Der Beschwerdeführer ist nach Erstattung der Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde verstorben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG. Das Verfahren ist nur dann nicht einzustellen, wenn nach seinem Gegenstand eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 16. September 1997, 95/08/0123, und 20. November 2002, 99/08/0167).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG. Das Verfahren ist nur dann nicht einzustellen, wenn nach seinem Gegenstand eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 16. September 1997, 95/08/0123, und 20. November 2002, 99/08/0167).
Das Verlassenschaftsverfahren nach dem Beschwerdeführer wurde beim Bezirksgericht Baden geführt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 21. April 2008, GZ. 16 A 292/07y, wurde festgestellt, dass die Verlassenschaft nach dem Beschwerdeführer überschuldet ist (Punkt 1.). Die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft wurden dem erblasserischen Schwiegersohn gegen Bezahlung der Gerichtskommissionsgebühren, der näher bestimmten Begräbniskosten sowie der Verfahrenskosten an Zahlungsstatt überlassen (Punkt 2.).
Daraus ergibt sich, dass gesetzliche Erben das Erbe nicht angetreten haben und der Nachlass ihnen nicht eingeantwortet wurde. Tritt für den verstorbenen Beschwerdeführer kein Rechtsnachfolger ein, ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Daraus ergibt sich, dass gesetzliche Erben das Erbe nicht angetreten haben und der Nachlass ihnen nicht eingeantwortet wurde. Tritt für den verstorbenen Beschwerdeführer kein Rechtsnachfolger ein, ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat, soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Einen Aufwandersatz sehen die genannten Bestimmungen für dieses Ergebnis nicht vor.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG hat, soweit die Paragraphen 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Einen Aufwandersatz sehen die genannten Bestimmungen für dieses Ergebnis nicht vor.
Wien, am 28. Oktober 2009