Mit hg Verfügung vom 1. Dezember 2003 wurde die Beschwerdeführerin unter Fristsetzung von drei Wochen gemäß § 34 Abs 2 VwGG aufgefordert, unter anderem in Entsprechung der Vorschrift des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG das Recht bestimmt zu bezeichnen, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt).Mit hg Verfügung vom 1. Dezember 2003 wurde die Beschwerdeführerin unter Fristsetzung von drei Wochen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, unter anderem in Entsprechung der Vorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG das Recht bestimmt zu bezeichnen, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt).
In ihrer fristgerecht vorgenommenen Ergänzung der beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten und von diesem Gerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin dazu - allerdings unter der Überschrift "Beschwerdegründe" - Folgendes vor:
"Die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid in ihren sonstigen Rechten verletzt. Insbesondere verstößt die bekämpfte Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark gegen
(1)Absatz eins,Unrichtige Anwendung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen des ErbStG;
(2)Absatz 2,Unrichtige Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften, insbesondere Missachtung des gesetzlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör;
(3)Absatz 3,gegen den Anspruch auf ein 'faires' Verfahren nach
Artikel 6 MRK"
Nach ständiger hg Judikatur ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, sodass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl Steiner, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 654, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Nach ständiger hg Judikatur ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, sodass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche , Steiner, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 654, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung besteht kein abstraktes Recht auf eine richtige Rechtsanwendung (vgl Steiner, aaO, 71). Ebenso wenig besteht ein solches Recht auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften. Mit dem Hinweis auf solche Verfahrensvorschriften wird kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht des Beschwerdeführers dargestellt. Nach der Rechtsprechung besteht kein abstraktes Recht auf eine richtige Rechtsanwendung vergleiche , Steiner, aaO, 71). Ebenso wenig besteht ein solches Recht auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften. Mit dem Hinweis auf solche Verfahrensvorschriften wird kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht des Beschwerdeführers dargestellt.
Mit dem oben wiedergegebenen Text ist die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig nachgekommen. Auch die teilweise Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages schließt die gesetzliche Fiktion der Rückziehung der Beschwerde nicht aus (§ 34 Abs 2 VwGG), weshalb das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen war. Mit dem oben wiedergegebenen Text ist die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig nachgekommen. Auch die teilweise Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages schließt die gesetzliche Fiktion der Rückziehung der Beschwerde nicht aus (Paragraph 34, Absatz 2, VwGG), weshalb das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen war.
Wien, am 21. Jänner 2004