I. römisch eins.
Aus dem vorgelegten angefochtenen Bescheid, der gegen diesen ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde und der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:
1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz setzte mit Bescheid vom 8. August 2000 eine von der beschwerdeführenden Partei zu entrichtende Anzeigenabgabe für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 30. April 2000 in der Höhe von S 90,054.444,-- vorläufig fest und gab dem für diesen Zeitraum gestellten Rückzahlungsbegehren keine Folge.
2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die beschwerdeführende Partei aus, dass der Reklamewert jener Anzeigen, für welche die Abgaben geleistet worden seien, nur zum geringen Teil in Linz entstanden sei. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen lasse sich ersehen, dass die Auflage zum überwiegenden Teil (73 % bis 79 %) außerhalb von Linz verbreitet worden sei. Das Besteuerungsrecht der Gemeinde Linz beziehe sich nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nur auf jenen Reklamewert, welcher in Linz angefallen sei. Darüber hinaus stehe das Oberösterreichische Anzeigenabgabegesetz in Widerspruch zu Art. 33 Abs. 1 der sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer. Die Oberösterreichische Anzeigenabgabe erfülle nämlich - wie näher ausgeführt wird - die wesentlichen Merkmale einer Umsatzsteuer. 2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die beschwerdeführende Partei aus, dass der Reklamewert jener Anzeigen, für welche die Abgaben geleistet worden seien, nur zum geringen Teil in Linz entstanden sei. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen lasse sich ersehen, dass die Auflage zum überwiegenden Teil (73 % bis 79 %) außerhalb von Linz verbreitet worden sei. Das Besteuerungsrecht der Gemeinde Linz beziehe sich nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nur auf jenen Reklamewert, welcher in Linz angefallen sei. Darüber hinaus stehe das Oberösterreichische Anzeigenabgabegesetz in Widerspruch zu Artikel 33, Absatz eins, der sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer. Die Oberösterreichische Anzeigenabgabe erfülle nämlich - wie näher ausgeführt wird - die wesentlichen Merkmale einer Umsatzsteuer.
3. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz gab als Abgabenbehörde zweiter Instanz der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge und setzte eine Anzeigenabgabe für Jänner bis Dezember 1998 von S 37,238.832,-- für Jänner bis Dezember 1999 von S 40,851.555,16 und für Jänner bis April 2000 von S 21,069.965,50 vorläufig fest. Darüber hinaus wies der Stadtsenat den Rückzahlungsantrag der beschwerdeführenden Partei für den Abgabenzeitraum von Jänner 1998 bis April 2000 als unbegründet ab. Die beschwerdeführende Partei habe nicht nur im "Hoheitsbereich von Linz" Anzeigen in Druckwerken entgeltlich verbreitet bzw. veröffentlicht, weil hier eine größere Zahl von Druckwerken erstmalig einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht worden sei, sondern es seien auch der Sitz des Unternehmens und die verwaltende Tätigkeit eindeutig in Linz. Die Hebeberechtigung der Landeshauptstadt Linz im Zusammenhang mit der entgeltlichen Veröffentlichung und Verbreitung von Anzeigen in den Druckwerken der beschwerdeführenden Partei sei daher eindeutig gegeben. Die Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem Reklamewert sei infolge der Verfassungsbestimmung des § 15a der Finanzausgleichgesetznovelle, BGBl. I Nr. 30/2000, "obsolet" geworden. Die von der beschwerdeführenden Partei angesprochene Teilung und die daraus resultierende anteilsmäßige Berücksichtigung des Entgelts komme nach der gegebenen Rechtslage nur dann zum Tragen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 des Oberösterreichischen Anzeigenabgabe-Gesetzes bzw. der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz vorlägen. Danach sei die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen, wenn der Abgabenschuldner innerhalb der Verjährungszeit nachweise, wegen der gleichen Anzeigen auch gegenüber anderen hebeberechtigten Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Äußerungen der Gemeinden würden nicht ausreichen, die Bruchteilsregelung zur Anwendung kommen zu lassen. Zum Zeitpunkt der abgabenrechtlichen Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz und auch der Rechtsmittelinstanz seien die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bruchteilsfestsetzung nicht vorgelegen. Letztlich stünde auch Art. 33 Abs. 1 der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie der Beibehaltung der Anzeigenabgabe nicht entgegen. 3. