Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/18/0260

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/18/0260

Entscheidungsdatum

28.02.2008

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2
FPG 2005 §60 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/18/0281 E 4. Oktober 2006 RS 2 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Durch die über den Fremden verhängte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren liegt die nach Paragraph 61, Ziffer 2, FrPolG 2005 bedeutsame Verurteilung des Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, FrPolG 2005 vor und wird auch die Strafgrenze des Paragraph 61, Ziffer 3, FrPolG 2005 überschritten, weswegen ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß Paragraph 61, FrPolG 2005 nicht zum Tragen kommt. In Anbetracht der Verurteilung des Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nimmt die Behörde überdies zutreffend davon Abstand, von dem ihr bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Grund des Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 zukommenden Ermessen zu Gunsten des Fremden Gebrauch zu machen (Hinweis E 15. März 2006, 2006/18/0066).

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180260.X01

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2007180260_20080228X01

Entscheidungstext 2007/18/0260

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2007/18/0260

Entscheidungsdatum

28.02.2008

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2
FPG 2005 §60 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des AR, geboren am 9. Oktober 1974, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. März 2007, Zl. E1/47833/2007, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. März 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 60, (Absatz eins,) in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer, der über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge, sei letztmalig am 14. Jänner 2006 von Deutschland kommend nach Österreich eingereist und wenig später festgenommen worden. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. August 2006 sei er nach Paragraph 127,, Paragraph 128, Absatz 2,, Paragraph 129, Ziffer eins, und 2, Paragraph 130, zweiter Satz erster und zweiter Fall sowie Paragraph 241 e, Absatz eins und Paragraph 164, Absatz 2, und 4 zweiter Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Er habe gemeinsam mit einem nicht ausgeforschten Mittäter in der Zeit vom 3. Dezember 2004 bis zum 17. Dezember 2005 in Wien und Groß-Enzersdorf in 18 Fällen in Einfamilienhäuser eingebrochen und dabei Schmuck, Bargeld, elektronische Gegenstände und andere Wertsachen in einem Gesamtwert von mehr als € 226.000,-- gestohlen. Mit ebenfalls gestohlenen Bankomatkarten habe er bei insgesamt elf Behebungen € 9.220,-- Bargeld erbeutet. Letztlich habe er diverse Wertgegenstände, die von einem anderen Täter bei vier Einbruchsdiebstählen erbeutet worden seien und deren Herkunft er kannte, an sich genommen.

Der in Paragraph 60, Absatz 2, (Ziffer eins,) FPG normierte Sachverhalt sei erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien - vorbehaltlich der Paragraphen 61, und 66 leg. cit. - im Grund des Paragraph 60, Absatz eins, FPG gegeben. Der Beschwerdeführer sei ledig und für ein Kind sorgepflichtig. Seine Lebensgefährtin und das Kind seien österreichische Staatsbürger. Es sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz des Eigentums und des Vermögens Dritter - dringend geboten sei. Wer, wie der Beschwerdeführer illegal nach Österreich komme, um dann fortgesetzt strafbare Handlungen im dargestellten Ausmaß zu begehen, lasse seine Missachtung gegenüber den maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften erkennen. Daher sei eine zu seinen Gunsten ausfallende Verhaltensprognose selbst für den Zeitpunkt der voraussichtlichen Haftentlassung geradezu unmöglich. Es könne kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und zulässig im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, FPG sei.

Bei der gemäß Paragraph 66, Absatz 2, leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer offenbar auf keinerlei Integration im Bundesgebiet verweisen könne. Er sei bisher im Bundesgebiet weder gemeldet gewesen noch habe er über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Die familiären Bindungen zu seinem Kind seien zwar nicht zu unterschätzen, gleichzeitig sei jedoch zu bedenken, dass ihn auch diese familiären Bindungen nicht von seinen strafbaren Taten hätten abhalten können. Das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet sei kaum ausgeprägt. Dabei sei berücksichtigt worden, dass er - wenn auch eingeschränkt - den Kontakt zu seinem Kind auch vom Ausland aus aufrecht erhalten könne. Ebenso könne er allfälligen Sorgepflichten vom Ausland aus nachkommen. Diese Einschränkungen müsse der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse tragen. Eine Abwägung der Interessenlagen führe zum Ergebnis, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in seinem schwerwiegenden Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und diesem fern bleibe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher auch gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG zulässig.

Eine zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Ermessensentscheidung sei schon angesichts der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nicht möglich gewesen.

Der unbefristete Ausspruch des Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt, weil im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers und auch unter Bedachtnahme auf seine Lebenssituation nicht vorhergesehen werden könne, ob und gegebenenfalls wann die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe es unterlassen, "in ausreichender Weise den gesamten Sachverhalt ... insbesondere genaue Details zu den Straftaten" darzulegen und den Beschwerdeführer zu dieser Verurteilung und zu der von ihm ausgehenden Gefährdung zu befragen.

Dieses Beschwerdevorbringen erweist sich schon deshalb als nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, auf welche konkreten "Details" die belangte Behörde hätte Bedacht nehmen müssen und welches für ihn im gegebenen Zusammenhang günstige Ergebnis die Befragung des Beschwerdeführers erbracht hätte. Es ist somit nicht dargetan, welche Relevanz dem behaupteten Verfahrensmangel iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG hätte zukommen können.

2. Auf Grund des im Übrigen unstrittig feststehenden Sachverhaltes bestehen gegen die Auffassungen der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erfüllt und die in Paragraph 60, Absatz eins, leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei sowie dass die Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins und Absatz 2, leg. cit. zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgehe, aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken. Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe es unterlassen, seine Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter im Bescheid anzuführen, ist entgegen zu halten, dass der angefochtene Bescheid den inländischen Aufenthalt der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seines Kindes bei der Abwägung gemäß Paragraph 66, FPG berücksichtigt hat.

3. Wenn die Beschwerde schließlich geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallen sei, so ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde in Anbetracht der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zutreffend davon Abstand genommen hat, von dem ihr bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Grund des Paragraph 60, Absatz eins, FPG zukommenden Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0281).

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 28. Februar 2008

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180260.X00

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JWT_2007180260_20080228X00