Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/18/0352

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/18/0352

Entscheidungsdatum

11.12.2007

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §57 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/18/0557 E 20. April 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Die zu befürchtende Arbeitslosigkeit des Vaters und der Umstand, dass die Familie aktuell über keine Wohnmöglichkeit im Kosovo verfügt, stellt für sich allein keinen Grund für die Annahme einer Gefährdungssituation im Sinn von Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180352.X01

Im RIS seit

18.01.2008

Dokumentnummer

JWR_2004180352_20071211X01

Rechtssatz für 2004/18/0352

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/18/0352

Entscheidungsdatum

11.12.2007

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §37;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/18/0519 E 30. Jänner 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einem entgegen Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG 1997 vom Inland aus gestellten Antrag ist keine Interessenabwägung nach Paragraph 37, FrG 1997 bzw. Artikel 8, MRK durchzuführen (Hinweis E 20. April 2006, 2005/18/0557).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180352.X02

Im RIS seit

18.01.2008

Dokumentnummer

JWR_2004180352_20071211X02

Entscheidungstext 2004/18/0352

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2004/18/0352

Entscheidungsdatum

11.12.2007

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §57 Abs1;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des K A in S, geboren 1978, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Oktober 2004, Zl. 314.443/2-III/4/04, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. Oktober 2004 wurde der vom Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, am 6. Mai 2004 gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 29. September 2002 illegal (mit dem PKW) in Österreich eingereist und habe am 30. September 2002 einen Asylantrag beim Bundesasylamt gestellt. Am 20. April 2004 habe er sein Asylansuchen zurückgezogen. (Wie die Beschwerde selbst vorbringt, wurde dieser Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Dezember 2002 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die "BR Jugoslawien, Provinz Kosovo" für zulässig erklärt, wogegen er - verbunden mit dem Antrag, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen - Berufung erhob. In weiterer Folge wurde am 20. April 2004 durch den Beschwerdeführer der Asylantrag zurückgezogen.(

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4. Oktober 2004 sei der Beschwerdeführer ausgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG gewesen. Diesbezüglich werde bemerkt, dass der Aufenthalt in Österreich als Asylwerber keinen humanitären Grund darstelle. Zudem könne der Beschwerdeführer seit der Einreise bzw. Stellung des Asylantrages auch nicht als niedergelassen angesehen werden, weil die Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG nur vorläufige Gültigkeit besitze.

Da er noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet verfügt habe, sei der genannte Antrag vom 6. Mai 2004 als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu werten, bei dem Paragraph 14, Absatz 2, FrG zu beachten sei. Nach dieser Gesetzesbestimmung könne der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. vorlägen.

Der Beschwerdeführer habe diesen Antrag vom Inland aus gestellt. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG hätte der Antrag jedoch vor der Einreise vom Ausland aus gestellt werden müssen. Der Antrag enthalte in Form eines Zusatzantrages bzw. des Schreibens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Behauptung humanitärer Gründe im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. Eine Überprüfung im Sinn dieser Gesetzesbestimmung sei durchgeführt worden. Hiebei sei festgestellt worden, dass auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich wirtschaftlicher Gründe (wonach er zwar ledig wäre, jedoch seine - im Kosovo lebenden - Familienangehörigen, wie Eltern und Geschwister, von seiner wirtschaftlichen Versorgung und finanziellen Absicherung abhängig wären) kein ausreichender besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben sei. Im Kosovo ereigneten sich derzeit keine Kriegshandlungen. Die wirtschaftliche Lage dort sei bekannt. Seitens der Europäischen Union würden jedoch erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet, um die wirtschaftliche Lage im Kosovo zu verbessern. Aus diesem Grund lägen die materiellen Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG nicht vor.

Eine Inlandsantragstellung werde daher gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz leg. cit. von Amts wegen nicht zugelassen, wobei sich diese Entscheidung aus formeller Sicht auf Paragraph 90, Absatz eins, leg. cit. gründe.

Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FrG hätte der Beschwerdeführer daher seinen Antrag vor der Einreise vom Ausland aus stellen müssen, weil er keine für die Inlandsantragstellung angeführte Voraussetzung erfülle, und er hätte seine Entscheidung auch dort abwarten müssen. Bei dieser Entscheidung sei das weitere Eingehen auf seine persönlichen Verhältnisse, auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK, entbehrlich.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FrG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht hätte erteilt werden können (Paragraph 13, Absatz 3, FrG). Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, FrG vor, kann der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden.

