Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/06/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/06/0050

Entscheidungsdatum

17.04.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs3;
RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §45;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0206 E 3. September 2001 RS 1 (hier: ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Der einzelne Rechtsanwalt erwirbt im Allgemeinen durch seine Leistungen in einem Verfahren, in dem er gemäß Paragraph 45, RAO bestellt wurde, gegenüber der Rechtsanwaltskammer - abgesehen vom Anspruch auf anteilsmäßige Anrechnung auf die Beiträge gemäß Paragraph 16, Absatz 3, RAO - keinen individuellen Vergütungsanspruch. Von diesem Grundsatz normiert Paragraph 16, Absatz 4, RAO eine Ausnahme: Wird der Rechtsanwalt im besonderen Umfang in Anspruch genommen, gebührt ihm eine individuelle Vergütung. Dabei wird in Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO in einer Zweifel ausschließenden Weise daran angeknüpft, dass der betreffende Rechtsanwalt, dessen Vergütungsanspruch zu bemessen ist, mehr als zehn Verhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden in Anspruch genommen wurde, indem gesagt wird, "er" (der Rechtsanwalt) hat ... Anspruch auf eine Vergütung für "alle darüber hinausgehenden Leistungen". Die Vorschrift bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der Überschreitung der Verhandlungsdauer um eine von der Person des Rechtsanwaltes und des Umfanges der von diesem erbrachten Leistungen losgelöste, allein auf das Verfahren bezogene Anspruchsvoraussetzung handle. Der Vergütungsanspruch wird somit vom Erreichen eines - an einer Durchschnittsbetrachtung orientierten - "Schwellenwertes" der Belastung des betreffenden Rechtsanwaltes abhängig gemacht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060050.X01

Im RIS seit

23.05.2007

Dokumentnummer

JWR_2003060050_20070417X01

Rechtssatz für 2003/06/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/06/0050

Entscheidungsdatum

17.04.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0050 E 4. November 2002 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Dem "Schwellenwert" gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO (mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden) kommt auch Bedeutung als Maßstab bei der Bemessung der Vergütung zu. Denn durch die Festsetzung dieses "Schwellenwertes" kommt (ua) zum Ausdruck, dass mit der individuellen Vergütung nach dieser Gesetzesstelle nur jene Leistungen (angemessen) vergütet werden sollen, die über das - mit der Pauschalvergütung berücksichtigte - Normalmaß hinausgehen. Soweit es um nicht in der Verrichtung der Hauptverhandlung bestehende ("Neben"-)Leistungen des Verteidigers (insbesondere die Akteneinsicht und die Verfassung von Schriftsätzen) geht, ist zu bedenken, dass solche Leistungen typischerweise auch bei nicht "überlangen" Verfahren (unterhalb des genannten "Schwellenwertes") anfallen und in diesem Fall nicht individuell vergütet werden. Nach dem System des Gesetzes gibt es also - wie in Paragraph 16, Absatz 4, RAO zum Ausdruck kommt - einen "vergütungsfreien" Teil der in "überlangen" Verfahren erbrachten Leistungen. Es entspricht einer am Gleichheitssatz orientierten Auslegung, den vergütungsfreien Teil mit dem Ausmaß jener Leistungen in Beziehung zu setzen, der dem typischerweise mit Verfahren, bei denen der Leistungsumfang des Rechtsanwaltes den "Schwellenwert" nicht überschreitet, verbundenen Ausmaß entspricht. Die Vorgangsweise, einen Teil der "Nebenleistungen" bei der Ermittlung der Angemessenheit der Vergütung nicht zu berücksichtigen, entspricht daher dem Gesetz.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060050.X02

Im RIS seit

23.05.2007

Dokumentnummer

JWR_2003060050_20070417X02

Rechtssatz für 2003/06/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/06/0050

Entscheidungsdatum

17.04.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0083 E 28. Februar 2006 RS 5