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz gab als Abgabenbehörde zweiter Instanz der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge und setzte eine Anzeigenabgabe für Jänner bis Dezember 1998 von S 37,238.832,-- für Jänner bis Dezember 1999 von S 40,851.555,16 und für Jänner bis April 2000 von S 21,069.965,50 vorläufig fest. Darüber hinaus wies der Stadtsenat den Rückzahlungsantrag der beschwerdeführenden Partei für den Abgabenzeitraum von Jänner 1998 bis April 2000 als unbegründet ab. Die beschwerdeführende Partei habe nicht nur im "Hoheitsbereich von Linz" Anzeigen in Druckwerken entgeltlich verbreitet bzw. veröffentlicht, weil hier eine größere Zahl von Druckwerken erstmalig einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht worden sei, sondern es seien auch der Sitz des Unternehmens und die verwaltende Tätigkeit eindeutig in Linz. Die Hebeberechtigung der Landeshauptstadt Linz im Zusammenhang mit der entgeltlichen Veröffentlichung und Verbreitung von Anzeigen in den Druckwerken der beschwerdeführenden Partei sei daher eindeutig gegeben. Die Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem Reklamewert sei infolge der Verfassungsbestimmung des Paragraph 15 a, der Finanzausgleichgesetznovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2000,, "obsolet" geworden. Die von der beschwerdeführenden Partei angesprochene Teilung und die daraus resultierende anteilsmäßige Berücksichtigung des Entgelts komme nach der gegebenen Rechtslage nur dann zum Tragen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 5, des Oberösterreichischen Anzeigenabgabe-Gesetzes bzw. der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz vorlägen. Danach sei die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen, wenn der Abgabenschuldner innerhalb der Verjährungszeit nachweise, wegen der gleichen Anzeigen auch gegenüber anderen hebeberechtigten Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Äußerungen der Gemeinden würden nicht ausreichen, die Bruchteilsregelung zur Anwendung kommen zu lassen. Zum Zeitpunkt der abgabenrechtlichen Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz und auch der Rechtsmittelinstanz seien die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bruchteilsfestsetzung nicht vorgelegen. Letztlich stünde auch Artikel 33, Absatz eins, der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie der Beibehaltung der Anzeigenabgabe nicht entgegen.
4. In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung brachte die beschwerdeführende Partei vor, die Berufungsbehörde habe zu Unrecht festgestellt, dass in vier näher angeführten Gemeinden ein Verfahren hinsichtlich der Anzeigenabgabe nicht bzw. noch nicht eingeleitet worden sei. Diese Feststellungen widersprächen den vorgelegten Unterlagen. Hätte die Berufungsbehörde richtigerweise festgestellt, dass in den genannten Gemeinden eine Abgabenpflicht der beschwerdeführenden Partei bestehe, so hätte sie in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Bruchteilsfestsetzung vorzunehmen sei, und daher den Anzeigenabgabebetrag entsprechend mindern müssen. Darüber hinaus habe die Berufungsbehörde auch nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in allen anderen Gemeinden Oberösterreichs abgabepflichtig sei. Weiters seien auch keine Feststellungen hinsichtlich des Werbewertes aus den der Abgabe zu Grunde liegenden Anzeigen in Linz getroffen worden. Die beschwerdeführende Partei habe unter Vorlage von Unterlagen dargelegt, dass der in Linz lukrierte Werbewert nur 27 % des gesamten Werbewertes betrage. Hätte die Berufungsbehörde entsprechende Feststellungen getroffen, so hätte sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dazu kommen müssen, dass die Anzeigenabgabe um 73 % zu vermindern gewesen wäre. Auch stehe die beschwerdeführende Partei nach wie vor auf dem Standpunkt, dass die Oberösterreichische Anzeigenabgabe in Widerspruch zu Art. 33 Abs. 1 der sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Hamonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern stehe. 4. In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung brachte die beschwerdeführende Partei vor, die Berufungsbehörde habe zu Unrecht festgestellt, dass in vier näher angeführten Gemeinden ein Verfahren hinsichtlich der Anzeigenabgabe nicht bzw. noch nicht eingeleitet worden sei. Diese Feststellungen widersprächen den vorgelegten Unterlagen. Hätte die Berufungsbehörde richtigerweise festgestellt, dass in den genannten Gemeinden eine Abgabenpflicht der beschwerdeführenden Partei bestehe, so hätte sie in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Bruchteilsfestsetzung vorzunehmen sei, und daher den Anzeigenabgabebetrag entsprechend mindern müssen. Darüber hinaus habe die Berufungsbehörde auch nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in allen anderen Gemeinden Oberösterreichs abgabepflichtig sei. Weiters seien auch keine Feststellungen hinsichtlich des Werbewertes aus den der Abgabe zu Grunde liegenden Anzeigen in Linz getroffen worden. Die beschwerdeführende Partei habe unter Vorlage von Unterlagen dargelegt, dass der in Linz lukrierte Werbewert nur 27 % des gesamten Werbewertes betrage. Hätte die Berufungsbehörde entsprechende Feststellungen getroffen, so hätte sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dazu kommen müssen, dass die Anzeigenabgabe um 73 % zu vermindern gewesen wäre. Auch stehe die beschwerdeführende Partei nach wie vor auf dem Standpunkt, dass die Oberösterreichische Anzeigenabgabe in Widerspruch zu Artikel 33, Absatz eins, der sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Hamonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern stehe.
