Im Zuge eines Verkehrsunfalls am 13. August 2005 in Wien, Dr. Karl-Lueger-Ring 14, wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftrades verletzt. Er erlitt den Bruch zweier Rippen. Da als Unfallsursache "Ausrutschen mit dem Krad auf einer Ölspur" auf der Fahrbahn festgestellt worden war, leitete die Bundespolizeidirektion Wien Erhebungen zur Feststellung "des Verursachers der Ölspur" als Verdächtigen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne des § 88 StGB ein.Im Zuge eines Verkehrsunfalls am 13. August 2005 in Wien, Dr. Karl-Lueger-Ring 14, wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftrades verletzt. Er erlitt den Bruch zweier Rippen. Da als Unfallsursache "Ausrutschen mit dem Krad auf einer Ölspur" auf der Fahrbahn festgestellt worden war, leitete die Bundespolizeidirektion Wien Erhebungen zur Feststellung "des Verursachers der Ölspur" als Verdächtigen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 88, StGB ein.
Mit Schreiben vom 18. August 2005 an die Bundespolizeidirektion Wien schloss sich der Beschwerdeführer dem Verfahren als Privatbeteiligter an und beantragte unter anderem Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 8. September 2005 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag hinsichtlich Akteneinsicht; da ihm bei einer persönliche Vorsprache bei der Behörde die Akteneinsicht verweigert worden sei, begehrte er die schriftliche Ausfertigung des diesbezüglichen, mündlich verkündeten Bescheides.
Am 28. Dezember 2005 übermittelte die Bundespolizeidirektion Wien ihr Erhebungsergebnis, wonach eine Ausforschung des Schuld tragenden Beteiligten nicht möglich gewesen sei, dem Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Innere Stadt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. Dezember 2005 wurde der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Den Bundespolizeibehörden komme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege in erster Linie eine unterstützende Tätigkeit für das Gericht und die Staatsanwaltschaft zu. Gemäß § 82 StPO sei es der Beurteilung der Gerichte überlassen, ob es zulässig scheine, der Partei oder ihrem ausgewiesenen Vertreter Einsicht in strafgerichtliche Akten zu bewilligen. § 17 AVG iVm Art. 5 EGVG sei nicht anwendbar, da die StPO besondere Vorschriften enthalte. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. Dezember 2005 wurde der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Den Bundespolizeibehörden komme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege in erster Linie eine unterstützende Tätigkeit für das Gericht und die Staatsanwaltschaft zu. Gemäß Paragraph 82, StPO sei es der Beurteilung der Gerichte überlassen, ob es zulässig scheine, der Partei oder ihrem ausgewiesenen Vertreter Einsicht in strafgerichtliche Akten zu bewilligen. Paragraph 17, AVG in Verbindung mit Artikel 5, EGVG sei nicht anwendbar, da die StPO besondere Vorschriften enthalte.
In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass gemäß Art. 5 EGVG die Bestimmungen des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren auch auf die Amtshandlungen sinngemäß anzuwenden sei, die von den Verwaltungsbehörden im Dienst der Strafjustiz vorzunehmen seien. Daraus ergebe sich unter Bedachtnahme auf § 24 VStG und dem nach dieser Bestimmung anwendbaren § 17 AVG das Recht auf Akteneinsicht. Die Vorgehensweise der Behörde verletze zudem das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK. In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass gemäß Artikel 5, EGVG die Bestimmungen des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren auch auf die Amtshandlungen sinngemäß anzuwenden sei, die von den Verwaltungsbehörden im Dienst der Strafjustiz vorzunehmen seien. Daraus ergebe sich unter Bedachtnahme auf Paragraph 24, VStG und dem nach dieser Bestimmung anwendbaren Paragraph 17, AVG das Recht auf Akteneinsicht. Die Vorgehensweise der Behörde verletze zudem das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK.
Diese Berufung wurde zunächst an den UVS Wien vorgelegt, der sie mit Erledigung vom 22. Februar 2006 an die belangte Behörde weiterleitete. Gegen diese Erledigung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Februar 2006 erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 19. Juni 2006, B 787/06, ablehnte und diese an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Art. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 30. März 2007, Zl. 2006/02/0192, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurück, weil die Verständigung des Antragstellers von der Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG kein selbstständig anfechtbarer Bescheid sei. Diese Berufung wurde zunächst an den UVS Wien vorgelegt, der sie mit Erledigung vom 22. Februar 2006 an die belangte Behörde weiterleitete. Gegen diese Erledigung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Februar 2006 erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 19. Juni 2006, B 787/06, ablehnte und diese an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Artikel 3, B-VG zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 30. März 2007, Zl. 2006/02/0192, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurück, weil die Verständigung des Antragstellers von der Weiterleitung eines Anbringens gemäß Paragraph 6, AVG kein selbstständig anfechtbarer Bescheid sei.
Auf Grund dieser Weiterleitung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge. Gemäß § 82 StPO obliege es der Beurteilung des Gerichtes, ob dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem ausgewiesenen Vertreter Akteneinsicht zu gewähren sei. Die Sicherheitsbehörde sei unzuständig; es bleibe dem Einschreiter unbenommen, sich zwecks Gewährung der Akteneinsicht an das zuständige Gericht zu wenden. Auf Grund dieser Weiterleitung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge. Gemäß Paragraph 82, StPO obliege es der Beurteilung des Gerichtes, ob dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem ausgewiesenen Vertreter Akteneinsicht zu gewähren sei. Die Sicherheitsbehörde sei unzuständig; es bleibe dem Einschreiter unbenommen, sich zwecks Gewährung der Akteneinsicht an das zuständige Gericht zu wenden.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Beschluss vom 27. November 2006, B 901/06-6, ab und trat die Beschwerde mit gesondertem Beschluss vom 8. Jänner 2007, B 901/06-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf eine Sachentscheidung und auf Akteneinsicht verletzt, wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Der Beschwerdeführer gab vor dem Verwaltungsgerichtshof an, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter am 10. Februar 2006 - also vor Erlassung des hier angefochtenen Bescheides - eine Aktenabschrift von der Staatsanwaltschaft erhalten habe.
Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Beschwerdeberechtigung (Beschwerdelegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung nach § 42 Abs. 1 VwGG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Die Beschwerdeberechtigung (Beschwerdelegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.
Nicht nur dem Wortlaut des Art. 131 Abs. 1 B-VG (arg.: "... verletzt zu sein"), sondern auch der Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber unter anderem zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (s zuletzt den hg. Beschluss vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, mwN). Nicht nur dem Wortlaut des Artikel 131, Absatz eins, B-VG (arg.: "... verletzt zu sein"), sondern auch der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber unter anderem zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (s zuletzt den hg. Beschluss vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, mwN).
Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2006 eine Aktenabschrift von der Staatsanwaltschaft zugeführt und damit die von Anfang an begehrte Akteneinsicht gewährt. Das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers ist somit weggefallen. Selbst eine theoretisch denkbare Amtshaftung würde keine Beschwer vermitteln (hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 99/16/0450, mwN). Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2006 eine Aktenabschrift von der Staatsanwaltschaft zugeführt und damit die von Anfang an begehrte Akteneinsicht gewährt. Das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers ist somit weggefallen. Selbst eine theoretisch denkbare Amtshaftung würde keine Beschwer vermitteln (hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 99/16/0450, mwN). Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 26. Februar 2009