Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/02/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/02/0139

Entscheidungsdatum

28.03.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Dass medizinisch nicht ausgebildete Zeugen keinen Eindruck einer Alkoholisierung des Besch gehabt haben sollen, ist unerheblich, weil deren allfällige diesbezüglichen Aussagen keine sicheren Schlussfolgerungen auf die (Nicht-)Alkoholisierung des Besch zugelassen hätten (Hinweis E 11. September 1987, 87/18/0046).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen Besondere Rechtsgebiete Alkoholisierung Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001020139.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2001020139_20030328X01

Entscheidungstext 2001/02/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/02/0139

Entscheidungsdatum

28.03.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde des JO in P, vertreten durch Beck & Dörnhöfer Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, Franz Liszt-Gasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 21. Mai 2001, Zl. K 002/03/2001.007/005, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 27. September 2000 gegen 02.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher umschriebenen Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 17.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

In der Beschwerde wird - so wie im Verwaltungsverfahren - vorgebracht, die beim Beschwerdeführer am 27. September 2000 auf dem Gendarmerie-Posten festgestellte Alkoholisierung (Messung um 03.51 Uhr: 0,92 mg/l, um 03.52 Uhr: 0,91 mg/l Atemluftalkohol) sei auf einen "Nachtrunk", den er nach Beendigung der in Rede stehenden Fahrt zu Hause getätigt habe, zurückzuführen. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers hatte die belangte Behörde den Glauben versagt.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 99/02/0097) ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird.

Von daher gesehen begegnet die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde keinen Bedenken:

Der Beschwerdeführer hat in der vor der belangten Behörde stattgefundenen mündlichen Verhandlung eingeräumt, er habe anlässlich der an ihn am Gendarmerie-Posten gerichteten Frage über seinen Alkoholkonsum angegeben, "einige Bier, Cola-Bacardi und Schnaps" getrunken zu haben, dies jedoch "nur generell angegeben" und sich "nicht speziell dazu geäußert", dass er dies zu Hause getrunken habe, wobei er zu letzterem Umstand auch nicht gefragt worden sei.

Im Sinne der oben dargestellten hg. Rechtsprechung ist es aber unerheblich, ob der Beschwerdeführer von den einschreitenden Gendarmeriebeamten zu einem "Nachtrunk" befragt wurde, weil ein solches Vorbringen vom Beschwerdeführer "von sich aus" zu erfolgen gehabt hätte. Konnte aber die belangte Behörde von der Unglaubwürdigkeit des behaupteten Nachtrunkes ausgehen, so war es auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer gegenüber den erwähnten Beamten zugegeben hat, "alkoholisiert mit dem Auto gefahren zu sein" oder nicht, sodass sich auch die Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers als Zeugen zu diesem Beweisthema erübrigte.

Aber auch die Einvernahme der vom Beschwerdeführer angeführten beiden Zeugen (die sich vor der inkriminierten Tat mit dem Beschwerdeführer in einem näher zitierten Lokal befunden haben sollen) war nicht erforderlich: Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass die - völlig verfehlte - Begründung der belangten Behörde für das Unterbleiben der Einvernahme derselben - ein Alkomatergebnis könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur durch das Ergebnis einer Blutuntersuchung entkräftet werden - dieses Unterbleiben nicht zu stützen vermag, da es im Beschwerdefall nicht um das unbestrittene Ergebnis der Atemluftalkoholuntersuchung, sondern um Wahrnehmungen dieser Zeugen vor Antritt der Fahrt - und damit im Zusammenhang mit dem behaupteten Nachtrunk, der die Alkoholisierung des Beschwerdeführers erst bewirkt haben soll - ging. Dennoch ist für den Beschwerdeführer damit nichts gewonnen:

Dass diese beiden Zeugen keinen Eindruck einer Alkoholisierung des Beschwerdeführers gehabt haben sollen, ist unerheblich, weil die allfälligen diesbezüglichen Aussagen der - medizinisch nicht ausgebildeten - Zeugen keine sicheren Schlussfolgerungen auf die (Nicht-)Alkoholisierung des Beschwerdeführers zugelassen hätten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. September 1987, Zl. 87/18/0046). Was aber die Aussage dieser Zeugen zum behaupteten (fehlenden) Alkoholkonsum des Beschwerdeführers anlangt, ist das Unterbleiben der Einvernahme derselben zu diesem Thema gleichfalls ohne Relevanz, ist es doch in der Regel keineswegs ausgeschlossen, dass ein unbeobachteter Alkoholkonsum stattfindet; besondere Umstände, die ein Abweichen von diesem Erfahrungswert erfordern würden, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abwiesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 28. März 2003

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen Besondere Rechtsgebiete Alkoholisierung Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001020139.X00

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013

Dokumentnummer

JWT_2001020139_20030328X00