Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/10/0403

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/10/0403

Entscheidungsdatum

04.09.2000

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/10/0073 E 13. August 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Eine "geschlossene Ortschaft" iSd Paragraph 4, Absatz eins, NatSchG 1976 liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteiles überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt

(Hinweis E 28.6.1979, 1154/79 VwSlg 9894 A/1979).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VwRallg7 geschlossene Ortschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100403.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1998100403_20000904X01

Rechtssatz für 98/10/0403

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/10/0403

Entscheidungsdatum

04.09.2000

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0411 E 26. April 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Werbeeinrichtungen, die außerhalb des letzten Gebäudes, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt sind, liegen außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des Paragraph 4, Abs1 Stmk NatSchG 1976. Von diesem Grundsatz ist jedoch insofern eine Ausnahme denkbar, als eine Werbeeinrichtung an einem Gebäude selbst angebracht ist oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befindet, dass die Werbeeinrichtung sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortritt (Hinweis E 19.10.1998, 98/10/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100403.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1998100403_20000904X02

Entscheidungstext 98/10/0403

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/10/0403

Entscheidungsdatum

04.09.2000

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, in der Beschwerdesache der A-Gesellschaft m. b. H. in Graz, vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 50, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. November 1998, Zl. 6-55 An 11/6-1998, betreffend Entfernungsauftrag nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 10. September 1992 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 4, Absatz 7, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (NatSchG 1976) aufgetragen, die ohne behördliche Bewilligung auf dem Grundstück Nr. 431/1, EZ 331, KG R., außerhalb der geschlossenen Ortschaft errichtete Plakatwand zu entfernen.

Begründend hieß es dazu, nach der gutachtlichen Stellungnahme der stellvertretenden Naturschutzbeauftragen vom 12. Juni 1992 sei als erwiesen anzusehen, dass auf dem Grundstück Nr. 431/1 unmittelbar an der R-Straße gegenüber der Einmündung der W-Gasse eine Werbetafel der beschwerdeführenden Partei aufgestellt sei. Im Osten des Standortes liege in etwa 30 m Entfernung das Anwesen R-Straße Nr. 263. Gegen Norden und Westen hin sei das Gelände offen und gehe in eine ausgedehnte Freilandzone über. Im Süden bilde die R-Straße gleichsam die Grenze dieser Freilandzone, da südlich der Straße eine dichte Bebauung in Form von Einfamilienhäusern mit umgebenden Grünflächen vorliege. Der Aufstellungsort der Werbetafel - das Gebiet nördlich der R-Straße - liege somit in einer ausgedehnten Freilandzone, die von Wiesen und Wäldern sowie von landwirtschaftlichen Nutzflächen geprägt sei und lediglich eine eingestreute Verbauung aufweise. Großflächig gesehen hebe sich diese Freilandzone deutlich vom Bild des dichten Bauverbandes südlich der R-Straße ab und sei als natürlich verbliebene Landschaft zu werten. Die Werbetafel trete auch deutlich aus dem Schatten jeglicher Verbauung hervor.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung. Sie führte dazu aus, ursprünglich sei die Werbetafel 100 m entfernt aufgestellt gewesen. Anlässlich einer Beanstandung sei am 13. Februar 1989 eine Besichtigung vorgenommenen worden. An der Kommissionierung habe Frau Dr. R., eine Mitarbeiterin des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 6, Naturschutz, teilgenommen. Diese habe dabei erklärt, der nunmehr gegenständliche Aufstellungsort stehe im Einklang mit den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes. Aus diesen Gründen sei die Werbeeinrichtung nicht als "außerhalb der geschlossenen Ortschaft bestehend" anzusehen, sondern befinde sich am Rande einer Freifläche innerhalb einer geschlossenen Verbauung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat im Wesentlichen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, die gegenständliche Plakatwand sei nicht in einer geschlossen Ortschaft gelegen, weil weder das Erscheinungsbild des Ortes von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt werde, noch von einem räumlichen Zusammenschluss einer Vielfalt von Bauwerken gesprochen werden könne, der sich durch den Zusammenschluss von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebe. Auch befinde sich die Werbeanlage nicht in einem derartigen "räumlichen Naheverhältnis" zu einem Gebäude, sodass sie nicht aus dessen Schatten hervortrete.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NatSchG 1976 dürfen Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen) außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden.

