Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (BH) vom 3. April 1996 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung von fünf näher beschriebenen Werbeeinrichtungen gemäß § 27 Abs. 5 i. V.m. § 15 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 lit. i Tiroler NSchG 1991, LGBl. Nr. 29/1991, in der geltenden Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (BH) vom 3. April 1996 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung von fünf näher beschriebenen Werbeeinrichtungen gemäß Paragraph 27, Absatz 5, i. römisch fünf.m. Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz eins, Litera i, Tiroler NSchG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1991,, in der geltenden Fassung, abgewiesen.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Mai 1996 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der den Bescheid mit Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 98/10/0024, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob, weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1997, G 21/97 u.a., ausgesprochen hatte, daß das Tiroler NSchG 1991, LGBl. Nr. 29, verfassungswidrig war und es sich im Gegenstande um einen Anlaßfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG handelte. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der den Bescheid mit Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 98/10/0024, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob, weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1997, G 21/97 u.a., ausgesprochen hatte, daß das Tiroler NSchG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 29, verfassungswidrig war und es sich im Gegenstande um einen Anlaßfall im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG handelte.
Im fortgesetzten Verfahren versagte die Tiroler Landesregierung dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufung gegen den Bescheid der BH vom 3. April 1996 mit Bescheid vom 29. Juli 1998 neuerlich die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung, wobei sie sich - der Begründung dieses Bescheides zufolge - auf die Bestimmungen des Tiroler NSchG 1997, LGBl. Nr. 33/1997, stützte. Im fortgesetzten Verfahren versagte die Tiroler Landesregierung dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufung gegen den Bescheid der BH vom 3. April 1996 mit Bescheid vom 29. Juli 1998 neuerlich die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung, wobei sie sich - der Begründung dieses Bescheides zufolge - auf die Bestimmungen des Tiroler NSchG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1997,, stützte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der erstinstanzliche Bescheid vom 3. April 1996 beruht auf dem Tiroler NSchG 1991. Mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1997, G 21/97 u. a., hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß dieses Gesetz verfassungswidrig war. Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG sind, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen hat, daß ein Gesetz verfassungswidrig war, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände, mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in dem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Der erstinstanzliche Bescheid vom 3. April 1996 beruht auf dem Tiroler NSchG 1991. Mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1997, G 21/97 u. a., hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß dieses Gesetz verfassungswidrig war. Nach Artikel 140, Absatz 7, B-VG sind, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 4, ausgesprochen hat, daß ein Gesetz verfassungswidrig war, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände, mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in dem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.
Durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshof wurde für den Anlaßfall (rückwirkend) das Tiroler NSchG 1991 aus der Rechtsordnung eliminiert. Die belangte Behörde hatte daher bei ihrer Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers das Tiroler NSchG 1991 nicht mehr anzuwenden. Sie hätte daher richtigerweise den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben müssen. Hat der Verfassungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, daß das Gesetz, auf das sich der Bescheid der unterinstanzlichen Behörde stützt, nicht mehr anzuwenden ist, so kann die Entscheidung der Berufungsbehörde nur in einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides bestehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß mit 1. Juni 1997 - also noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - das Tiroler NSchG 1997 in Kraft getreten ist. Dieses enthält keine rückwirkenden Bestimmungen und konnte daher dem Bescheid der BH vom 3. April 1996 die ihm durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1997 entzogene Zuständigkeitsgrundlage nicht wieder verschaffen, weil für die Zuständigkeit einer Behörde die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1998, Zl. 98/10/0147). Durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshof wurde für den Anlaßfall (rückwirkend) das Tiroler NSchG 1991 aus der Rechtsordnung eliminiert. Die belangte Behörde hatte daher bei ihrer Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers das Tiroler NSchG 1991 nicht mehr anzuwenden. Sie hätte daher richtigerweise den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben müssen. Hat der Verfassungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, daß das Gesetz, auf das sich der Bescheid der unterinstanzlichen Behörde stützt, nicht mehr anzuwenden ist, so kann die Entscheidung der Berufungsbehörde nur in einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides bestehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß mit 1. Juni 1997 - also noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - das Tiroler NSchG 1997 in Kraft getreten ist. Dieses enthält keine rückwirkenden Bestimmungen und konnte daher dem Bescheid der BH vom 3. April 1996 die ihm durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1997 entzogene Zuständigkeitsgrundlage nicht wieder verschaffen, weil für die Zuständigkeit einer Behörde die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1998, Zl. 98/10/0147).
Die belangte Behörde hat, indem sie statt mit einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG vorzugehen, dem Beschwerdeführer die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung versagt hat, ihre Ermächtigung zur Sachentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG überschritten. Der solcherart mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete angefochtene Bescheid war daher - ohne auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Die belangte Behörde hat, indem sie statt mit einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorzugehen, dem Beschwerdeführer die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung versagt hat, ihre Ermächtigung zur Sachentscheidung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG überschritten. Der solcherart mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete angefochtene Bescheid war daher - ohne auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 18. Jänner 1999