Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/15/0205

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/15/0205

Entscheidungsdatum

28.10.2009

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG. Das Verfahren ist nur dann nicht einzustellen, wenn nach seinem Gegenstand eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 16. September 1997, 95/08/0123, und 20. November 2002, 99/08/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150205.X01

Im RIS seit

09.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Dokumentnummer

JWR_2007150205_20091028X01

Entscheidungstext 2007/15/0205

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2007/15/0205

Entscheidungsdatum

28.10.2009

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des W H (geboren am 1. Mai 1925), zuletzt wohnhaft in 2542 Kottingbrunn, Hauptstraße 55/5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. Mai 2007, Zl. RV/1910- W/06, betreffend Umsatzsteuer 2001 bis 2003, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt

Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist nach Erstattung der Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde verstorben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG. Das Verfahren ist nur dann nicht einzustellen, wenn nach seinem Gegenstand eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 16. September 1997, 95/08/0123, und 20. November 2002, 99/08/0167).

Das Verlassenschaftsverfahren nach dem Beschwerdeführer wurde beim Bezirksgericht Baden geführt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 21. April 2008, GZ. 16 A 292/07y, wurde festgestellt, dass die Verlassenschaft nach dem Beschwerdeführer überschuldet ist (Punkt 1.). Die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft wurden dem erblasserischen Schwiegersohn gegen Bezahlung der Gerichtskommissionsgebühren, der näher bestimmten Begräbniskosten sowie der Verfahrenskosten an Zahlungsstatt überlassen (Punkt 2.).

Daraus ergibt sich, dass gesetzliche Erben das Erbe nicht angetreten haben und der Nachlass ihnen nicht eingeantwortet wurde. Tritt für den verstorbenen Beschwerdeführer kein Rechtsnachfolger ein, ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG hat, soweit die Paragraphen 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Einen Aufwandersatz sehen die genannten Bestimmungen für dieses Ergebnis nicht vor.

Wien, am 28. Oktober 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150205.X00

Im RIS seit

09.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Dokumentnummer

JWT_2007150205_20091028X00