Mit Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. Dezember 1996 wurde gemäß § 8 Abs. 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. 154, idgF, die Neuanlage einer ca. 200 m langen Aufschließungsstraße (zwischen der B 146, Ennstal Bundesstraße, und dem F-Weg) unter Hinweis auf eine Planunterlage des Stadtbauamtes der mitbeteiligten Stadtgemeinde verordnet.Mit Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. Dezember 1996 wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3, des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, Landesgesetzblatt 154, idgF, die Neuanlage einer ca. 200 m langen Aufschließungsstraße (zwischen der B 146, Ennstal Bundesstraße, und dem F-Weg) unter Hinweis auf eine Planunterlage des Stadtbauamtes der mitbeteiligten Stadtgemeinde verordnet.
Im Verfahren zur Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung auf Grund des Antrages der Straßenverwaltung wurde am 26. Februar 1998 eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durchgeführt. Vor dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer schriftlich Einwendungen ein. In diesen Einwendungen wies der Beschwerdeführer vorab darauf hin, dass sein von der Errichtung der Straße betroffenes Grundstück auch bereits mehrmals von Grundabtretungen zugunsten der Bundesstraßenverwaltung betroffen gewesen sei. Das ursprüngliche und 3.400 m2 große Grundstück weise nur mehr eine Fläche von rund 2.200 m2 auf, so dass eine weitere Verringerung der Grundfläche durch die geplante Neuanlage des öffentlichen Weges im Lichte der bereits erfolgten Enteignungen zu prüfen sei.
Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Weg um einen öffentlichen Interessentenweg gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 Landes-Straßenverwaltungsgesetz handle. Die geplante Aufschließungsstraße sei - wenn überhaupt - maximal von örtlicher Bedeutung und solle offensichtlich nur den Besitzern einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen. Es sei daher zu bezweifeln, dass durch die Neuanlage der Aufschließungsstraße öffentliche Interessen wahrgenommen würden. Die Anlage dieser Straße diene lediglich privaten wirtschaftlichen Interessen. Die Anlage der Aufschließungsstraße als Verbindungsstraße zum F-Weg sei aus Aufschließungsgründen nicht erforderlich, weil jene Grundstücke, zu denen die Aufschließungsstraße führen solle, ohnehin bereits aufgeschlossen seien und über zumindest zwei bestehende Zufahrtsmöglichkeiten verfügten. Die Bezeichnung "Aufschließungsstraße" sei daher irreführend. Es handle sich lediglich um eine Verbindungsstraße, die offensichtlich dazu dienen solle, den begünstigten Grundeigentümern eine bequemere, keinesfalls aber dringend erforderliche Zufahrt zu ihren Liegenschaften zu ermöglichen. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Weg um einen öffentlichen Interessentenweg gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, Landes-Straßenverwaltungsgesetz handle. Die geplante Aufschließungsstraße sei - wenn überhaupt - maximal von örtlicher Bedeutung und solle offensichtlich nur den Besitzern einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen. Es sei daher zu bezweifeln, dass durch die Neuanlage der Aufschließungsstraße öffentliche Interessen wahrgenommen würden. Die Anlage dieser Straße diene lediglich privaten wirtschaftlichen Interessen. Die Anlage der Aufschließungsstraße als Verbindungsstraße zum F-Weg sei aus Aufschließungsgründen nicht erforderlich, weil jene Grundstücke, zu denen die Aufschließungsstraße führen solle, ohnehin bereits aufgeschlossen seien und über zumindest zwei bestehende Zufahrtsmöglichkeiten verfügten. Die Bezeichnung "Aufschließungsstraße" sei daher irreführend. Es handle sich lediglich um eine Verbindungsstraße, die offensichtlich dazu dienen solle, den begünstigten Grundeigentümern eine bequemere, keinesfalls aber dringend erforderliche Zufahrt zu ihren Liegenschaften zu ermöglichen.
Unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung zu § 47 Abs. 3 LStVG 1964 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Straßenführung auch derart gewählt werden könne, dass die Interessen des Beschwerdeführers nicht verletzt würden. Insbesondere lasse sich eine Grundinanspruchnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers vermeiden. Es könnte der Radius verkürzt und die Straße nach Osten verlegt werden. Es bestünde keinerlei Notwendigkeit, die Grundfläche des Antragstellers in der geplanten Form zu verringern, weil damit eine nicht unerhebliche Entwertung des gesamten Grundstückes eintrete. Die weitere Verringerung des Grundstückes um 185 m2 würde bei der Situierung des Grundstückes mit massiven wirtschaftlichen Einbußen des Beschwerdeführers verbunden sein. Unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung zu Paragraph 47, Absatz 3, LStVG 1964 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Straßenführung auch derart gewählt werden könne, dass die Interessen des Beschwerdeführers nicht verletzt würden. Insbesondere lasse sich eine Grundinanspruchnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers vermeiden. Es könnte der Radius verkürzt und die Straße nach Osten verlegt werden. Es bestünde keinerlei Notwendigkeit, die Grundfläche des Antragstellers in der geplanten Form zu verringern, weil damit eine nicht unerhebliche Entwertung des gesamten Grundstückes eintrete. Die weitere Verringerung des Grundstückes um 185 m2 würde bei der Situierung des Grundstückes mit massiven wirtschaftlichen Einbußen des Beschwerdeführers verbunden sein.
Der vorliegenden Verordnung und Kundmachung sei nicht zu entnehmen, inwieweit überhaupt ein öffentliches Interesse an der Neuanlage der Aufschließungsstraße bestünde. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, die Aufschließungsstraße derart zu führen, dass keine Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers erforderlich werde. Sollte dies aus straßenbautechnischen Gründen nicht möglich sein, sei die Trasse so zu führen, dass der Radius zu verkürzen sei und dadurch die Grundinanspruchnahme des Beschwerdeführers verhindert werde.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 3. März 1998 wurde die Bewilligung für die Errichtung der Aufsschließungsstraße erteilt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit Bescheid vom 25. Mai 1998 des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde wurde der Berufung keine Folge gegeben. Die Berufungsbehörde hatte auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers eine verkehrstechnische Stellungnahme der Fachabteilung 2b, Öffentlicher Verkehr, Verkehrsplanung, des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingeholt. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass die Verbindungsstraße zwischen der B 146 und dem F-Weg das Gemeindestraßennetz ergänze und mehrere Funktionen übernehme, und zwar die direkte Erschließung der angrenzenden Grundstücke von der B 146 sowie die Verbindung ins Stadtzentrum ohne Belastung der Kreuzung "B 138/B 146".
Sowohl für die Bevölkerung der mitbeteiligten Stadtgemeinde als auch für die direkten Anrainer der Verbindungsstraße B 146 - F-Weg sei bei einer direkten Erschließung eine wesentliche Verbesserung der Erreichbarkeit gegeben. Das Verkehrsaufkommen auf der Verbindungsstraße umfasse die direkten Anrainer, die Kunden von Betrieben (B-Markt) und je nach flankierenden Maßnahmen ein mehr oder weniger großes Einzugsgebiet des Stadtzentrums der mitbeteiligten Stadtgemeinde (welches über die Verbindungsstraße erreicht werden könnte). Die Verkehrsrelation Salzburg - Verbindungsstraße B 146 - F Weg sei durch die bereits geschaffene Linksabbiegespur bei der Kreuzung B 146/Bahnhofzufahrt optimal gegeben, indem der vorhandene Verziehungsbereich als Linksabbiegespur für diese Relation genützt werden könne.
