(5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden."Die Absatz eins, bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß Paragraphen 9, oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß Paragraph 13, anzuwenden."
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der von der belangten Behörde vertretene Standpunkt, als Altbestand seien nur Eingriffe zu verstehen, die noch vor Inkrafttreten des Oö NatSchG 1956 gesetzt worden seien und seither unverändert andauerten und es habe im Zeitpunkt der Errichtung der Hütte im Jahr 1975 jedenfalls eine dem nunmehrigen § 9 Oö NatSchG 2001 entsprechende gesetzliche Regelung bestanden, sei falsch, aber auch nicht nachvollziehbar, weil die belangte Behörde keine konkrete Judikatur bzw. keine gesetzliche Regelung nenne, die dem nunmehrigen § 9 Oö NatSchG entspreche. § 39 Abs. 1 Oö NatSchG 1982 (nunmehr § 58 Oö NatSchG 2001) könne aber entsprechend den Entfernungsbestimmungen der Oö Bauordnung lediglich dann angewendet werden, wenn die Errichtung des zu entfernenden Bauwerkes sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung als auch zum Zeitpunkt des behördlichen Entfernungsauftrages rechtswidrig gewesen sei. Da aber auf den Zeitpunkt der Errichtung der Hütte im Jahr 1975 das geltende Oö NatSchG nicht Anwendung finden könne, sei davon auszugehen, dass die Errichtung nicht rechtswidrig gewesen sei.Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der von der belangten Behörde vertretene Standpunkt, als Altbestand seien nur Eingriffe zu verstehen, die noch vor Inkrafttreten des Oö NatSchG 1956 gesetzt worden seien und seither unverändert andauerten und es habe im Zeitpunkt der Errichtung der Hütte im Jahr 1975 jedenfalls eine dem nunmehrigen Paragraph 9, Oö NatSchG 2001 entsprechende gesetzliche Regelung bestanden, sei falsch, aber auch nicht nachvollziehbar, weil die belangte Behörde keine konkrete Judikatur bzw. keine gesetzliche Regelung nenne, die dem nunmehrigen Paragraph 9, Oö NatSchG entspreche. Paragraph 39, Absatz eins, Oö NatSchG 1982 (nunmehr Paragraph 58, Oö NatSchG 2001) könne aber entsprechend den Entfernungsbestimmungen der Oö Bauordnung lediglich dann angewendet werden, wenn die Errichtung des zu entfernenden Bauwerkes sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung als auch zum Zeitpunkt des behördlichen Entfernungsauftrages rechtswidrig gewesen sei. Da aber auf den Zeitpunkt der Errichtung der Hütte im Jahr 1975 das geltende Oö NatSchG nicht Anwendung finden könne, sei davon auszugehen, dass die Errichtung nicht rechtswidrig gewesen sei.
Dem ist zu erwidern, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einem "Altbestand" eine Maßnahme zu verstehen ist, die vor Inkrafttreten eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes gesetzt wurde und seither unverändert besteht. Ein - auch ohne behördliche Feststellung im Sinne des § 9 Abs. 1 Oö NatSchG 2001 zulässiger - "Altbestand" läge nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn die Maßnahme vor dem 18. Oktober 1940, das ist der Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem § 9 Abs. 1 Oö NatSchG 2001 entsprechenden Verbotes (vgl. § 2 der Verordnung über den Landschaftsschutz an den Seen des Reichsgaues Oberdonau vom 8. Oktober 1940, Verordnungs- und Amtsblatt Nr. 62/1940), errichtet worden und seither unverändert bestehen geblieben wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. August 2006, Zl. 2004/10/0235, und vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0195).Dem ist zu erwidern, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einem "Altbestand" eine Maßnahme zu verstehen ist, die vor Inkrafttreten eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes gesetzt wurde und seither unverändert besteht. Ein - auch ohne behördliche Feststellung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Oö NatSchG 2001 zulässiger - "Altbestand" läge nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn die Maßnahme vor dem 18. Oktober 1940, das ist der Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem Paragraph 9, Absatz eins, Oö NatSchG 2001 entsprechenden Verbotes vergleiche , Paragraph 2, der Verordnung über den Landschaftsschutz an den Seen des Reichsgaues Oberdonau vom 8. Oktober 1940, Verordnungs- und Amtsblatt Nr. 62 aus 1940,), errichtet worden und seither unverändert bestehen geblieben wäre vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 9. August 2006, Zl. 2004/10/0235, und vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0195).