5. Mit ihrem Bescheid vom 20. November 2001 wies die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab. Auch dann, wenn in Linz nur 27 % der Gesamtauflage verbreitet würden, ändere dies nichts daran, dass das Druckwerk jedenfalls in Linz einem größeren Personenkreis im Sinne des Mediengesetzes zugänglich gemacht worden sei. Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2001 angegeben, dass die Verbreitung in Linz vor jener in anderen Gemeinden erfolgt sei. Zudem sei die erstmalige Verbreitung des Druckwerkes in Linz auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich "außer Streit" gestellt worden. Die Anzeigenabgabepflicht der beschwerdeführenden Partei gegenüber der Stadt Linz sei somit gegeben.
Zum Vorbringen hinsichtlich der Bruchteilsfestsetzung sei zunächst auszuführen, dass das Verfahren über die Bemessung der Anzeigenabgabe ein vom Verfahren über die Bruchteilsfestsetzung nach § 4 Abs. 5 der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz völlig getrenntes Verfahren sei. Verfahrensgegenstand vor der Abgabenbehörde erster Instanz sei nur die vorläufige Festsetzung einer Anzeigenabgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen für den Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis zum 30. April 2000. Allerdings habe die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt der Akten in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2001 darauf hingewiesen, dass bereits von vier namentlich genannten Gemeinden Aufforderungen an sie ergangen seien, Anzeigenabgabe zu leisten, und dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidend sei, an welche Gemeinden eine Abgabe entrichtet worden sei, sondern hinsichtlich welcher Gemeinden eine Abgabenpflicht bestanden habe. Weiters habe die beschwerdeführende Partei dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit Telefax vom 22. März 2001 mitgeteilt, dass sie die Ansicht vertrete, im Falle einer Bruchteilsfestsetzung sei diese derart vorzunehmen, dass eine Abgabenpflicht hinsichtlich sämtlicher Gemeinden anzunehmen sei, die derzeit eine Anzeigenabgabeordnung erlassen hätten. Zum Vorbringen hinsichtlich der Bruchteilsfestsetzung sei zunächst auszuführen, dass das Verfahren über die Bemessung der Anzeigenabgabe ein vom Verfahren über die Bruchteilsfestsetzung nach Paragraph 4, Absatz 5, der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz völlig getrenntes Verfahren sei. Verfahrensgegenstand vor der Abgabenbehörde erster Instanz sei nur die vorläufige Festsetzung einer Anzeigenabgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen für den Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis zum 30. April 2000. Allerdings habe die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt der Akten in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2001 darauf hingewiesen, dass bereits von vier namentlich genannten Gemeinden Aufforderungen an sie ergangen seien, Anzeigenabgabe zu leisten, und dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidend sei, an welche Gemeinden eine Abgabe entrichtet worden sei, sondern hinsichtlich welcher Gemeinden eine Abgabenpflicht bestanden habe. Weiters habe die beschwerdeführende Partei dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit Telefax vom 22. März 2001 mitgeteilt, dass sie die Ansicht vertrete, im Falle einer Bruchteilsfestsetzung sei diese derart vorzunehmen, dass eine Abgabenpflicht hinsichtlich sämtlicher Gemeinden anzunehmen sei, die derzeit eine Anzeigenabgabeordnung erlassen hätten.