Stammrechtssatz

In Paragraph 16, Absatz 4, RAO wurde nach dem Kriterium der Dauer der Hauptverhandlung jene Gruppe von Strafverfahren definiert, in denen eine sorgfältige Vertretung oder Verteidigung für den Verfahrenshelfer einen ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert, und in welchen daher den als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwälten für ihren Aufwand ausnahmsweise eine besondere Vergütung zuerkannt werden soll. Wenn darin festgelegt ist, dass dem Rechtsanwalt "für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer (ein) Anspruch auf eine angemessene Vergütung" zusteht, so wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des Paragraph 16, Absatz 4, RAO übersteigen. Das Gesetz enthält insoferne keine Einschränkung darauf, dass mit Paragraph 16, Absatz 4, RAO eine Vergütung nur für zusätzliche Verhandlungsstunden in der Hauptverhandlung zuzuerkennen wären (eine gegenteilige Aussage enthält auch nicht das hg. E vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0159, in welchem es um von der Verfahrenshilfe nicht erfasste Leistungen zur Geltendmachung einer Haftentschädigung ging).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060050.X03

Im RIS seit

23.05.2007

Dokumentnummer

JWR_2003060050_20070417X03

Rechtssatz für 2003/06/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/06/0050

Entscheidungsdatum

17.04.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0050 E 4. November 2002 RS 3

Stammrechtssatz

"Angemessen" im Sinn von Paragraph 16, Absatz 4, RAO ist jene Vergütung, die sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was in gleich gelagerten Fällen geschieht, ergibt. Bei der Bemessung ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Vergütung nicht zuletzt der Abwendung der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 1991, VfSlg 12638 aus 1991,, dargelegten Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren, die bis zur Existenzbedrohung gehen können, dient.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060050.X04

Im RIS seit

23.05.2007

Dokumentnummer

JWR_2003060050_20070417X04

Rechtssatz für 2003/06/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/06/0050

Entscheidungsdatum

17.04.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §45;
RAO 1868 §47 Abs3 Z3;
RAO 1868 §47 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0050 E 4. November 2002 RS 5 (hier: ohne die ersten beiden Sätze; hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO hat die Rechtsanwaltskammer nicht etwa die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig wurde, zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen gemäß Paragraph 41, StPO vom Gericht beigegebenen und gemäß Paragraph 45, RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen. Maßgeblich ist daher, in welcher Höhe die Vergütungen für gemäß Paragraph 45, RAO bestellte Rechtsanwälte in Fällen mit vergleichbarem Leistungsumfang bemessen werden. Die Materialien zu Paragraph 16, Absatz 4, RAO (1380 Blg NR römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode sprechen davon, dass sich die Höhe der besonderen Vergütung nach der gemäß Paragraph 47, Absatz 5, RAO neue Fassung gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung für solche überlangen Verfahren richten werde. Die Angemessenheit der gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung werde nach den für die Festsetzung der Pauschalvergütung im Allgemeinen anzuwendenden Grundsätzen (siehe insbesondere Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, RAO) zu bestimmen sein. In der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist davon die Rede, "die Vergütung ... der Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird". (Hier: Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Rechtsanwaltskammer zum einen die AHR als Richtlinie für die Bemessung der besonderen Vergütung herangezogen, zum anderen - im Sinne einer "Annäherung" an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und auf die allgemeine Übung verweisend - von den Ansätzen der AHR ausgehend einen bestimmten Abschlag vorgenommen hat.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060050.X05

Im RIS seit

23.05.2007

Dokumentnummer

JWR_2003060050_20070417X05

Rechtssatz für 2003/06/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2003/06/0050

Entscheidungsdatum

17.04.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §45;
RAO 1868 §47 Abs3 Z3;
RAO 1868 §47 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat mit ihrer Auffassung die Rechtslage verkannt, dass für vor der Hauptverhandlung erbrachte Leistungen auch dann keine Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO zustehe, wenn außergewöhnliche - im Rahmen eines "überlangen" Verfahrens oder durch überdurchschnittlich aufwändigen Verteidigeraufwand erforderliche - Leistungen erbracht wurden. Sie hätte vielmehr beurteilen müssen, ob der Rechtsanwalt im vorliegenden Fall einen solchen Aufwand zu tätigen hatte und ob dieser gegebenenfalls durch die von der belangten Behörde zuerkannten Zuschläge bereits abgegolten war oder ob dem Rechtsanwalt im Sinne der "Annäherung" an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung (Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, RAO) und in Verweisung auf die allgemeine Übung noch ein zusätzliches Entgelt zuzusprechen war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060050.X06