Nach Paragraph 4, Absatz 2, NatSchG 1976 ist eine Bewilligung nicht erforderlich für 1. Ankündigungen, die a) in ihrer Ausführungsart durch Gesetz oder Verordnung festgelegt oder b) zur Bezeichnung von Geschäfts- oder Betriebsstätten gesetzlich vorgeschrieben sind, sowie 2. Hinweise ohne Werbezusätze, die zur Auffindung nahe gelegener Geschäfts- oder Betriebsstätten oder von Naturschönheiten und Kulturstätten dienen.

Nicht bewilligte Ankündigungen sind gemäß Paragraph 4, Absatz 7, NatSchG 1976 binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenigen zu entfernen, der sie veranlasst hat oder, wenn dieser nicht mehr herangezogen werden kann, vom Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten), wenn dieser dazu sein Einverständnis erteilte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine geschlossene Ortschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, NatSchG 1976 insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteiles überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird, oder von einem räumlichen Zusammenschluss einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, der sich durch den Zusammenschluss von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt vergleiche etwa das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/10/0404, mit weiteren Hinweisen).

Werbeeinrichtungen, die außerhalb des letzten Gebäudes, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt sind, liegen außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, NatSchG 1976. Von diesem Grundsatz ist jedoch insofern eine Ausnahme denkbar, als eine Werbeeinrichtung an einem Gebäude selbst angebracht ist oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befindet, dass die Werbeeinrichtung sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortritt vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 26. April 1999, Zl. 98/10/0411).

Es ist nicht strittig, dass die gegenständliche Plakatwand auf dem Grundstück Nr. 431/1, einer Wiese, errichtet ist, ohne dass dafür eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt.

Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die streitgegenständliche Plakatwand befinde sich noch innerhalb der geschlossenen Ortschaft, ist nicht zu folgen.

Nach den unwidersprochen gebliebenen Sachverständigengutachten ist die Werbeeinrichtung am Rand einer ausgedehnten Freilandzone, die gegen Norden und Westen hin unverbaut ist, aufgestellt. Die Begrenzung im Süden wird durch die R-Straße gebildet; erst jenseits davon schließt sich eine dichte Bebauung an. Östlich der Werbeeinrichtung befindet sich auf dem Wiesengelände in ca. 30 m Entfernung das Haus R-Straße Nr. 263.

Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden kann, wenn die belangte Behörde auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, die Werbeeinrichtung sei nicht innerhalb einer geschlossenen Ortschaft aufgestellt.

Der Abstand zum letzten Gebäudes der geschlossenen Ortschaft, dem Anwesen R-Straße Nr. 263, beträgt ca. 30 m, sodass die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, die gegenständliche Plakatwand befinde sich nicht in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu diesem Gebäude, sodass sie aus dessen Schatten nicht hervortrete.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängelt die beschwerdeführende Partei, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Berufungsvorbringen betreffend die Stellungnahme von Dr. R., einer Mitarbeiterin des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, auseinander gesetzt.

Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang allerdings die anhand der objektiven Gegebenheiten zu lösende Frage nach dem Vorliegen einer geschlossenen Ortschaft. Eine entsprechende Erklärung von Dr. R. könnte daher nichts an der Feststellung der belangten Behörde ändern. Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

Schließlich bringt die beschwerdeführende Partei vor, auf der Plakatwand könnten auch Plakate, die den Ausnahmebestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, NatSchG 1976 entsprechen würden, angebracht werden. Der naturschutzbehördliche Auftrag zur gänzlichen Entfernung dieser Plakatwand, die die Möglichkeit eröffne, auch solche Ankündigungen anzubringen, sei somit rechtswidrig.

Auch mit diesem Vorbringen vermag die beschwerdeführende Partei eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, da sich weder aus den Verwaltungsakten noch aus dem Beschwerdevorbringen ein Hinweis dafür ergibt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, NatSchG 1976 im Beschwerdefall vorliegen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Wien, am 4. September 2000

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VwRallg7 geschlossene Ortschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100403.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009

Dokumentnummer

JWT_1998100403_20000904X00