Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/03/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/03/0133

Entscheidungsdatum

23.10.2008

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0158 E 17. Juni 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Auslegung des Begriffes der sorgfältigen Verwahrung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG 1996 ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (Hinweis E 7.5.1998, 98/20/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030133.X01

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_2005030133_20081023X01

Rechtssatz für 2005/03/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/03/0133

Entscheidungsdatum

23.10.2008

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z2;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat seine Faustfeuerwaffe, nachdem er sie zuvor in einem Lokal vorgezeigt hatte, in einem versperrbaren Behältnis in seinem Cabriolet verwahrt. Es ist also davon auszugehen, dass dritten Personen diese Art der Verwahrung bekannt geworden ist. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Beschwerdefalls stellt das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe selbst in einem versperrten Behältnis in einem Cabriolet jedenfalls keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG dar vergleiche das hg Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl 2005/03/0036). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Verwaltungsübertretung des alkoholisierten Lenkens eines Kraftfahrzeuges eine Waffe mit sich geführt hat. Der Umstand, dass ein genehmigungspflichtige Schusswaffe nicht sachgemäß, sondern beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand mit sich geführt wurde, schließt die Annahme der Verlässlichkeit aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl 2005/03/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030133.X02

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_2005030133_20081023X02

Entscheidungstext 2005/03/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2005/03/0133

Entscheidungsdatum

23.10.2008

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z2;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des S S in K, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 3. März 2005, Zl III-4609-85/04, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer am 22. Jänner 2002 ausgestellte Waffenpass gemäß Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) entzogen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung unter anderem zu Grunde, dass er bei einem Lokalbesuch, etwa Juli 2004, eine Faustfeuerwaffe bei sich in einem Holster getragen und die Waffe beim Betreten des Lokals vorgezeigt habe. Nach Aufforderung durch den Lokalbetreiber, die Waffe aus dem Lokal zu entfernen, habe der Beschwerdeführer abermals seine Waffe im Lokal gezeigt, dieses in der Folge verlassen und die Waffe in seinem vor dem Lokal geparkten PKW BWM Z3 (Cabriolet), in einem verschließbaren Fach im hinteren Bereich des Fahrzeuges verwahrt. Der PKW sei mit offenem Verdeck vor dem Lokal unbeaufsichtigt geparkt gewesen. Nach einem weiteren Besuch dieses Lokals in der Nacht zum 18. Juli 2004 habe der Beschwerdeführer seinen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,66 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft) gelenkt und wiederum eine (ungeladene) Schusswaffe samt zwei Magazinen und 28 Stück Munition im versperrten Fach des PKW mit sich geführt.

Die zumindest zweimalige Verwahrung der Waffe in einem wenngleich verschlossenen Fach im PKW, zumindest einmal mit offenem Verdeck, entspreche nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verwahrung. In die Beurteilung miteinzubeziehen sei auch die Verwaltungsübertretung wegen Lenkens eines Pkw in alkoholisiertem Zustand, wobei der Beschwerdeführer in diesem Zustand eine Waffe mit sich geführt habe. Es sei daher von der Unverlässlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

  1. Ziffer eins
    Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. Ziffer 2
    mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
              3.              Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, der 2. Waffenverordnung ist für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition der Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit maßgeblich.
2. Bei Auslegung des Begriffs der sorgfältigen Verwahrung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG ein strenger Maßstab anzulegen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab vergleiche , das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0017, mwN).
3. Die belangte Behörde hat in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung (die Verfahrensrüge, es sei die Einvernahme des Zeugen O. F. zu Unrecht unterlassen worden, übersieht, dass dieser Zeuge von der belangten Behörde letztlich doch - am 18. Jänner 2005 - einvernommen wurde) festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Faustfeuerwaffe, nachdem er sie zuvor in einem Lokal vorgezeigt hatte, in einem versperrbaren Behältnis in seinem Cabriolet verwahrt hat. Es ist also davon auszugehen, dass dritten Personen diese Art der Verwahrung bekannt geworden ist. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Beschwerdefalls stellt das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe selbst in einem versperrten Behältnis in einem Cabriolet jedenfalls keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG dar vergleiche , das hg Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl 2005/03/0036).
Dazu kommt, dass die belangte Behörde zutreffend auch darauf abgestellt hat, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Verwaltungsübertretung des alkoholisierten Lenkens eines Kraftfahrzeuges eine Waffe mit sich geführt hat. Im Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl 2005/03/0246, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Umstand, dass eine genehmigungspflichtige Schusswaffe nicht sachgemäß, sondern beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand mit sich geführt wurde, die Annahme der Verlässlichkeit ausschließt.
Vor diesem Hintergrund kann die Entziehung des Waffenpasses nicht als rechtswidrig erkannt werden, sodass sich ein Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen erübrigt.
4. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2003,.
Wien, am 23. Oktober 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030133.X00

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009

Dokumentnummer

JWT_2005030133_20081023X00