Der letzte Satz des Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. eröffnet der Niederlassungsbehörde die Möglichkeit, von Amts wegen in ganz bestimmten Ausnahmefällen (nämlich bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit.) von einer Abweisung eines im Inland gestellten Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung Abstand zu nehmen. Einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn von Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. hat der Verwaltungsgerichtshof nur bei mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 leg. cit. verbundenen Lebensumständen eines Fremden und, wenn - ausnahmsweise - ein aus Artikel 8, EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht, angenommen vergleiche , insbesondere die Zusammenfassung der Judikatur im hg. Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2006/18/0020).

2. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen verfügte der am 29. September 2002 (illegal) in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer - der, wie die Beschwerde selbst vorbringt, seinen am 30. September 2002 gestellten Antrag nach Erhebung einer Berufung gegen den negativen, gemäß Paragraphen 7, und 8 AsylG ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Dezember 2002 mit Eingabe vom 20. April 2004 zurückzog - noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet. Im Hinblick darauf begegnet die - unbekämpfte - Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung um einen solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung handle, keinem Einwand.

3.1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer aus einem Dorf im Kosovo stamme, wo infolge des Krieges das Haus seiner Familie durch die serbischen Milizen total zerstört worden sei. Sein Vater und sein ältester Bruder arbeiteten seit Jahren in Österreich und hätten alles ersparte Geld in den Kosovo geschickt, damit aus diesen Geldmitteln und Eigenhilfe ein neues Haus gebaut habe werden können. In diesem Haus habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit 13 weiteren Familienmitgliedern auf engstem Raum leben müssen. Da sehr viel Geld für den Hausbau benötigt worden sei, habe an allen Ecken und Enden gespart werden müssen, weshalb nie genügend Geld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes aller 14 unterhaltsabhängigen Personen vorhanden gewesen sei. Auf dem Beschwerdeführer sei daher ein enormer psychischer und moralischer Druck gelastet, finanziell selbständig zu werden und selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und die finanziellen Voraussetzungen für die Gründung einer eigenen Familie zu schaffen. Da im Kosovo darüber gesprochen worden sei, dass es in Österreich möglich wäre, asylrechtlichen Schutz und eine Chance auf Arbeitsaufnahme zu finden, habe er sich zur illegalen Migration in dieses Hoffnungsland entschlossen. Zwischen den Kriegszerstörungen im Kosovo des Zeitraums 1998 bis Juni 1999 und der konkreten Armutssituation des Beschwerdeführers bestehe ein enger kausaler Zusammenhang. Die hohe Geburtenrate im Kosovo führe zu einem übervölkerten Land und zwinge viele junge Männer, auszuwandern. Durch seine Flucht nach Österreich und seine Bemühungen, hier Arbeit zu finden, habe er die im Weltpakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankerten Grundrechte jedes Menschen auf Arbeit, einen angemessenen Lebensstandard und - damit zusammenhängend - eine Familie für sich in Anspruch genommen. Er sei außerstande gewesen, im Kosovo seine elementarsten Lebensbedürfnisse wenigstens notdürftig abzudecken, und habe dort keine Möglichkeit gehabt, aus dieser extremen Armuts- und Notsituation herauszukommen. Die Rückkehr in einen solchen Zustand bedeute sehr wohl eine besondere humanitäre Härte, die bei einer Entscheidung nach Paragraph 10, Absatz 4, FrG berücksichtigt werden müsse. Darüber hinaus hätte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssen, dass auch sein Vater und sein älterer Bruder in Österreich lebten und sich daraus eine besondere persönliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergebe. Außerdem sei er seit dem 10. März 2003 mit Bewilligung des AMS bei einem näher genannten Unternehmen beschäftigt. Die belangte Behörde habe daher die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Bestimmungen verkannt.

3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Insoweit gleicht der vorliegende Beschwerdefall in seinen maßgeblichen Punkten im Wesentlichen jenen Fällen, die den hg. Erkenntnissen vom 20. April 2006, Zlen. 2005/18/0557 bis 0559, und vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/18/0519, zu Grunde lagen, weshalb gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf diese Erkenntnisse verwiesen wird.

Im Hinblick darauf kann die Ansicht der belangten Behörde, es liege kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG vor, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Von daher ist auch die Abweisung des gegenständlichen, unstrittig im Inland gestellten Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus dem Grund des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG unbedenklich.

4. Nach ständiger hg. Judikatur kommt bei einem entgegen Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG vom Inland aus gestellten Antrag eine Ermessensentscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. genannten Kriterien nicht zum Tragen. Ebenso wenig ist bei einer derartigen Entscheidung eine Interessenabwägung nach Paragraph 37, leg. cit. durchzuführen vergleiche , dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2005/18/0519, mwN).

5. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 11. Dezember 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180352.X00

Im RIS seit

18.01.2008

Dokumentnummer

JWT_2004180352_20071211X00