Verwaltungsgerichtshof
04.09.2000
98/10/0403
GRS wie 91/10/0073 E 13. August 1991 RS 1
Eine "geschlossene Ortschaft" iSd Paragraph 4, Absatz eins, NatSchG 1976 liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteiles überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt
(Hinweis E 28.6.1979, 1154/79 VwSlg 9894 A/1979).