Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei schuldig erkannt, sie habe - unter näherer Angabe von Tatort und Tatzeit - als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Personenkraftwagens, obwohl ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden sei, ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten (Spruchpunkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses), an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, weil sie sich von der Unfallstelle entfernt habe (Spruchpunkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses), und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt (Spruchpunkt 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Sie habe dadurch § 4 Abs. 1 lit. a (Spruchpunkt 2), § 4 Abs. 1 lit. c (Spruchpunkt 3) bzw. § 4 Abs. 5 (Spruchpunkt 4) StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Übertretungen wurden über die beschwerdeführende Partei hinsichtlich des Spruchpunktes 2) eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), hinsichtlich des Spruchpunktes 3) eine Geldstrafe von S 2.000,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und hinsichtlich des Spruchpunktes 4) eine Geldstrafe von S 1.500,-- (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei schuldig erkannt, sie habe - unter näherer Angabe von Tatort und Tatzeit - als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Personenkraftwagens, obwohl ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden sei, ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten (Spruchpunkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses), an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, weil sie sich von der Unfallstelle entfernt habe (Spruchpunkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses), und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt (Spruchpunkt 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Sie habe dadurch Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, (Spruchpunkt 2), Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, (Spruchpunkt 3) bzw. Paragraph 4, Absatz 5, (Spruchpunkt 4) StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Übertretungen wurden über die beschwerdeführende Partei hinsichtlich des Spruchpunktes 2) eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), hinsichtlich des Spruchpunktes 3) eine Geldstrafe von S 2.000,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und hinsichtlich des Spruchpunktes 4) eine Geldstrafe von S 1.500,-- (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Zu I.: Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0170, und die dort zitiert Vorjudikatur) besteht die in § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 ausgesprochene Verpflichtung nur dann, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO 1960 besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Im Übrigen kann eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht angenommen werden. Zu römisch eins.: Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0170, und die dort zitiert Vorjudikatur) besteht die in Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 ausgesprochene Verpflichtung nur dann, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Im Übrigen kann eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht angenommen werden.
Da es im Beschwerdefall im Hinblick auf einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden nicht zu einer Aufnahme des Tatbestandes kommen musste, es auch tatsächlich nicht dazu gekommen ist und eine solche Tatbestandsaufnahme auch nicht - im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 1979, Zl. 3197/78) - verlangt wurde, verkannte die belangte Behörde schon deshalb die Rechtslage, wenn sie die beschwerdeführende Partei trotzdem einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 schuldig erkannte. Da es im Beschwerdefall im Hinblick auf einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden nicht zu einer Aufnahme des Tatbestandes kommen musste, es auch tatsächlich nicht dazu gekommen ist und eine solche Tatbestandsaufnahme auch nicht - im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. März 1979, Zl. 3197/78) - verlangt wurde, verkannte die belangte Behörde schon deshalb die Rechtslage, wenn sie die beschwerdeführende Partei trotzdem einer Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 schuldig erkannte.
Der angefochtenen Bescheid war somit hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtenen Bescheid war somit hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Zu II.: In Ansehung der Bestrafung der beschwerdeführenden Partei wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 sowie § 4 Abs. 5 leg. cit. sind die Voraussetzungen des § 33a VwGG erfüllt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. November 1988, Zl. 88/03/0047, vom 23. September 1991, Zl. 91/12/0189, sowie vom 26. Mai 1993, Zl. 92/03/0125), sodass die Behandlung der Beschwerde diesbezüglich abgelehnt werden konnte. Zu römisch zwei.: In Ansehung der Bestrafung der beschwerdeführenden Partei wegen der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 sowie Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. sind die Voraussetzungen des Paragraph 33 a, VwGG erfüllt vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. November 1988, Zl. 88/03/0047, vom 23. September 1991, Zl. 91/12/0189, sowie vom 26. Mai 1993, Zl. 92/03/0125), sodass die Behandlung der Beschwerde diesbezüglich abgelehnt werden konnte.
Der Kostenausspruch beruht auf § 58 Abs. 1 VwGG. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 58, Absatz eins, VwGG.
Wien, am 29. Mai 2001