Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/03/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/03/0280

Entscheidungsdatum

24.10.2001

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden besteht, wenn der Sachschaden nur im Vermögen einer Person entstanden ist, für letztere gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle (Hinweis E 17.6.1992, 91/03/0286, VwSlg 13664 A/1992).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030280.X01

Im RIS seit

25.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2000030280_20011024X01

Entscheidungstext 2000/03/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2000/03/0280

Entscheidungsdatum

24.10.2001

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des römisch eins in Koppl, vertreten durch Dr. Kurt Kozak, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 10. Juli 2000, Zl. UVS-3/11502/2-2000, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt,

"eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, Straßenverkehrsordnung StVO 1960 begangen zu haben, weil er am 09.07.1999 um 10:15 Uhr als Lenker des Pkws mit dem

Kennzeichen ... in Salzburg, in der Gaisbergstraße auf Höhe der

Shell-Tankstelle Richtung Aigner Straße fahrend nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem er durch sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizeidienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt hat.

Beim gegenständlichen Verkehrsunfall wurde die Stoßstange hinten am gegenständlichen Fahrzeug beschädigt, die Verständigung der Polizei durch den Beschuldigten erfolgte erst um 18.01 h".

Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt.

In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass nur am Fahrzeug des Beschwerdeführers ein unfallkausaler Sachschaden eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht wissen können, "ob nicht am Moped der Zweitbeteiligten ein Sachschaden oder bei ihr eine Verletzung entstanden ist. Er wäre sohin auf jeden Fall verpflichtet gewesen, nachdem die Zweitbeteiligte sich vom Unfallsort entfernt hatte und es zu keinem Austausch der Personalien gekommen ist, den gegenständlichen Verkehrsunfall unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden".

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 (StVO 1960), haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

  1. Litera a
    wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
  2. Litera b
    wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
              c)       an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,, haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Zweck des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 sei es, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und ohne Schwierigkeiten klarzustellen, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung in der Folge auseinander zu setzen habe. Die Verständigungspflicht sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur im Interesse des Geschädigten zur Ermöglichung der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche festgelegt. Im vorliegenden Fall sei am Fahrzeug der Unfallgegnerin kein Schaden entstanden. Eine sofortige Verständigung der Polizeibehörde hätte daher ausschließlich den Interessen des Beschwerdeführers selbst gedient, weshalb selbst ein gänzliches Unterlassen einer Verständigung durch den Beschwerdeführer nicht strafbar wäre.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Slg. Nr. 13.664/A, und die in diesem zitierte Vorjudikatur), besteht bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, wenn der Sachschaden nur im Vermögen einer Person entstanden ist, für letztere gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle. Es kann im Übrigen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen werden.
Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht eine Verletzung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 durch den Beschwerdeführer angenommen. Der angefochtene Bescheid war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Es erübrigt sich somit, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Da eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGG einschließlich ihrer Beilagen der Gebühr von S 2.500,-- und darüber hinaus nicht einer weiteren Stempelgebühr unterliegt, war das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/16/0400).
Wien, am 24. Oktober 2001

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030280.X00

Im RIS seit

25.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019

Dokumentnummer

JWT_2000030280_20011024X00