Hinsichtlich der Erschließung des Grundstückes des Beschwerdeführers werde auf die künftige Möglichkeit einer einwandfreien öffentlichen Erschließung hingewiesen, die optimale Nutzung bleibe selbstverständlich dem Grundeigentümer überlassen. Mit der verkehrstechnischen Vorgabe, die Verbindungsstraße B 146 - F-Weg an die bestehende Kreuzung B 146/Bahnhofzufahrt anzuschließen, sei eine lagemäßige Festlegung der Trasse gegeben, sodass Trassenvarianten im engeren Planungsraum nicht zur Diskussion gestanden seien (diese Ausführungen beziehen sich darauf, dass die Verbindungsstraße eine längere Strecke mehr oder weniger parallel zur B 146 geführt und erst gegenüber der angesprochenen Kreuzung B 146/Bahnhofzufahrt in die B 146 eingebunden wird; dadurch wird die Grundinanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers erforderlich, da sich dieses Grundstück gegenüber der bereits hergestellten
Kreuzung B 146/Bahnhofzufahrt befindet).
Festgehalten wird in der Stellungnahme auch, dass nach Rücksprache mit der Bundesstraßenverwaltung Liezen die Bundesstraßenverwaltung aus Verkehrssicherheitsgründen die Zustimmung zur Schaffung einer weiteren Kreuzung mit der B 146 nicht erteilen werde.
Diese Ausführungen in der Stellungnahme des Amtes der Landesregierung legte der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde seiner Berufungsentscheidung zugrunde.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung keine Folge gegeben.
Begründend führt die belangte Behörde insbesondere aus, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensmangel, dass ihm kein Parteiengehör zur ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen gewährt worden sei, nicht wesentlich sei. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seinen Schriftsatz im Verfahren vor der Behörde erster Instanz verweise, sei festzuhalten, dass sich daraus kein Ansatz für eine anderslautende Entscheidung der Berufungsbehörde ableiten lasse. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur mangelnden Schlüssigkeit des Gutachtens des technischen Amtssachverständigen sei nicht zu folgen. In Auseinandersetzung mit den Änderungsvorschlägen des Beschwerdeführers (kleinere Radien und Verschiebung der Kreuzung) kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass diesen Einwendungen im Lichte des § 47 Abs. 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 unter Zugrundelegung der gemäß § 8 Abs. 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes erlassenen Verordnung nicht Rechnung getragen habe werden können. Begründend führt die belangte Behörde insbesondere aus, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensmangel, dass ihm kein Parteiengehör zur ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen gewährt worden sei, nicht wesentlich sei. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seinen Schriftsatz im Verfahren vor der Behörde erster Instanz verweise, sei festzuhalten, dass sich daraus kein Ansatz für eine anderslautende Entscheidung der Berufungsbehörde ableiten lasse. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur mangelnden Schlüssigkeit des Gutachtens des technischen Amtssachverständigen sei nicht zu folgen. In Auseinandersetzung mit den Änderungsvorschlägen des Beschwerdeführers (kleinere Radien und Verschiebung der Kreuzung) kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass diesen Einwendungen im Lichte des Paragraph 47, Absatz 3, des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 unter Zugrundelegung der gemäß Paragraph 8, Absatz 3, des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes erlassenen Verordnung nicht Rechnung getragen habe werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 47 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 - LStVG 1964 lautet: Paragraph 47, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 - LStVG 1964 lautet:
"Verfahren; Enteignung
