Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. Juni 2002 ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug
1) in I, F-Straße, um ca. 03.30 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (der Alkoholisierungsgrad habe zumindest 1,78 Promille betragen), 1) in römisch eins, F-Straße, um ca. 03.30 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (der Alkoholisierungsgrad habe zumindest 1,78 Promille betragen),
sei ebendort um ca. 03.30 Uhr ursächlich an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen und
habe nicht sofort angehalten und
habe die nächste Polizeidienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt sowie
4) am 21. Juni 2002 um ca. 14.00 Uhr in I, E-Straße, neuerlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. 4) am 21. Juni 2002 um ca. 14.00 Uhr in römisch eins, E-Straße, neuerlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Er habe Übertretungen gemäß zu 1) und 4) § 5 Abs. 1 StVO, zu 2) § 4 Abs. 1 lit. a StVO und zu 3) § 4 Abs. 5 StVO begangen. Es wurden Geldstrafen in der Höhe zu 1) von EUR 1.200,--, zu 2) von EUR 400,--, zu 3) von EUR 200,-- und zu 4) von EUR 800,-- (im Nichteinbringungsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Er habe Übertretungen gemäß zu 1) und 4) Paragraph 5, Absatz eins, StVO, zu 2) Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und zu 3) Paragraph 4, Absatz 5, StVO begangen. Es wurden Geldstrafen in der Höhe zu 1) von EUR 1.200,--, zu 2) von EUR 400,--, zu 3) von EUR 200,-- und zu 4) von EUR 800,-- (im Nichteinbringungsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 25. November 2003, B 723/03-5, ihre Behandlung ab und trat sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 25. November 2003, B 723/03-5, ihre Behandlung ab und trat sie in der Folge gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung zunächst vorbringt: "zu den Gründen wird auf die abgetretene VfGH Beschwerde verwiesen und deren Vorbringen zum Vorbringen in diesem Verfahren erhoben", ist er diesbezüglich dem hg. Auftrag vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/02/0279-2, die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG), nicht nachgekommen. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. zB den hg. Beschluss vom 2. August 1996, Zl. 96/02/0213) wäre es nämlich dem Beschwerdeführer auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Verbesserungsauftrages oblegen, die diesbezüglichen Beschwerdegründe im ergänzenden Schriftsatz durch konkreten Verweis auf ein vor dem Verfassungsgerichtshof erstattetes Vorbringen entsprechend auszuführen.Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung zunächst vorbringt: "zu den Gründen wird auf die abgetretene VfGH Beschwerde verwiesen und deren Vorbringen zum Vorbringen in diesem Verfahren erhoben", ist er diesbezüglich dem hg. Auftrag vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/02/0279-2, die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), nicht nachgekommen. Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche zB den hg. Beschluss vom 2. August 1996, Zl. 96/02/0213) wäre es nämlich dem Beschwerdeführer auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erteilten Verbesserungsauftrages oblegen, die diesbezüglichen Beschwerdegründe im ergänzenden Schriftsatz durch konkreten Verweis auf ein vor dem Verfassungsgerichtshof erstattetes Vorbringen entsprechend auszuführen.
Daher ist nur auf die dem genannten Vorbringen anschließenden konkreten Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. Zu Spruchpunkt 1) und 2) enthält die Beschwerdeergänzung kein solches Vorbringen.
Zu Spruchpunkt 3) bringt der Beschwerdeführer vor, die Meldepflicht des § 4 Abs. 5 StVO käme im Falle der Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden durch einen im Verdacht der Alkoholisierung stehenden Lenker dem Zwang zur Selbstbelastung gleich, obwohl bei Verkehrsunfällen mit bloßen Sachschäden ein polizeiliches Einschreiten nicht erforderlich sei. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. zB das Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 2000/03/0264) kann aber die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 u.a. auch durch einen Dritten (d.h. indem sich der Lenker dessen Mitwirkung als Bote bedient) erfüllt werden. Schon aus diesem Grund ist das Argument des Beschwerdeführers verfehlt.Zu Spruchpunkt 3) bringt der Beschwerdeführer vor, die Meldepflicht des Paragraph 4, Absatz 5, StVO käme im Falle der Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden durch einen im Verdacht der Alkoholisierung stehenden Lenker dem Zwang zur Selbstbelastung gleich, obwohl bei Verkehrsunfällen mit bloßen Sachschäden ein polizeiliches Einschreiten nicht erforderlich sei. Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche zB das Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 2000/03/0264) kann aber die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 u.a. auch durch einen Dritten (d.h. indem sich der Lenker dessen Mitwirkung als Bote bedient) erfüllt werden. Schon aus diesem Grund ist das Argument des Beschwerdeführers verfehlt.
Betreffend Spruchpunkt 4) des angefochtenen Bescheides rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe übergangen, dass der Sachverständige als Blutalkokoholgehalt auf Grundlage des gemessenen Alkoholgehaltes der Atemluft für den Tatzeitpunkt 14.00 Uhr "einen Alkoholgrad unter der Strafbarkeitsgrenze errechnet" habe und statt dessen den "Alkoholatemluftgehalt, der über der Strafbarkeitsgrenze" gelegen sei, als "Bestrafungsgrundlage" herangezogen.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass § 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO eine unwiderlegliche Rechtsvermutung dergestalt normiert, dass bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt. Auch ist der Beschwerdeführer auf § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO hinzuweisen, wonach es ihm freigestanden wäre, im gegenständlichen Fall die Veranlassung einer Blutabnahme zu verlangen und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen; da er dies unterließ, hat er als von Alkohol beeinträchtigt zu gelten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1990, Zl. 90/03/0129).Der Beschwerdeführer verkennt, dass Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz StVO eine unwiderlegliche Rechtsvermutung dergestalt normiert, dass bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt. Auch ist der Beschwerdeführer auf Paragraph 5, Absatz 8, Ziffer 2, StVO hinzuweisen, wonach es ihm freigestanden wäre, im gegenständlichen Fall die Veranlassung einer Blutabnahme zu verlangen und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen; da er dies unterließ, hat er als von Alkohol beeinträchtigt zu gelten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1990, Zl. 90/03/0129).
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGGBereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG
ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 26. März 2004