Im RIS seit

23.05.2007

Dokumentnummer

JWR_2003060050_20070417X06

Entscheidungstext 2003/06/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/06/0050

Entscheidungsdatum

17.04.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

RAO 1868 §16 Abs3;
RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §45;
RAO 1868 §47 Abs3 Z3;
RAO 1868 §47 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des Dr. HT, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 17a, gegen den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 7. November 2002, Zl. VS99-1639, betreffend Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Tiroler Rechtsanwaltskammer hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 4. November 1997 war der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, gemäß Paragraph 45, RAO zum Verfahrenshilfeverteidiger des Angeklagten in einem beim Landesgericht römisch eins anhängigen Strafverfahren bestellt worden.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 begehrte der Beschwerdeführer unter Anschluss einer Leistungsaufstellung den Ersatz von seiner Kanzlei aufgelaufenen Kosten in der Höhe von S 1,042.027,06 (EUR 75.727,06) abzüglich eines von der Rechtsanwaltskammer erhaltenen Vorschusses von S 444.000,--. Mit Schreiben vom 7. Februar 2002 bezifferte der Beschwerdeführer die Höhe seiner Forderungen mit S 1,494.067,39 (EUR 108.578,11) abzüglich des Vorschusses von 444.000,--.

Mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 1, vom 4. April 2002 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO ein Honorar von S 453.037,45 (EUR 32.923,52) einschließlich Umsatzsteuer als ihm zu leistende Vergütung festgesetzt. Es ergebe sich ein restlicher Auszahlungsbetrag von S 9.037,45 (EUR 656,78). Das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Beschwerdeführers wurde abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer ab der 50. Verhandlungsstunde eine gesamte Hauptverhandlungszeit von 108/2 Stunden geleistet habe. Dafür errechne sich nach den Bestimmungen der Autonomen Honorarrichtlinien eine Vergütung von S 211.140,--. Es werde entsprechend den tariflichen Bestimmungen ein Einheitssatz von 50 Prozent sowie - weil es sich um ein Großverfahren mit einem umfangreichen, vielbändigen Akt gehandelt habe, zahlreiche Privatbeteiligtenanschlüsse vorgelegen seien und ein immenser Vorbereitungsaufwand gegeben gewesen sei - gemäß Paragraph 4, AHR ein 20- prozentiger Zuschlag und gemäß Paragraph 12, AHR ein Erfolgszuschlag von weiteren 20 Prozent zuerkannt, weil der vom Beschwerdeführer vertretene Angeklagte größtenteils freigesprochen worden sei. Von der Vergütung weiterer Zuschläge auf Grund erfolgter Privatbeteiligungen sei jedoch Abstand genommen worden, auf Grund des Freispruches seien mit der Abwehr von Privatbeteiligtenanschlüssen allein keine entsprechenden Mehraufwendungen verbunden gewesen.

Leistungen vor der ersten Hauptverhandlung hätten nicht vergütet ("zugesprochen") werden können, "da hier gemäß anzuwendendem Legalitätsprinzip (Artikel 18, B-VG) das Gesetz hiefür keinen Spielraum lässt".

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. November 2002 keine Folge gegeben (neben hier nicht interessierenden Richtigstellungen). Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Begriff "Verhandlungsstunde" und "Verhandlungstag" in Paragraph 16, Absatz 4, RAO i. d.F. vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999, nur so verstanden werden könne, dass dabei Stunden und Tage der Hauptverhandlung gemeint seien. Für Leistungen, die der Beschwerdeführer als beigegebener Verteidiger im Rahmen eines Aufenthaltes in der Dominikanischen Republik erbracht habe, ebenso wie für kontradiktorische Vernehmungen (Paragraph 162 a, StPO) vor der Hauptverhandlung stehe dem Beschwerdeführer aber keine Sonderpauschalvergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO zu, dabei handle es sich nämlich nicht um eine Hauptverhandlung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 25. Februar 2003, B 1742/02-3, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Bestellung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 45, RAO erfolgte vor dem 1. Juni 1999; gemäß Artikel römisch fünf, Ziffer 3, des Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,, ist Paragraph 16, Absatz 4, RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, (vor der Änderung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,) anzuwenden.

