Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/11/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/11/0261

Entscheidungsdatum

27.02.2004

Index

L90006 Landarbeiterkammer Steiermark
L90206 Landarbeitsordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §1 Abs1;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §2 Abs1 lita Z1;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §2 Abs1 litb;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §2 Abs3;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §2;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §27 Abs1;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §27 Abs3;
LandarbeitsO Stmk 1981 §5 Abs1;
LandarbeitsO Stmk 1981 §5 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/11/0259 2003/11/0260 2003/11/0262 2003/11/0263 2003/11/0264

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0259 E 29. Jänner 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 2, Absatz 3, Stmk LandarbeiterkammerG 1991 gewährt dem Arbeitgeber für die Einleitung des Verfahrens über die Kammerzugehörigkeit zur Steiermärkischen Landwirtschaftskammer eines seiner Arbeitnehmer ausdrücklich ein Antragsrecht. Dieses Antragsrecht ist vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins und 3 Stmk LandarbeiterkammerG 1991 zu sehen, wonach der Arbeitgeber die Kammerbeiträge einzuheben und der Kammer abzuführen hat. Aus dieser Verpflichtung und der Einräumung eines Antragsrechtes muss abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber dem Arbeitgeber insoweit auch ein subjektiv - öffentliches Recht auf Entscheidung in der Sache zuerkennt und diesem diesbezüglich Parteistellung im Verwaltungsverfahren und auch ein Beschwerderecht beim Verwaltungsgerichtshof zusteht. Ein darüber hinausgehendes materielles subjektiv-öffentliches Recht ist dem Arbeitgeber jedoch nicht eingeräumt. Die von der Behörde getroffene Entscheidung über die Kammerzugehörigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Stmk LandarbeiterkammerG 1991 besteht in der Feststellung, ob für einen Arbeitnehmer auf Grund seiner Beschäftigung in einem Betrieb bzw. einer Arbeitsstätte der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und 2 der Stmk LandarbeitsO 1981 eine Kammerzugehörigkeit zur Kammer der beschwerdeführenden Partei besteht oder ob dies nicht der Fall ist. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Stmk LandarbeiterkammerG 1991 ist der Zweck der beschwerdeführenden Kammer die Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen der im Land Steiermark auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet unselbständig Beschäftigten und der im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, genannten Personen, wozu nicht die Arbeitgeber der Beschäftigten zählen. Daraus folgt, dass durch die Entscheidung über die Kammerzugehörigkeit immer nur die Personen betroffen sind, auf die sich der im Paragraph 2, Stmk LandarbeiterkammerG 1991 umschriebene persönliche Wirkungsbereich der beschwerdeführenden Partei erstreckt. Durch die Entscheidung über die Kammerzugehörigkeit nach Paragraph 2, Absatz 3, Stmk LandarbeiterkammerG 1991 wird daher der Arbeitgeber in seiner Rechtsstellung nicht unmittelbar berührt. Insoweit durch die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei zur Verfolgung ihres im Paragraph eins, Absatz eins, Stmk LandarbeiterkammerG 1991 umschriebenen Zweckes auch Interessen der Arbeitgeber berührt werden, handelt es sich daher nur um mittelbare Folgen der Kammerzugehörigkeit des Arbeitnehmers. Ein von der Verfolgung des Schutzes der eigenen materiellen subjektiv-öffentlichen Rechte losgelöster Rechtsanspruch auf objektiv rechtsrichtige Anwendung der Gesetze wird dem Arbeitgeber durch die Zuerkennung des Antragsrechtes gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Stmk LandarbeiterkammerG 1991 nicht gewährt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110261.X01

Im RIS seit

31.03.2004

Dokumentnummer

JWR_2003110261_20040227X01

Entscheidungstext 2003/11/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/11/0261

Entscheidungsdatum

27.02.2004

Index

L90006 Landarbeiterkammer Steiermark;
L90206 Landarbeitsordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §1 Abs1;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §2 Abs1 lita Z1;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §2 Abs1 litb;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §2 Abs3;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §2;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §27 Abs1;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §27 Abs3;
LandarbeitsO Stmk 1981 §5 Abs1;
LandarbeitsO Stmk 1981 §5 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/11/0259 2003/11/0260 2003/11/0262 2003/11/0263 2003/11/0264

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- bzw. Forstwirtschaft, vertreten durch Mag. Gabriele Schmidt, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. August 2003, Zl. FA10A - 52 Te 1/5-03, betreffend Feststellung der Kammerzugehörigkeit (mitbeteiligte Partei: T GmbH in L, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8013 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde "aus Anlass der Berufung" der mitbeteiligten Partei der Bescheid des Vorstandes der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 25. April 2003, mit welchem gemäß Paragraphen 2, Absatz 3, 28, Absatz eins, des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1991, (LAKG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2000,, festgestellt wurde, dass der bei der mitbeteiligten Partei beschäftigte Reinhold W. zur Landarbeiterkammer kammerzugehörig ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG "behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zurückverwiesen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier zu beurteilende Verwaltungsrechtssache gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht dem mit hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/11/0259, erledigten Beschwerdefall. In diesem Erkenntnis, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass die gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung erhobene Berufung der mitbeteiligten Partei unzulässig war, weil ihr als Arbeitgeber im Verfahren über die Kammerzugehörigkeit eines ihrer Arbeitnehmer gemäß Paragraph 2, Absatz 3, LAKG nur ein Antragsrecht und die damit verbundene (eingeschränkte) Parteistellung zukommt. Dies hat zur Folge, dass der belangten Behörde als Berufungsbehörde eine meritorische Entscheidung über die Berufung der mitbeteiligten Partei im Beschwerdefall versagt war.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Berufung der mitbeteiligten Partei, in welcher keine Rechte geltend gemacht wurden, bezüglich derer der mitbeteiligten Partei Parteistellung zukommt, meritorisch durch Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG erledigte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 27. Februar 2004

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110261.X00

Im RIS seit

31.03.2004

Dokumentnummer

JWT_2003110261_20040227X00