Am 24. Juli 2002 wurden die Bezüge des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 19. Juli 2002 (faktisch) eingestellt, weil die Dienstbehörde die Auffassung vertrat, im Falle des Beschwerdeführers lägen die Gründe des § 12c Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), vor. Am 24. Juli 2002 wurden die Bezüge des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 19. Juli 2002 (faktisch) eingestellt, weil die Dienstbehörde die Auffassung vertrat, im Falle des Beschwerdeführers lägen die Gründe des Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (im Folgenden: GehG), vor.
Der Beschwerdeführer beantragte am 9. August 2002 die "bescheidmäßige Absprache" über die Einstellung der Bezüge.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 2003 wurde auf Grund dieses Antrages festgestellt, dass gemäß § 12c Abs. 1 GehG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), die Bezüge des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 19. Juli 2002 bis auf weiteres entfielen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 2003 wurde auf Grund dieses Antrages festgestellt, dass gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, GehG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), die Bezüge des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 19. Juli 2002 bis auf weiteres entfielen.
Mit der Beschwerde ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Der angefochtene Bescheid sei einem Vollzug (Entfall der Bezüge) und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich. Der Beschwerdeführer habe als Ehemann und Vater minderjähriger Kinder Unterhaltspflichten zu erfüllen, denen er bei Entfall der Bezüge samt Familienbeihilfe für die Dauer des Verfahrens nicht nachkommen könne. Wegen seines Gesundheitszustandes sei er nicht in der Lage, einer anderen Tätigkeit nachzugehen, um den drohenden Ausfall der Bezüge als Beamter zu substituieren. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Mit der Beschwerde ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Der angefochtene Bescheid sei einem Vollzug (Entfall der Bezüge) und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich. Der Beschwerdeführer habe als Ehemann und Vater minderjähriger Kinder Unterhaltspflichten zu erfüllen, denen er bei Entfall der Bezüge samt Familienbeihilfe für die Dauer des Verfahrens nicht nachkommen könne. Wegen seines Gesundheitszustandes sei er nicht in der Lage, einer anderen Tätigkeit nachzugehen, um den drohenden Ausfall der Bezüge als Beamter zu substituieren. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wäre es somit, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" im Verständnis des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich wäre. Dies ist jedoch - anders als der Beschwerdeführer vermeint - nicht der Fall: Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wäre es somit, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" im Verständnis des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich wäre. Dies ist jedoch - anders als der Beschwerdeführer vermeint - nicht der Fall:
Der in § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG angeordnete Entfall der Bezüge tritt kraft Gesetzes und nicht etwa infolge einer rechtsgestaltenden Wirkung eines darauf gerichteten Bescheides ein. Der in Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG angeordnete Entfall der Bezüge tritt kraft Gesetzes und nicht etwa infolge einer rechtsgestaltenden Wirkung eines darauf gerichteten Bescheides ein.
Die zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittige Frage der Gebührlichkeit der Bezüge seit 19. Juli 2002 ist Gegenstand des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Feststellungsbescheides. Das hier vom Beschwerdeführer eingebrachte Feststellungsbegehren ist auf die Einleitung der ersten Phase der Gewährung von Rechtsschutz gegen das faktische Unterbleiben der Auszahlung von nach Auffassung des Beamten gebührlichen Bezügen gerichtet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0279, ausgeführt hat, bildet bei Vorliegen des rechtlichen Interesses der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage der Gebührlichkeit ein taugliches Mittel zur Rechtsverfolgung. Stünde auf Grund eines gedachten für den Beschwerdeführer positiven Ausganges des Feststellungsverfahrens die Gebührlichkeit der Bezüge im strittigen Zeitraum fest, so würde dies die Dienstbehörde zu deren Liquidierung verpflichten. Unterbliebe die Liquidierung trotz Vorliegens eines die Gebührlichkeit feststellenden Bescheides, so könnte der Beamte ein entsprechendes Liquidierungsbegehren, welches dann gemäß Art. 137 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fiele, stellen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0233, und vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0270). Die zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittige Frage der Gebührlichkeit der Bezüge seit 19. Juli 2002 ist Gegenstand des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Feststellungsbescheides. Das hier vom Beschwerdeführer eingebrachte Feststellungsbegehren ist auf die Einleitung der ersten Phase der Gewährung von Rechtsschutz gegen das faktische Unterbleiben der Auszahlung von nach Auffassung des Beamten gebührlichen Bezügen gerichtet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0279, ausgeführt hat, bildet bei Vorliegen des rechtlichen Interesses der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage der Gebührlichkeit ein taugliches Mittel zur Rechtsverfolgung. Stünde auf Grund eines gedachten für den Beschwerdeführer positiven Ausganges des Feststellungsverfahrens die Gebührlichkeit der Bezüge im strittigen Zeitraum fest, so würde dies die Dienstbehörde zu deren Liquidierung verpflichten. Unterbliebe die Liquidierung trotz Vorliegens eines die Gebührlichkeit feststellenden Bescheides, so könnte der Beamte ein entsprechendes Liquidierungsbegehren, welches dann gemäß Artikel 137, B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fiele, stellen vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0233, und vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0270).
Daraus aber folgt, dass das faktische Unterbleiben der Auszahlung der strittigen Bezüge keine Folge des Vollzuges des angefochtenen Bescheides darstellt, sondern vielmehr auf die Meinungsdivergenz zwischen den Streitteilen betreffend die Gebührlichkeit der Bezüge zurückzuführen ist, wobei die Dienstbehörde erst im gedachten Fall der Erlassung eines die Gebührlichkeit bejahenden Feststellungsbescheides zur Liquidierung der Bezüge verhalten werden könnte. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es aber verwehrt, im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon einen dem Feststellungsbegehren stattgebenden Ersatzbescheid vorwegzunehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9. April 2003