Die Beurteilung der von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Voraussetzungen für eine Bruchteilsfestsetzung sei für die Höhe der Abgabenvorschreibung präjudiziell, wenn über die Abgabenbemessung ein Bescheid erlassen werde. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hätte somit diese Frage, die vor den selben Behörden, aber in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu entscheiden sei, als Vorfrage zu beurteilen gehabt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0028) sei die Bruchteilsfestsetzung antragsbedürftig. Einen Antrag auf Bruchteilsfestsetzung habe aber die beschwerdeführende Partei entgegen ihren Behauptungen nach Inhalt der vorliegenden Akten im gegenständlichen Abgabenverfahren nicht gestellt, sodass sich eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen einer Bruchteilsfestsetzung nach § 4 Abs. 5 der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz erübrige. Es sei daher der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Ergebnis zuzustimmen, wenn sie die Voraussetzungen für eine Bruchteilsfestsetzung als nicht gegeben erachtet habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0028) sei die Bruchteilsfestsetzung antragsbedürftig. Einen Antrag auf Bruchteilsfestsetzung habe aber die beschwerdeführende Partei entgegen ihren Behauptungen nach Inhalt der vorliegenden Akten im gegenständlichen Abgabenverfahren nicht gestellt, sodass sich eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen einer Bruchteilsfestsetzung nach Paragraph 4, Absatz 5, der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz erübrige. Es sei daher der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Ergebnis zuzustimmen, wenn sie die Voraussetzungen für eine Bruchteilsfestsetzung als nicht gegeben erachtet habe.
Hinsichtlich der behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Oberösterreichischen Anzeigenabgabe wie hinsichtlich der Erheblichkeit von Feststellungen über den im Gebiet der Stadt Linz angefallenen Werbewert werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2001, Zl. 2001/17/0026, verwiesen.
6. Mit Beschluss vom 23. September 2002, B 1677/01-3, B 30/02- 3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 20. November 2001 ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab. 6. Mit Beschluss vom 23. September 2002, B 1677/01-3, B 30/02- 3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 20. November 2001 ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG ab.
7. Vor diesem erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrer - ergänzten - Beschwerde in ihrem Recht auf Bruchteilsfestsetzung der Abgabe nach § 4 Abs. 5 der Linzer Anzeigenabgabenordnung bzw. des Oberösterreichischen Anzeigeabgabegesetzes verletzt. 7. Vor diesem erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrer - ergänzten - Beschwerde in ihrem Recht auf Bruchteilsfestsetzung der Abgabe nach Paragraph 4, Absatz 5, der Linzer Anzeigenabgabenordnung bzw. des Oberösterreichischen Anzeigeabgabegesetzes verletzt.
II. römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Gerichtshof im Wesentlichen vor, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie die Bruchteilsfestsetzung nicht beantragt habe.
2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Rechtslage in Oberösterreich das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0025) hindert im Falle der unrichtigen Selbstbemessung die Anhängigkeit eines Begehrens auf Bruchteilsfestsetzung die Abgabenbehörden nicht daran, im Wege eines amtswegigen Bemessungsverfahrens die Abgabe zunächst in voller Höhe und unter Außerachtlassung des Antrages auf Bruchteilsfestsetzung zu bemessen. Die Bemessung der Abgabe ohne Berücksichtigung des Begehrens auf Bruchteilsfestsetzung für sich genommen ist daher nicht rechtswidrig. 2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , zur Rechtslage in Oberösterreich das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0025) hindert im Falle der unrichtigen Selbstbemessung die Anhängigkeit eines Begehrens auf Bruchteilsfestsetzung die Abgabenbehörden nicht daran, im Wege eines amtswegigen Bemessungsverfahrens die Abgabe zunächst in voller Höhe und unter Außerachtlassung des Antrages auf Bruchteilsfestsetzung zu bemessen. Die Bemessung der Abgabe ohne Berücksichtigung des Begehrens auf Bruchteilsfestsetzung für sich genommen ist daher nicht rechtswidrig.
3. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Abgabenbehörden der Landeshauptstadt Linz die gegenständliche Anzeigenabgabe in voller Höhe (unter Außerachtlassung einer Bruchteilsfestsetzung) bemessen haben. Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid die mit der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Einklang stehende Auffassung, vor der Abgabenbemessung hätte über einen allfälligen Antrag auf Bruchteilsfestsetzung entschieden oder diese als Vorfrage beurteilt werden müssen; weil ein solcher Antrag nicht gestellt worden sei, sei die Abgabenbemessung im Ergebnis zu Recht erfolgt. Die beschwerdeführende Partei hält dem vor dem Verwaltungsgerichtshof nur entgegen, sie habe einen Antrag auf Bruchteilsfestsetzung gestellt. Es kann jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dahinstehen, ob die beschwerdeführende Partei tatsächlich einen solchen Antrag gestellt hat, weil die Abgabenbehörden - wie dargelegt - berechtigt waren, die Abgabe zunächst in voller Höhe und unter Außerachtlassung des Antrages auf Bruchteilsfestsetzung zu bemessen. Sollte die beschwerdeführende Partei tatsächlich einen Antrag auf Bruchteilsfestsetzung gestellt haben, wird über diesen noch zu entscheiden sein.
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. 5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.
Wien, am 18. Dezember 2002