Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/03/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/03/0219

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/03/0205 E 28. Februar 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Dem in der BetriebsO 1994 nicht näher definierten Begriff der Vertrauenswürdigkeit kommt unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von "Sich verlassen können" zu. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt vergleiche das hg Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl 2001/03/0123).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030219.X01

Im RIS seit

21.04.2005

Dokumentnummer

JWR_2004030219_20050331X01

Rechtssatz für 2004/03/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/03/0219

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0076 E 3. September 2003 RS 3 Hier nur erster Satz.

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 im Falle der Begehung einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung ist das dem Urteil bzw. dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten. Die belangte Behörde belastete den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil sie das den herangezogenen strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Bescheiden zu Grunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers nicht festgestellt und in der Folge nicht begründet hat, warum diese Verhaltensweisen auf charakterliche Eigenschaften des Beschwerdeführers schließen ließen, dass seine Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu verneinen ist.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030219.X02

Im RIS seit

21.04.2005

Dokumentnummer

JWR_2004030219_20050331X02

Rechtssatz für 2004/03/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/03/0219

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/03/0151 E 14. Dezember 1994 RS 2 (Hier: Die belangte Behörde hat auf Grund einer einmaligen, wenn auch erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung auf das Nichtvorliegen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit geschlossen, ohne dass sie hinreichend begründet hätte, auf Grund welcher besonderen Umstände im konkreten Fall bereits auf Grund der einmaligen Übertretung ein Persönlichkeitsbild vorliegt, welches nicht auf die vom Gesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit schließen lässt.)

Stammrechtssatz

Aus einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann nicht in jedem Fall auf einen Mangel an Vertrauenswürdigkeit des Taxilenkers geschlossen werden. Aus einer einzigen Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Mangel an Vertrauenswürdigkeit nur unter besonderen Umständen, beispielsweise aufgrund der dadurch hervorgerufenen konkreten Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder aufgrund des (absoluten und relativen) Ausmaßes der Überschreitung, abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030219.X03

Im RIS seit

21.04.2005

Dokumentnummer

JWR_2004030219_20050331X03

Entscheidungstext 2004/03/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2004/03/0219

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des SF in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Oktober 2004, Zl. A14-27/1383-04/2, betreffend Entziehung des Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Taxilenkerausweis gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BO 1994 dem Beschwerdeführer für die Dauer eines Jahres mit der Begründung entzogen, dass dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18. August 2004 seine Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen worden sei, da er eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet von 46 km/h begangen habe. Es fehle daher die erforderliche Vertrauenswürdigkeit. Der Beschwerdeführer habe eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und somit die Sicherheit der Personen im Straßenverkehr gefährdet. Von einem bloß geringfügigen Verstoß könne nicht die Rede sein. Es lasse daher sein Persönlichkeitsbild nicht auf die vom Gesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit schließen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 13, Absatz eins und 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) lauten:

"§ 13. (1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn

1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder

2. eine der sonstigen in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.

  1. Absatz 2,Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist."

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 setzt die Ausstellung eines Taxilenkerausweises u.a. voraus, dass der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Die BO 1994 enthält keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit. Unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs ist davon auszugehen, dass dem Begriff der Vertrauenswürdigkeit inhaltlich die Bedeutung von "Sich verlassen können" zukommt. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Im Falle der Begehung einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung ist maßgeblich für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 das dem Urteil bzw. dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2003, Zl. 2000/03/0228, und Zl. 2002/03/0112).

Aus einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann nicht in jedem Fall auf einen Mangel an Vertrauenswürdigkeit des Taxilenkers geschlossen werden. Aus einer einzigen Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Mangel an Vertrauenswürdigkeit nur unter besonderen Umständen, beispielsweise auf Grund der dadurch hervorgerufenen konkreten Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder auf Grund des (absoluten und relativen) Ausmaßes der Überschreitung, abgeleitet werden vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/03/0151, und vom 20. März 1996, Zl. 96/03/0042).

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde auf Grund einer einmaligen, wenn auch erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung auf das Nichtvorliegen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit geschlossen, ohne dass sie hinreichend begründet hätte, auf Grund welcher besonderen Umstände im konkreten Fall bereits auf Grund der einmaligen Übertretung ein Persönlichkeitsbild vorliegt, welches nicht auf die vom Gesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit schließen lässt. Aus der mit dem Verwaltungsstraferkenntnis festgestellten einmaligen beträchtlichen Geschwindigkeitsübertretung allein lässt sich ein derartiges, seine Neigung zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit gelegenen Verwaltungsvorschriften manifestierendes Persönlichkeitsbild nicht ableiten.

Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die im konkreten Fall für die Beurteilung, ob und für welchen Zeitraum die Entziehung des Taxilenkerausweises berechtigt war, erforderlichen näheren Feststellungen hinsichtlich des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zu treffen, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, sodass dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 31. März 2005

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030219.X00

Im RIS seit

21.04.2005

Dokumentnummer

JWT_2004030219_20050331X00