Die Bestimmung lautet:

  1. Absatz 4,In Verfahren, in denen der nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellte Rechtsanwalt mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Absatz 3, für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuss zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuss."

Mangels einer entsprechenden Übergangsvorschrift war Paragraph 47, RAO in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999, bereits in Ansehung der für das Jahr 1999 festzusetzenden Pauschalvergütung anzuwenden.

Die Vorschrift lautet auszugsweise:

  1. Absatz eins,Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für die Leistungen der nach Paragraph 45, bestellten Rechtsanwälte, für die diese zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen. Auf die für das laufende Kalenderjahr zu zahlende Pauschalvergütung sind Vorauszahlungen in angemessenen Raten zu leisten.

...

  1. Absatz 5,Für nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz erbrachte Leistungen ist eine angemessene Pauschalvergütung gesondert festzusetzen. Diese Leistungen bleiben bei der Neufestsetzung der Pauschalvergütung nach Absatz 3, außer Betracht. Absatz 3, erster Halbsatz ist anzuwenden. Auf die mit Verordnung gesondert festzusetzende Pauschalvergütung kann der Bundesminister für Justiz dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf dessen Antrag für bereits erbrachte Verfahrenshilfeleistungen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel einen angemessenen Vorschuss gewähren; ist die tatsächlich festgesetzte Pauschalvergütung geringer als der gewährte Vorschuss, so hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag dem Bundesminister für Justiz den betreffenden Betrag zurückzuerstatten.

..."

Gemäß Tarifpost 4 römisch eins. Ziffer 5, des Tarifs des Rechtsanwaltstarifgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 2001,, gebührt für die erste halbe Stunde die für Anklagen festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung.

Die von der Rechtsanwaltschaft im Rahmen der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen werden grundsätzlich durch die vom Bund dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag gemäß Paragraph 47, Absatz eins, RAO zu leistende Vergütung abgegolten. Der einzelne Rechtsanwalt erwirbt im Allgemeinen durch seine Leistungen in einem Verfahren, in dem er gemäß Paragraph 45, RAO bestellt wurde, gegenüber der Rechtsanwaltskammer - abgesehen vom Anspruch auf anteilsmäßige Anrechnung auf die Beiträge gemäß Paragraph 16, Absatz 3, RAO - keinen individuellen Vergütungsanspruch. Von diesem Grundsatz normiert Paragraph 16, Absatz 4, RAO eine Ausnahme: Wird der Rechtsanwalt im besonderen Umfang in Anspruch genommen, so gebührt ihm eine individuelle Vergütung. Dabei wird in Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO daran angeknüpft, dass der betreffende Rechtsanwalt, dessen Vergütungsanspruch zu bemessen ist, mehr als zehn Verhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden in Anspruch genommen wurde, indem gesagt wird, "er" (der Rechtsanwalt) hat ... Anspruch auf eine Vergütung für "alle darüber hinausgehenden Leistungen" vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl. 99/10/0206).

Der Beschwerdeführer hält die Auffassung der belangten Behörde für unzutreffend, dass ihm für vor der Hauptverhandlung erbrachte Verteidigerleistungen keine besondere Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO zustehen könne. Er weist darauf hin, dass ihm etwa seine im Ausland angefallenen Barauslagen zur Gänze ersetzt worden seien, er habe dort notwendige Leistungen im Rahmen der Tätigkeit des Gerichtes in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren erbracht.