§ 47. Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Vor Neuanlage, Verlegung oder Umbau der im § 7 unter Z 1, 2, 3 und 4 genannten Straßen hat die im Abs. 3 genannte Behörde den beabsichtigten Straßenbau in den in Betracht kommenden Gemeinden kundzumachen. Überdies sind hievon die bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten durch besondere Mitteilung zu verständigen. In diesen Verständigungen ist auch zugleich eine mündliche Verhandlung auf einen Zeitpunkt binnen zwei bis vier Wochen anzuberaumen. Von der Anberaumung der Verhandlung ist auch die Militärbehörde zu verständigen. Kommen auch Grundstücke in Betracht, die Zwecken des öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehrs dienen, so ist auch die Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde zu benachrichtigen. Die Beteiligten sind aufzufordern, die zum Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis nötigen Vollmachten und sonst zur Begründung ihrer Ansprüche nötigen Urkunden, Pläne u.dgl. bei der mündlichen Verhandlung vorzuweisen.Vor Neuanlage, Verlegung oder Umbau der im Paragraph 7, unter Ziffer eins, 2, 3 und 4 genannten Straßen hat die im Absatz 3, genannte Behörde den beabsichtigten Straßenbau in den in Betracht kommenden Gemeinden kundzumachen. Überdies sind hievon die bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten durch besondere Mitteilung zu verständigen. In diesen Verständigungen ist auch zugleich eine mündliche Verhandlung auf einen Zeitpunkt binnen zwei bis vier Wochen anzuberaumen. Von der Anberaumung der Verhandlung ist auch die Militärbehörde zu verständigen. Kommen auch Grundstücke in Betracht, die Zwecken des öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehrs dienen, so ist auch die Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde zu benachrichtigen. Die Beteiligten sind aufzufordern, die zum Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis nötigen Vollmachten und sonst zur Begründung ihrer Ansprüche nötigen Urkunden, Pläne u.dgl. bei der mündlichen Verhandlung vorzuweisen.
(2)Absatz 2,Bei Bauvorhaben von geringfügigem Umfang kann von der in Abs. 1 vorgeschriebenen Verhandlung abgesehen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses und des Interesses der Beteiligten geschehen kann.Bei Bauvorhaben von geringfügigem Umfang kann von der in Absatz eins, vorgeschriebenen Verhandlung abgesehen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses und des Interesses der Beteiligten geschehen kann.
(3)Absatz 3,Auf Grund der Ergebnisse dieser mündlichen Verhandlung hat, soweit es sich um die im § 7 unter Z. 1, 2 und 3 genannten Straßen handelt, die Landesregierung, sonst die Gemeinde mit Bescheid die Bedingungen festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Der Bescheid hat sich auch auf die künftige Bestimmung und die Erhaltung jener Straßenteile zu erstrecken, welche durch den Straßenbau ihrer ursprünglichen Verkehrswidmung unmittelbar entzogen werden. Weitere Bedingungen können nachträglichen Verfügungen vorbehalten werden, insofern sich solche bei der Durchführung des Straßenbaues als notwendig erweisen. Für die Ausführung des Straßenbaues kann eine Frist bestimmt werden, die aus rücksichtswürdigen Gründen verlängert werden kann."Auf Grund der Ergebnisse dieser mündlichen Verhandlung hat, soweit es sich um die im Paragraph 7, unter Ziffer eins, 2 und 3 genannten Straßen handelt, die Landesregierung, sonst die Gemeinde mit Bescheid die Bedingungen festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Der Bescheid hat sich auch auf die künftige Bestimmung und die Erhaltung jener Straßenteile zu erstrecken, welche durch den Straßenbau ihrer ursprünglichen Verkehrswidmung unmittelbar entzogen werden. Weitere Bedingungen können nachträglichen Verfügungen vorbehalten werden, insofern sich solche bei der Durchführung des Straßenbaues als notwendig erweisen. Für die Ausführung des Straßenbaues kann eine Frist bestimmt werden, die aus rücksichtswürdigen Gründen verlängert werden kann."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zlen. 96/06/0217, 0251 und 0276) ausgesprochen hat, können auf Grund § 47 Abs. 3 LStVG 1964 nicht nur die durch materielle, öffentlich-rechtliche Normen ausdrücklich geschützten Interessen der Beteiligten, sondern auch wirtschaftliche Interessen dem Bauvorhaben entgegengehalten werden. Wie sich aus der Vorschrift jedoch ergibt, haben derartige Interessen gegenüber einem öffentlichen Interesse zurückzutreten (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 20. Mai 1998). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zlen. 96/06/0217, 0251 und 0276) ausgesprochen hat, können auf Grund Paragraph 47, Absatz 3, LStVG 1964 nicht nur die durch materielle, öffentlich-rechtliche Normen ausdrücklich geschützten Interessen der Beteiligten, sondern auch wirtschaftliche Interessen dem Bauvorhaben entgegengehalten werden. Wie sich aus der Vorschrift jedoch ergibt, haben derartige Interessen gegenüber einem öffentlichen Interesse zurückzutreten vergleiche das zitierte Erkenntnis vom 20. Mai 1998).
