Verwaltungsgerichtshof
29.01.2009
2005/10/0145
Voraussetzung für die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach Paragraph 58, Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Oö NatSchG ist (lediglich) das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild, der ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. gesetzt wurde.