durch die geplante Werbung erhalte der Donauturm als Blickfang wieder eine Aufwertung, sei eine subjektive Bewertung ohne fachkundigen Inhalt. Der Amtssachverständige habe sich in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten umfassend mit den vorgebrachten Argumenten der Beschwerdeführerin und des Privatgutachters auseinander gesetzt und diese entkräftet. Der Donauturm sei somit ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 85, Absatz 3, BO. Die beantragten Baumaßnahmen beeinträchtigten die Eigenart oder künstlerische Wirkung des Donauturms. Gründe für die Erteilung einer Baubewilligung im Sinne des Paragraph 71, BO seien von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden. Überdies dürften einer Ausnahmegewährung gemäß Paragraph 71, BO öffentliche, in der Bauordnung begründete Rücksichten nicht entgegen stehen. Die projektierte Bauführung verstoße durch ihren erheblichen Eingriff in die Eigenart bzw. künstlerische Wirkung des Donauturms gegen die im Paragraph 85, Absatz 3, BO normierten gewichtigen öffentlichen Interessen an der Erhaltung der Eigenart und Wirkung besonders schützenswerter Bauten, sodass auch eine Bewilligung nach Paragraph 71, BO nicht in Frage käme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Baubewilligung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führt aus, die belangte Behörde habe nicht dargelegt, welche der drei Qualifikationsmerkmale im Sinne des § 85 Abs. 3 Bauordnung für Wien der Donauturm erfülle. In der fachkundigen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 15. Februar 2007 finde sich hiezu kein Hinweis. Auch im Gutachten des Amtssachverständigen vom 17. März 2008 werde nicht dargelegt, welche Merkmale ein Gebäude als Bauwerk geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung kennzeichneten. Es würden in diesem Gutachten nur einige technische Daten aufgezählt und behauptet, dass aus diesen Fakten die Einzigartigkeit des Donauturms für Wien und Österreich bzw. sein geschichtlicher und kultureller Wert ersichtlich sein solle. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, nach welchen Kriterien ein Bauwerk als Gebäude im Sinne des § 85 Abs. 3 Bauordnung für Wien beurteilt werden könne. Die Feststellung, es handle sich um ein Gebäude von "geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung", sei nicht hinreichend determiniert. Sie gestatte keine Überprüfung, ob bzw. welche der drei vom Gesetz bezeichneten Bedeutungen vorlägen. Auch aus den fachkundigen Stellungnahmen des Amtssachverständigen lasse sich nicht ableiten, dass der Donauturm eine der drei im Gesetz geforderten Qualifikationen erfülle. Die belangte Behörde vertrete zwar die Auffassung, dass das gegenständliche Bauvorhaben die Eigenart und die künstlerische Wirkung des Bauwerks oder das örtliche Stadtbild beeinträchtige, dies treffe jedoch nicht zu. Der von der Beschwerdeführerin beigezogene Privatgutachter habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Donauturm das örtliche Stadtbild nicht präge. Die vertikale Kraft des Schaftes als Konstruktionselement bleibe auch mit der beabsichtigten Umhüllung erhalten, die weder die Fassade noch die Klarheit der Konstruktion zerstöre. Die graue Fassade des Turmschaftes sei auch keine bewusste Ausgestaltung zur Schaffung eines Stilelements, sondern technische und wirtschaftliche Notwendigkeit der Einrichtung gewesen, worauf der Privatgutachter begründet hingewiesen habe. Die Auffassung des Amtssachverständigen, das Grau des Turmes sei bewusst gewählt worden, um ihm dadurch möglichst wenig vom Grau des Himmels abzugrenzen, sei lebensfremd und stehe auch in Widerspruch zur Auffassung dieses Sachverständigen. Der Donauturm besitze herausragenden Zeichencharakter und sei Orientierungspunkt im Stadtgefüge. Die Ausführung der belangten Behörde, am Schaft des Turmes sei niemals eine Werbung eingeplant gewesen, werde aus den unschlüssigen und auf Irrtum beruhenden Ausführung des Gutachtens des Amtssachverständigen gefolgert. Niemand anders außer der Beschwerdeführerin könne wissen, welche Gestaltungsmöglichkeiten sie selbst einst beabsichtigt oder geplant gehabt habe. Die Behauptung, es habe nahezu keine Veränderung der ursprünglich angebrachten Werbesujets gegeben, entspreche nicht den Tatsachen. Die ursprünglich angebrachten Logos wären von den nunmehr angebrachten entscheidend zu unterscheiden. Dass die Errichtung einer Bungee-Jumping Plattform und eines auskragenden Stahlarms sowie die Einglasung der oberen Aussichtsterrasse das visuelle Erscheinungsbild des Turms augenscheinlich beeinträchtigt hätten, werde vom Amtssachverständigen übergangen. Berücksichtige