Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/20/0237

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/20/0237

Entscheidungsdatum

26.05.2009

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18;
AsylG 2005 §41 Abs3;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
MRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AsylG 2005 § 18 heute
  2. AsylG 2005 § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/01/0949 E 23. Jänner 2007 RS 3 (Hier: Der Asylwerber schilderte lediglich, ihm sei erzählt worden, dass Leute, die "gekämpft" hätten, ihn verfolgen würden, weil er nicht "gekämpft" habe und weil er zum Christentum konvertiert sei. Konkrete Vorfälle konnte er nicht nennen. Auch in der Berufung wurde insoweit lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Dass slowakische Behörden ihn vor einer - als möglich befürchteten - Verfolgung durch andere Tschetschenen nicht schützen könnten oder nicht schützen wollten, geht schon aus diesem Vorbringen nicht hervor und ist auch nicht offenkundig. Sein Vorbringen ist daher nicht ausreichend konkret, die Sicherheitsvermutung die Slowakei betreffend in Frage zu stellen. Die von der belBeh aufgetragenen ergänzenden Ermittlungen dazu, ob er tatsächlich Tschetschene sei, sowie zur Sicherheit in der Slowakei waren daher nicht erforderlich. Da der angefochtene Bescheid keine anderen Gründe aufzeigt, aus denen die Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 gerechtfertigt gewesen wäre, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.)

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu Paragraph 45, AVG) ist eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, muss der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben vergleiche dazu auch Punkt römisch drei.2.4. der Entscheidungsgründe im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a.), Rechnung getragen werden (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226). Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006200237.X01

Im RIS seit

08.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009

Dokumentnummer

JWR_2006200237_20090526X01

Entscheidungstext 2006/20/0237

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2006/20/0237

Entscheidungsdatum

26.05.2009

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §18;
AsylG 2005 §41 Abs3;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
MRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AsylG 2005 § 18 heute
  2. AsylG 2005 § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Juni 2006, Zl. 301.144-C2/E1-VII/19/06, betreffend Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: R), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte, nach seinen Angaben Staatsangehöriger der Russischen Föderation orthodoxen Glaubens und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 16. März 2006 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag internationalen Schutz.

Eine vom Bundesasylamt eingeholte EURODAC-Abfrage ergab, dass der Mitbeteiligte am 1. Jänner 2006 in der Slowakei bereits einen Asylantrag gestellt hatte. Bei seiner Einvernahme am 6. April 2006 gab der Mitbeteiligte an, er könne auf keinen Fall in die Slowakei zurück. Es gebe in der Slowakei Leute, die etwas gegen Leute hätten, die in Tschetschenien nicht gekämpft hätten; er habe nicht gekämpft. Was er mit "Leuten" meine, darüber könne er nicht sprechen. Er sei dort in Gefahr wie zu Hause. Gefragt nach einem konkreten Vorfall in der Slowakei erklärte er, er habe mit einem Tschetschenen in Österreich telefoniert; dieser habe ihm gesagt, ihm könnte in der Slowakei etwas passieren, falls ihn diese Leute, womit er Kämpfer meine, dort finden. Er sei in der Slowakei vom Islam zum Christentum konvertiert; die Leute, die gekämpft hätten, würden ihn deswegen foltern. Konkrete Vorfälle habe es in der Slowakei keine gegeben; man habe ihm dies erzählt. Da er von der Richtigkeit dieser Erzählungen überzeugt gewesen sei, habe er die Slowakei verlassen. Er habe in der Slowakei einen negativen Bescheid erhalten, obwohl es keine Einvernahme gegeben habe. Es gebe dort keine Chance für ihn.

Das Bundesasylamt wies - nach Durchführung von Konsultationen mit den zuständigen slowakischen Behörden - mit Bescheid vom 9. Mai 2006 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz "gemäß Artikel 16/1/c" der Dublin-Verordnung die Slowakei zuständig sei, und wies den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 dorthin aus; demzufolge sei auch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig. Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Identität des Mitbeteiligten stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Mitbeteiligte in der Slowakei systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte. Aus den Angaben des Mitbeteiligten seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer konkret Gefahr liefe, in der Slowakei Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund der Tatsache, dass in der Slowakei nur eine geringe Anzahl von tschetschenischen Antragstellern Asyl erhalten würde, nicht sicher sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, bei dem in keiner Weise substantiierten und völlig vagen Vorbringen des Mitbeteiligten handle es sich lediglich um Angaben und Befürchtungen, die weder be- noch widerlegbar seien. Diese Angaben seien nicht geeignet, die Sicherheit der Slowakei in Zweifel zu ziehen. Sein Vorbringen bezüglich der Kämpfer aus Tschetschenien könne er nur auf allgemeine und vage Überlieferungen und Erzählungen stützen. Es treffe daher die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt und behob den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos. Das Bundesasylamt habe weder überprüft, ob der Mitbeteiligte Tschetschene sei, noch aus welchen Gründen er "Tschetschenien" verlassen habe müssen. Die Durchführung oder Wiederholung einer weiteren Einvernahme sei in diesem Fall unvermeidlich, weil das Bundesasylamt keine Ermittlungen getroffen habe, ob der Mitbeteiligte tatsächlich ein Tschetschene aus der Russischen Föderation sei bzw. ob er als Tschetschene, der in seiner Heimat nicht gekämpft habe, in der Slowakei von anderen Tschetschenen der Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 lautet:

"Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/01/0949, Stellung genommen. Auf dessen Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen. Demnach hat - außer bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe - der Asylwerber besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu ist es erforderlich, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Hat der Asylwerber derartige Gründe glaubhaft gemacht, sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen auch von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können.

Der Mitbeteiligte schilderte lediglich, ihm sei erzählt worden, dass Leute, die "gekämpft" hätten, ihn verfolgen würden, weil er nicht "gekämpft" habe und weil er zum Christentum konvertiert sei. Konkrete Vorfälle konnte er nicht nennen. Auch in der Berufung wurde insoweit lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Dass slowakische Behörden ihn vor einer - als möglich befürchteten - Verfolgung durch andere Tschetschenen nicht schützen könnten oder nicht schützen wollten, geht schon aus diesem Vorbringen nicht hervor und ist auch nicht offenkundig. Das Vorbringen des Mitbeteiligten ist daher nicht ausreichend konkret, die Sicherheitsvermutung die Slowakei betreffend in Frage zu stellen. Die von der belangten Behörde aufgetragenen ergänzenden Ermittlungen dazu, ob der Mitbeteiligte tatsächlich Tschetschene sei, sowie zur Sicherheit in der Slowakei waren daher nicht erforderlich.

Da der angefochtene Bescheid keine anderen Gründe aufzeigt, aus denen die Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 gerechtfertigt gewesen wäre, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 26. Mai 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006200237.X00

Im RIS seit

08.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009

Dokumentnummer

JWT_2006200237_20090526X00