Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/10/0353

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/10/0353

Entscheidungsdatum

18.01.1999

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
NatSchG Tir 1991;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/11/18 94/17/0119 3 (hier: NatSchG Tir 1991; Hinweis E 19.10.1998, 98/10/0147)

Stammrechtssatz

Hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß das Gesetz, auf das sich der Bescheid der unterinstanzlichen Behörde stützt (hier das Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG), nicht mehr anzuwenden sei, so kann die Entscheidung der Berufungsbehörde nur in einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides bestehen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100353.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998100353_19990118X01

Entscheidungstext 98/10/0353

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/10/0353

Entscheidungsdatum

18.01.1999

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
NatSchG Tir 1991;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde des K in Oberndorf, vertreten durch Dr. Horst Brunner und Dr. Emilio Stock, Rechtsanwälte in Kitzbühel, Vorderstadt 16, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Juli 1998, Zl. U-12.897/10, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (BH) vom 3. April 1996 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung von fünf näher beschriebenen Werbeeinrichtungen gemäß Paragraph 27, Absatz 5, i. römisch fünf.m. Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz eins, Litera i, Tiroler NSchG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1991,, in der geltenden Fassung, abgewiesen.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Mai 1996 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der den Bescheid mit Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 98/10/0024, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob, weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1997, G 21/97 u.a., ausgesprochen hatte, daß das Tiroler NSchG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 29, verfassungswidrig war und es sich im Gegenstande um einen Anlaßfall im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG handelte.

Im fortgesetzten Verfahren versagte die Tiroler Landesregierung dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufung gegen den Bescheid der BH vom 3. April 1996 mit Bescheid vom 29. Juli 1998 neuerlich die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung, wobei sie sich - der Begründung dieses Bescheides zufolge - auf die Bestimmungen des Tiroler NSchG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1997,, stützte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der erstinstanzliche Bescheid vom 3. April 1996 beruht auf dem Tiroler NSchG 1991. Mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1997, G 21/97 u. a., hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß dieses Gesetz verfassungswidrig war. Nach Artikel 140, Absatz 7, B-VG sind, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 4, ausgesprochen hat, daß ein Gesetz verfassungswidrig war, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände, mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in dem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.

Durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshof wurde für den Anlaßfall (rückwirkend) das Tiroler NSchG 1991 aus der Rechtsordnung eliminiert. Die belangte Behörde hatte daher bei ihrer Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers das Tiroler NSchG 1991 nicht mehr anzuwenden. Sie hätte daher richtigerweise den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben müssen. Hat der Verfassungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, daß das Gesetz, auf das sich der Bescheid der unterinstanzlichen Behörde stützt, nicht mehr anzuwenden ist, so kann die Entscheidung der Berufungsbehörde nur in einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides bestehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß mit 1. Juni 1997 - also noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - das Tiroler NSchG 1997 in Kraft getreten ist. Dieses enthält keine rückwirkenden Bestimmungen und konnte daher dem Bescheid der BH vom 3. April 1996 die ihm durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1997 entzogene Zuständigkeitsgrundlage nicht wieder verschaffen, weil für die Zuständigkeit einer Behörde die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1998, Zl. 98/10/0147).

Die belangte Behörde hat, indem sie statt mit einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorzugehen, dem Beschwerdeführer die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung versagt hat, ihre Ermächtigung zur Sachentscheidung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG überschritten. Der solcherart mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete angefochtene Bescheid war daher - ohne auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 18. Jänner 1999

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100353.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1998100353_19990118X00