man, dass nach Errichtung auch die äußere Brüstung der oberen Terrasse zur Flugsicherung rot-weiß gemalt worden sei, sei nahezu kein ursprüngliches Element des Turmes unverändert geblieben. Obwohl die tatsächliche Veränderung augenscheinlich sei, gehe die belangte Behörde darauf nicht ein. Die Argumentation der belangten Behörde sei unsachlich; Ausführungen des Privatsachverständigen seien aus dem Zusammenhang gerissen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Baubewilligung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führt aus, die belangte Behörde habe nicht dargelegt, welche der drei Qualifikationsmerkmale im Sinne des Paragraph 85, Absatz 3, Bauordnung für Wien der Donauturm erfülle. In der fachkundigen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 15. Februar 2007 finde sich hiezu kein Hinweis. Auch im Gutachten des Amtssachverständigen vom 17. März 2008 werde nicht dargelegt, welche Merkmale ein Gebäude als Bauwerk geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung kennzeichneten. Es würden in diesem Gutachten nur einige technische Daten aufgezählt und behauptet, dass aus diesen Fakten die Einzigartigkeit des Donauturms für Wien und Österreich bzw. sein geschichtlicher und kultureller Wert ersichtlich sein solle. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, nach welchen Kriterien ein Bauwerk als Gebäude im Sinne des Paragraph 85, Absatz 3, Bauordnung für Wien beurteilt werden könne. Die Feststellung, es handle sich um ein Gebäude von "geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung", sei nicht hinreichend determiniert. Sie gestatte keine Überprüfung, ob bzw. welche der drei vom Gesetz bezeichneten Bedeutungen vorlägen. Auch aus den fachkundigen Stellungnahmen des Amtssachverständigen lasse sich nicht ableiten, dass der Donauturm eine der drei im Gesetz geforderten Qualifikationen erfülle. Die belangte Behörde vertrete zwar die Auffassung, dass das gegenständliche Bauvorhaben die Eigenart und die künstlerische Wirkung des Bauwerks oder das örtliche Stadtbild beeinträchtige, dies treffe jedoch nicht zu. Der von der Beschwerdeführerin beigezogene Privatgutachter habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Donauturm das örtliche Stadtbild nicht präge. Die vertikale Kraft des Schaftes als Konstruktionselement bleibe auch mit der beabsichtigten Umhüllung erhalten, die weder die Fassade noch die Klarheit der Konstruktion zerstöre. Die graue Fassade des Turmschaftes sei auch keine bewusste Ausgestaltung zur Schaffung eines Stilelements, sondern technische und wirtschaftliche Notwendigkeit der Einrichtung gewesen, worauf der Privatgutachter begründet hingewiesen habe. Die Auffassung des Amtssachverständigen, das Grau des Turmes sei bewusst gewählt worden, um ihm dadurch möglichst wenig vom Grau des Himmels abzugrenzen, sei lebensfremd und stehe auch in Widerspruch zur Auffassung dieses Sachverständigen. Der Donauturm besitze herausragenden Zeichencharakter und sei Orientierungspunkt im Stadtgefüge. Die Ausführung der belangten Behörde, am Schaft des Turmes sei niemals eine Werbung eingeplant gewesen, werde aus den unschlüssigen und auf Irrtum beruhenden Ausführung des Gutachtens des Amtssachverständigen gefolgert. Niemand anders außer der Beschwerdeführerin könne wissen, welche Gestaltungsmöglichkeiten sie selbst einst beabsichtigt oder geplant gehabt habe. Die Behauptung, es habe nahezu keine Veränderung der ursprünglich angebrachten Werbesujets gegeben, entspreche nicht den Tatsachen. Die ursprünglich angebrachten Logos wären von den nunmehr angebrachten entscheidend zu unterscheiden. Dass die Errichtung einer Bungee-Jumping Plattform und eines auskragenden Stahlarms sowie die Einglasung der oberen Aussichtsterrasse das visuelle Erscheinungsbild des Turms augenscheinlich beeinträchtigt hätten, werde vom Amtssachverständigen übergangen. Berücksichtige man, dass nach Errichtung auch die äußere Brüstung der oberen Terrasse zur Flugsicherung rot-weiß gemalt worden sei, sei nahezu kein ursprüngliches Element des Turmes unverändert geblieben. Obwohl die tatsächliche Veränderung augenscheinlich sei, gehe die belangte Behörde darauf nicht ein. Die Argumentation der belangten Behörde sei unsachlich; Ausführungen des Privatsachverständigen seien aus dem Zusammenhang gerissen.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Abweisung des Bauansuchens der Beschwerdeführerin stützen die Baubehörden auf die Nichteinhaltung des § 85 Abs. 3 Bauordnung für Wien.Die Abweisung des Bauansuchens der Beschwerdeführerin stützen die Baubehörden auf die Nichteinhaltung des Paragraph 85, Absatz 3, Bauordnung für Wien.
Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"Äußere Gestaltung von Bauwerken
§ 85Paragraph 85
(3)Absatz 3,Baumaßnahmen an einzelnen Bauwerken von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung sowie die Errichtung von Bauwerken und Baumaßnahmen in der Umgebung solcher Bauwerke sind unzulässig, wenn deren Eigenart oder künstlerische Wirkung oder das örtliche Stadtbild beeinträchtigt würde. Hiebei bleiben die besonderen, den Denkmalschutz betreffenden gesetzlichen Bestimmungen unberührt."
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich beim Donauturm um ein Bauwerk von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung handelt.
Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2004/09/0061, u.v.a.).Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2004/09/0061, u.v.a.).
Dem Gutachten des Amtssachverständigen - als Grundlage zur Beantwortung der Frage, ob die geschichtliche, kulturelle oder künstlerische Bedeutung des Bauwerkes erfüllt ist - ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung so lange zu folgen (es sei denn, dass es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise vom vergleichbaren Aussagewert widerlegt ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0121). Auch wenn ein bestimmter Baustil durchaus kritisch betrachtet und sogar abgelehnt werden mag, so kann dies grundsätzlich an der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Bauwerks, sowie - daraus abgeleitet - am öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung nichts ändern, wenn man einmal erkannt hat, dass es sich dabei um ein besonderes Exemplar dieses Baustils handelt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 2004, Zl. 2001/09/0010).Dem Gutachten des Amtssachverständigen - als Grundlage zur Beantwortung der Frage, ob die geschichtliche, kulturelle oder künstlerische Bedeutung des Bauwerkes erfüllt ist - ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung so lange zu folgen (es sei denn, dass es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise vom vergleichbaren Aussagewert widerlegt ist vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0121). Auch wenn ein bestimmter Baustil durchaus kritisch betrachtet und sogar abgelehnt werden mag, so kann dies grundsätzlich an der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Bauwerks, sowie - daraus abgeleitet - am öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung nichts ändern, wenn man einmal erkannt hat, dass es sich dabei um ein besonderes Exemplar dieses Baustils handelt vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 2004, Zl. 2001/09/0010).
Auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen durfte die belangte Behörde im Beschwerdefall davon ausgehen, dass die im § 85 Abs. 3 Bauordnung für Wien enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, kulturelle oder künstlerische Bedeutung) für den Donauturm erfüllt ist. Der Amtssachverständige hat nämlich gestützt auf die in der Fachwelt vertretenen Auffassungen überzeugend nachgewiesen, dass der Donauturm auf Grund seiner Höhe und seiner besonderen Architektur und Funktionalität (Funkturm mit Drehrestaurant im Turmkopf und Orientierungspunkt), insbesondere durch seine Reduktion auf das statisch Erforderliche, ein beispielhafter und in Wien einzigartiger Vertreter der Epoche des technischen Funktionalismus ist. Jedenfalls hat der Sachverständige die kulturelle Bedeutung des Donauturms als Monument seiner Zeit dargestellt, das die Architekturströmung der Moderne widerspiegelt.Auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen durfte die belangte Behörde im Beschwerdefall davon ausgehen, dass die im Paragraph 85, Absatz 3, Bauordnung für Wien enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, kulturelle oder künstlerische Bedeutung) für den Donauturm erfüllt ist. Der Amtssachverständige hat nämlich gestützt auf die in der Fachwelt vertretenen Auffassungen überzeugend nachgewiesen, dass der Donauturm auf Grund seiner Höhe und seiner besonderen Architektur und Funktionalität (Funkturm mit Drehrestaurant im Turmkopf und Orientierungspunkt), insbesondere durch seine Reduktion auf das statisch Erforderliche, ein beispielhafter und in Wien einzigartiger Vertreter der Epoche des technischen Funktionalismus ist. Jedenfalls hat der Sachverständige die kulturelle Bedeutung des Donauturms als Monument seiner Zeit dargestellt, das die Architekturströmung der Moderne widerspiegelt.
Gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Donauturm als Bauwerk von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung anzusehen ist, bestehen daher seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken.