Im Lichte dieser Rechtslage hatten sich die Verwaltungsbehörden mit den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde erster Instanz vorgebrachten Einwendungen auseinanderzusetzen.
Eine derartige Auseinandersetzung ist - insbesondere durch die Einholung des Sachverständigengutachtens im Verfahren vor der Behörde zweiter Instanz - auch erfolgt. Sowohl die Behörde zweiter Instanz als auch die belangte Behörde haben aber zutreffend das öffentliche Interesse an der Errichtung der Straße und die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Einbindung der Verbindungsstraße an der Stelle, an welcher an der B 146 bereits die gegenüberliegende Straße eingebunden wird, mit dem Interesse des Beschwerdeführers, dass seine Grundstücke nicht beansprucht werden, abgewogen.
Der belangten Behörde ist dabei grundsätzlich Recht zu geben, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass die Gemeindebehörden bei der Bescheiderlassung gemäß § 47 Abs. 3 LStVG an die Verordnung gemäß § 8 Abs. 3 LStVG gebunden seien. Die im Verfahren in diesem Zusammenhang getroffenen Aussagen - insbesondere auch im Gutachten, welches die Behörde zweiter Instanz eingeholt hat - lassen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der Verordnung entstehen. Insbesondere ist es unzutreffend, dass die Verbindungsstraße nur der Erreichung des Parkplatzes des B-Marktes oder den privaten Interessen der direkten Anrainer diene. Wie im Gutachten des Amtes der Landesregierung ausgeführt wurde, dient die Straße auch der Verbindung mit dem F-Weg und damit in weiterer Folge der Erschließung eines Teiles der Stadt L. Der belangten Behörde ist dabei grundsätzlich Recht zu geben, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass die Gemeindebehörden bei der Bescheiderlassung gemäß Paragraph 47, Absatz 3, LStVG an die Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, LStVG gebunden seien. Die im Verfahren in diesem Zusammenhang getroffenen Aussagen - insbesondere auch im Gutachten, welches die Behörde zweiter Instanz eingeholt hat - lassen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der Verordnung entstehen. Insbesondere ist es unzutreffend, dass die Verbindungsstraße nur der Erreichung des Parkplatzes des B-Marktes oder den privaten Interessen der direkten Anrainer diene. Wie im Gutachten des Amtes der Landesregierung ausgeführt wurde, dient die Straße auch der Verbindung mit dem F-Weg und damit in weiterer Folge der Erschließung eines Teiles der Stadt L.
Bei der durch die Sachverhaltsfeststellungen der Gemeindebehörden erhobenen Sachlage sind auch die Beschwerdeausführungen betreffend Verfahrensmängel durch Nichteinräumung des Parteiengehörs zu einzelnen Ermittlungsergebnissen nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. In der Beschwerde wird nicht dargetan, inwieweit diese Verfahrensmängel bei der dargestellten Sachlage wesentlich gewesen wären. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer zu einzelnen Sachverhaltsfeststellungen in der Berufungsinstanz kein Parteiengehör eingeräumt worden war, begründet bei der dargestellten Sach- und Rechtslage keinen wesentlichen Verfahrensmangel. Weder in der Vorstellung noch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird dargetan, was der Beschwerdeführer etwa zur Entkräftung der Notwendigkeit, die Verbindungsstraße gegenüber der Kreuzung B 146/Bahnhofstraße an die B 146 anzubinden, vorgebracht hätte.
Die Beschwerde ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache erübrigt sich eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 27. Mai 1999