Hinsichtlich der größeren Hütte behauptet der Beschwerdeführer, sie sei im Jahr 1975 errichtet worden. Mit dem Oö Naturschutzgesetz 1964, LGBl. Nr. 46, wurden das Oö Naturschutzgesetz LGBl. Nr. 5/1956, und die Oö Naturschutzgesetznovelle 1960, LGBl. Nr. 19, neuerlich erlassen (§ 1 Oö NatSchG 1964). Gemäß § 2 leg. cit. trat dieses Gesetz, soweit es das Oö NatSchG, LGBl. Nr. 5/1956, betraf, mit Wirkung vom 4. August 1956 in Kraft. Gemäß § 1 Abs. 2 des Oö NatSchG in der zuletzt zitierten Fassung ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten. Dieses Verbot gilt, solange nicht ausdrücklich festgestellt wird, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Diese Feststellung hat die Landesregierung gegebenenfalls durch Verordnung oder Bescheid zu treffen.Hinsichtlich der größeren Hütte behauptet der Beschwerdeführer, sie sei im Jahr 1975 errichtet worden. Mit dem Oö Naturschutzgesetz 1964, LGBl. Nr. 46, wurden das Oö Naturschutzgesetz Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1956,, und die Oö Naturschutzgesetznovelle 1960, LGBl. Nr. 19, neuerlich erlassen (Paragraph eins, Oö NatSchG 1964). Gemäß Paragraph 2, leg. cit. trat dieses Gesetz, soweit es das Oö NatSchG, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1956,, betraf, mit Wirkung vom 4. August 1956 in Kraft. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Oö NatSchG in der zuletzt zitierten Fassung ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten. Dieses Verbot gilt, solange nicht ausdrücklich festgestellt wird, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Diese Feststellung hat die Landesregierung gegebenenfalls durch Verordnung oder Bescheid zu treffen.
Entgegen den Beschwerdeausführungen war daher im Jahr 1975 die Errichtung der größeren Hütte mangels begünstigender Feststellung gesetzlich verboten. Auch im zeitlichen Geltungsbereich des Oö NatSchG 1955 und 1964 feststellungs- oder bewilligungspflichtige Eingriffe unterliegen der Vorschrift des § 58 Oö NatSchG 2001 (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1996, Zl. 94/10/0057, betreffend die im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung des § 39 Oö NatSchG 1982). Hinsichtlich der größeren Hütte liegt daher keine Ausnahme von der Feststellungspflicht vor. Hinsichtlich der kleineren Hütte wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde jemals behauptet, dass es sich um einen Altbestand handle bzw. dass deren Errichtung nicht verboten gewesen sei.Entgegen den Beschwerdeausführungen war daher im Jahr 1975 die Errichtung der größeren Hütte mangels begünstigender Feststellung gesetzlich verboten. Auch im zeitlichen Geltungsbereich des Oö NatSchG 1955 und 1964 feststellungs- oder bewilligungspflichtige Eingriffe unterliegen der Vorschrift des Paragraph 58, Oö NatSchG 2001 vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1996, Zl. 94/10/0057, betreffend die im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung des Paragraph 39, Oö NatSchG 1982). Hinsichtlich der größeren Hütte liegt daher keine Ausnahme von der Feststellungspflicht vor. Hinsichtlich der kleineren Hütte wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde jemals behauptet, dass es sich um einen Altbestand handle bzw. dass deren Errichtung nicht verboten gewesen sei.