Insofern die Beschwerdeführerin auf die dem Amtsgutachter widersprechenden Ausführungen ihres Privatgutachters verweist, vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag das Gutachten des Amtssachverständigen nicht als unschlüssig zu erkennen. Gegen die Vorgangsweise der belangten Behörde, dem Gutachten ihres Amtssachverständigen zu folgen, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Liegen einander widersprechende Gutachten eines Amtssachverständigen und eines Privatgutachters vor, so hat die Behörde nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höherer Glaube beizumessen ist. Bei einander widersprechenden Gutachten ist es der Behörde daher gestattet, sich dem einen oder anderem Gutachten anzuschließen. Sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/0040, mwN).Insofern die Beschwerdeführerin auf die dem Amtsgutachter widersprechenden Ausführungen ihres Privatgutachters verweist, vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag das Gutachten des Amtssachverständigen nicht als unschlüssig zu erkennen. Gegen die Vorgangsweise der belangten Behörde, dem Gutachten ihres Amtssachverständigen zu folgen, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Liegen einander widersprechende Gutachten eines Amtssachverständigen und eines Privatgutachters vor, so hat die Behörde nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höherer Glaube beizumessen ist. Bei einander widersprechenden Gutachten ist es der Behörde daher gestattet, sich dem einen oder anderem Gutachten anzuschließen. Sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/0040, mwN).
Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall eingehend und schlüssig begründet, warum sie dem Gutachten des Amtssachverständigen höheren Beweiswert zubilligt. Sie hat sich auch mit dem Gutachten des Privatsachverständigen umfassend auseinander gesetzt und dargelegt, warum den Ausführungen des Privatgutachters im Vergleich zum Gutachten des Amtssachverständigen nicht zu folgen ist.
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem Vorbringen eine Unschlüssigkeit des Amtssachverständigengutachtens nicht aufzuzeigen. Der Amtssachverständige hat in einer auch für den Verwaltungsgerichtshof einleuchtenden Weise nachvollziehbar dargelegt, dass der graue Betonschaft des Donauturms Ausdruck einer technologischen und materialimmanenten Haltung ist und dass dies Ausdruck einer ganz bestimmten architektonischen Auffassung ist. Daher ist es auch plausibel, wenn der Amtssachverständige zum Ergebnis kommt, dass die Architektur des Donauturms durch die Verhängung der Fassade mit einer 60 m hohen Werbeplane eine tiefgreifende Verfremdung erfahren würde, weil dies dem schlichten, funktionell ausgerichteten Gesamtcharakter des Gebäudes diametral entgegen stünde. Durch die mit der beantragten baulichen Maßnahme verbundene "Einfärbung" des Donauturmschaftes wäre über einen erheblichen Teil von ca. 33 % des Turmschaftes die architektonische Darstellung in Form einer schlanken Silhouette in durchgehend grauem Rohbeton, welche einen Teil der architektonischen Inszenierung bzw. seiner Eigenart (künstlerische Wirkung) darstellt, verändert. Es ist auch den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht entgegen zu treten, wenn dieser darlegt, dass durch diese Veränderung die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das Werbesujet gezogen wird, wodurch die ursprüngliche Inszenierung des Donauturmes nicht mehr vorhanden ist.
Dass der Donauturm als Wirtschaftsgebäude konzipiert worden ist, ändert am Ergebnis nichts, weil die wirtschaftliche Funktion des Donauturms als Fernseh- und Aussichtsturm für die Beurteilung, ob durch die baulichen Änderungen die Eigenart oder künstlerische Wirkung oder das örtliche Stadtbild des Bauwerks beeinträchtigt wird, nicht von Bedeutung ist. Damit ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Donauturm ein Wirtschaftsgebäude ist, nicht von Relevanz. Auch der Austausch der ursprünglich vorhandenen Werbesujets und die Errichtung der Bungee-Jumping Plattform ist nicht von entscheidender Bedeutung, weil es darauf ankommt, ob eine Beeinträchtigung im Sinne des § 85 Abs. 3 Bauordnung für Wien durch die zur Bewilligung eingereichten Baumaßnahmen eintritt. Dass dies der Fall ist, wurde durch das von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten des Amtssachverständigen nachgewiesen.Dass der Donauturm als Wirtschaftsgebäude konzipiert worden ist, ändert am Ergebnis nichts, weil die wirtschaftliche Funktion des Donauturms als Fernseh- und Aussichtsturm für die Beurteilung, ob durch die baulichen Änderungen die Eigenart oder künstlerische Wirkung oder das örtliche Stadtbild des Bauwerks beeinträchtigt wird, nicht von Bedeutung ist. Damit ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Donauturm ein Wirtschaftsgebäude ist, nicht von Relevanz. Auch der Austausch der ursprünglich vorhandenen Werbesujets und die Errichtung der Bungee-Jumping Plattform ist nicht von entscheidender Bedeutung, weil es darauf ankommt, ob eine Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 85, Absatz 3, Bauordnung für Wien durch die zur Bewilligung eingereichten Baumaßnahmen eintritt. Dass dies der Fall ist, wurde durch das von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten des Amtssachverständigen nachgewiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 15. Dezember 2009