Der Beschwerdeführer zeigt im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/06/0083, und vom selben Tage, Zl. 2002/06/0211, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur dargelegt, dass durch die Festsetzung des "Schwellenwertes" in Paragraph 16, Absatz 4, RAO (u.a.) zum Ausdruck kommt, dass mit der individuellen Vergütung nach dieser Gesetzesstelle nur jene Leistungen (angemessen) vergütet werden sollen, die über das - mit der Pauschalvergütung berücksichtigte - "Normalmaß" hinausgehen. Soweit es um die nicht in der Verrichtung der Hauptverhandlung bestehenden ("Neben"-)Leistungen des Verteidigers geht, ist zu bedenken, dass solche Leistungen typischerweise auch bei nicht "überlangen" Verfahren anfallen und in diesem Fall nicht individuell vergütet werden. Nach dem System des Gesetzes gibt es also - wie in Paragraph 16, Absatz 4, RAO zum Ausdruck kommt - einen "vergütungsfreien" Teil der in "überlangen" Verfahren erbrachten Leistungen. Es entspricht einer am Gleichheitssatz orientierten Auslegung, den vergütungsfreien Teil mit dem Ausmaß jener Leistungen in Beziehung zu setzen, der dem typischerweise mit Verfahren, bei denen der Leistungsumfang des Rechtsanwaltes den Schwellenwert nicht überschreitet, verbundenen Ausmaß entspricht vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 4. November 2002, Zl. 2000/10/0050).

Mit anderen Worten: In Paragraph 16, Absatz 4, RAO wurde nach dem Kriterium der Dauer der Hauptverhandlung jene Gruppe von Strafverfahren definiert, in denen eine sorgfältige Vertretung oder Verteidigung für den Verfahrenshelfer einen ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert, und in welchen daher den als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwälten für ihren Aufwand ausnahmsweise eine besondere Vergütung zuerkannt werden soll. Wenn darin festgelegt ist, dass dem Rechtsanwalt "für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer (ein) Anspruch auf eine angemessene Vergütung" zusteht, so wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des Paragraph 16, Absatz 4, RAO übersteigen.

Das Gesetz enthält aber insoferne keine Einschränkung darauf, dass mit Paragraph 16, Absatz 4, RAO eine Vergütung nur für zusätzliche Verhandlungsstunden in der Hauptverhandlung zuzuerkennen wären.

Paragraph 16, Absatz 4, RAO spricht von "angemessener Vergütung". "Angemessen" ist jene Vergütung, die sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was in gleich gelagerten Fällen geschieht, ergibt. Bei der Bemessung ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Vergütung nicht zuletzt der Abwendung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis Slg. 12.638 dargelegten Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren, die bis zur Existenzbedrohung gehen können, dient. Den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 16, Absatz 4, RAO (1380 BlgNR XVII Gesetzgebungsperiode ist zu entnehmen, dass sich die Höhe der besonderen Vergütung nach der gemäß Paragraph 47, Absatz 5, RAO neue Fassung gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung für solche überlangen Verfahren richten werde. Die Angemessenheit der gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung werde nach den für die Festsetzung der Pauschalvergütung im Allgemeinen anzuwendenden Grundsätzen (siehe insbesondere Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3,) zu bestimmen sein. In der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist davon die Rede, "die Vergütung ... der Entlohnung anzunähern die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird" vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 4. November 2002, Zl. 2000/10/0050, und vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0159, und die bereits angeführten hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2006, auf die im Übrigen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird.).

Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde mit ihrer Auffassung die Rechtslage verkannt, dass für vor der Hauptverhandlung erbrachte Leistungen auch dann keine Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO zustehe, wenn außergewöhnliche - im Rahmen eines "überlangen" Verfahrens oder durch überdurchschnittlich aufwändigen Verteidigeraufwand erforderliche - Leistungen erbracht wurden. Sie hätte vielmehr beurteilen müssen, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall einen solchen Aufwand zu tätigen hatte und ob dieser gegebenenfalls durch die von der belangten Behörde zuerkannten Zuschläge bereits abgegolten war oder ob dem Beschwerdeführer im Sinne der dargelegten "Annäherung" an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und in Verweisung auf die allgemeine Übung, noch ein zusätzliches Entgelt zuzusprechen war.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 17. April 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060050.X00

Im RIS seit

23.05.2007

Dokumentnummer

JWT_2003060050_20070417X00