Die Beschwerde vertritt den Standpunkt, § 39 Oö NatSchG 1982 (nunmehr § 58 Oö NatSchG 2001) räume der Behörde Ermessen ein. Da der Beschwerdeführer als Lehrer in der Hütte Unterrichtsstunden abhalte, in welchen Sachthemen erörtert würden, welche in einem Klassenzimmer nicht oder keinesfalls so effektiv behandelt werden könnten, bestünden unzweifelhaft auch öffentliche Interessen am Bestehen der Hütte, die in die Ermessensentscheidung miteinzubeziehen seien. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde werde durch die Hütte auch nicht in das Landschaftsbild eingegriffen, weil sie ganz aus Holz errichtet und von einer Thujenhecke umgeben und weder vom See noch vom Land "einsehbar" sei.Die Beschwerde vertritt den Standpunkt, Paragraph 39, Oö NatSchG 1982 (nunmehr Paragraph 58, Oö NatSchG 2001) räume der Behörde Ermessen ein. Da der Beschwerdeführer als Lehrer in der Hütte Unterrichtsstunden abhalte, in welchen Sachthemen erörtert würden, welche in einem Klassenzimmer nicht oder keinesfalls so effektiv behandelt werden könnten, bestünden unzweifelhaft auch öffentliche Interessen am Bestehen der Hütte, die in die Ermessensentscheidung miteinzubeziehen seien. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde werde durch die Hütte auch nicht in das Landschaftsbild eingegriffen, weil sie ganz aus Holz errichtet und von einer Thujenhecke umgeben und weder vom See noch vom Land "einsehbar" sei.
Voraussetzung für die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z. 1 Oö NatSchG ist (lediglich) das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild, der ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. gesetzt wurde. § 10 Abs. 2 Oö NatSchG 2001 unterwirft in geschützten Bereichen jeden Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungspflicht bezüglich des Fehlens überwiegender Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes. Die Annahme eines Eingriffs in das Landschaftsbild im Sinn dieser Bestimmung setzt voraus, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck des Bildes der Landschaft maßgebend verändert wird. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch verändert wird, soweit dabei anthropogene Maßnahmen in die Betrachtung einzubeziehen sind, ist entscheidend, ob diese der Entfernung unterliegen. Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es daher notwendig, dass die Maßnahme im "neuen" Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist. Der Beurteilung als maßgeblicher Eingriff steht auch nicht entgegen, dass im betreffenden Bereich schon eine teilweise Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0078, mwN zu der insofern vergleichbaren Bestimmung des § 9 Oö NatSchG 2001).Voraussetzung für die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach Paragraph 58, Absatz eins, und 5 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Oö NatSchG ist (lediglich) das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild, der ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. gesetzt wurde. Paragraph 10, Absatz 2, Oö NatSchG 2001 unterwirft in geschützten Bereichen jeden Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungspflicht bezüglich des Fehlens überwiegender Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes. Die Annahme eines Eingriffs in das Landschaftsbild im Sinn dieser Bestimmung setzt voraus, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck des Bildes der Landschaft maßgebend verändert wird. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch verändert wird, soweit dabei anthropogene Maßnahmen in die Betrachtung einzubeziehen sind, ist entscheidend, ob diese der Entfernung unterliegen. Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es daher notwendig, dass die Maßnahme im "neuen" Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist. Der Beurteilung als maßgeblicher Eingriff steht auch nicht entgegen, dass im betreffenden Bereich schon eine teilweise Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0078, mwN zu der insofern vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 9, Oö NatSchG 2001).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls zu § 9 in Verbindung mit § 3 Z. 2 Oö NatSchG 2001 ausgesprochen hat, ist für die Bejahung einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einem Bereich, der schon durch verschiedene anthropogene Objekte belastet ist, von ausschlaggebender Bedeutung, ob durch die beantragte Maßnahme eine derartige "zusätzliche Verdichtung" künstlicher Faktoren in der Landschaft bewirkt wird, die zu einer "neuen Prägung des Landschaftsbildes" führen würde (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, mzwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls zu Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, Oö NatSchG 2001 ausgesprochen hat, ist für die Bejahung einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einem Bereich, der schon durch verschiedene anthropogene Objekte belastet ist, von ausschlaggebender Bedeutung, ob durch die beantragte Maßnahme eine derartige "zusätzliche Verdichtung" künstlicher Faktoren in der Landschaft bewirkt wird, die zu einer "neuen Prägung des Landschaftsbildes" führen würde vergleiche , das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, mzwN).
Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf sachverständiger Basis gewonnene Auffassung zu Grunde, es liege eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes vor. Der Beschwerdeführer ist weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde den sachverständigen Darlegungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; die oben wiedergegebenen Darlegungen zeigen auch keine Unschlüssigkeit des Gutachtens auf.