Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/03/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/03/0180

Entscheidungsdatum

08.09.1998

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1N
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art11 Abs2;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art5 Z1;
EURallg;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
VStG §44a Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/08 98/03/0036 5 (hier: gilt auch für Art4 Z1 der TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992)

Stammrechtssatz

Da Artikel 5, Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 die Ahndung von Zuwiderhandlungen eines Lastwagenfahrers oder eines Unternehmers gegen das Protokoll Nr. 9 oder diese Verordnung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften postuliert, würde es dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufen, wenn derartige Verstöße keiner Sanktion unterlägen. Es kann daher aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes nicht angenommen werden, daß die - im Sinne des Gemeinschaftsrechtes im nunmehrigen Mitgliedstaat Österreich bereits sanktionsbewehrte - Norm des Artikel 3, Ziffer eins, Absatz eins, der Verwaltungsvereinbarung durch die - inhaltlich idente, jedoch sanktionslose - Bestimmung des Artikel eins, Ziffer eins, erster Absatz der angeführten Verordnung im Anwendungsbereich des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift in ihrer Geltung verdrängt wird. Dazu kommt, daß die wesentlichen Regelungen des Transitvertrages mit dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr. 9 übernommen wurden, wobei nach den Übergangsbestimmungen des Artikel 11, Absatz 2, dieses Protokolls die durch den Transitvertrag samt Verwaltungsvereinbarung eingeführte Ökopunkteregelung zunächst während einer Übergangsfrist von drei Jahren weitergeführt werden darf vergleiche Thun-Hohenstein/Cede, Europarecht2, 234; E 14. 5. 1997, 96/03/0385). Die angeführte Bestimmung der Verwaltungsvereinbarung wurde somit insoweit durch das Protokoll Nr. 9, welches primärrechtlichen Rang hat, jedenfalls für diesen Zeitraum rezipiert.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030180.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998030180_19980908X01

Rechtssatz für 98/03/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/03/0180

Entscheidungsdatum

08.09.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art4 Z1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Mit dem Nichtmitführen einer Ökokarte mit entwerteten gültigen Ökopunkten für eine Transitfahrt - wie es dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegt wurde - wird gegen Artikel 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 4, Ziffer eins, der TransitVwVereinbarung verstoßen. Diese Normen wären daher gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen gewesen.

Schlagworte

Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030180.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998030180_19980908X02

Entscheidungstext 98/03/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/03/0180

Entscheidungsdatum

08.09.1998

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1N;
E3R E07204030;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße;

Norm

11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art11 Abs2;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art5 Z1;
EURallg;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art4 Z1;
VStG §44a Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des K G in W, vertreten durch Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 26. November 1997, Zl. KUVS-K1-632/5/97, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zu Last gelegt:

"Sie haben am 7.11.1996 das Sattelzugfahrzeug WL-290 B, Sattelanhänger WL-65 JP (A) gelenkt, und, wie anläßlich einer Kontrolle auf der Karawankenautobahn A-11 im Bereich der Grenzkontrollstelle Karawankentunnel um 07.30 Uhr von Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten festgestellt wurde, zuvor eine Fahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr von Deutschland kommend in Richtung Slowenien durchgeführt, ohne auf dieser Transitfahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Öko-Punkten für die betreffende Fahrt mitgeführt zu haben, da die Öko-Punkte durch Unterschrift oder Stempel nicht so entwertet waren, daß sich der Schriftzug sowohl auf die Öko-Punkte als auch auf das die Öko-Punkte tragende Blatt erstreckte.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertreung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph eins,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, und Artikel 15 und Artikel 24 Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Nr 823 aus 1992, und Artikel 1 Absatz eins, Litera a und Artikel 2 Absatz eins, der EG-VO 3298/94 in der Fassung EG-VO 1524/96 idfG begangen."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz 1995 eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 98/03/0036, 0212) werden die gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung vor der Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,) sanktionsbewehrten Normen der Verwaltungsvereinbarung zur Festlegung des Zeitpunktes und der Modalitäten der Einführung des im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr in Transit auf der Schiene und der Straße vorgesehenen Ökopunktesystems samt Anhängen, Bundesgesetzblatt Nr. 879 aus 1992,, (Verwaltungsvereinbarung) für den Zeitraum bis 31. Dezember 1997 nicht durch inhaltlich idente, jedoch sanktionslose Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 im Anwendungsbereich des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschriften in ihrer Geltung verdrängt. Dies gilt neben Artikel 3, Ziffer eins, Absatz eins, der Verwaltungsvereinbarung auch für Artikel 4, Ziffer eins, leg. cit. Letztere Bestimmung lautet:

"Auf dem Formular gemäß Aritkel 3 Ziffer 1 der gegenständlichen Vereinbarung muß die erforderliche Anzahl von Ökopunkten aufgeklebt und entwertet sein. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift derart zu entwerten, daß sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle der Unterschrift kann auch der Aufdruck eines Stempels treten."

Demgegenüber lautet Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vor der Änderung durch die ab dem 1. Januar 1997 geltende Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996):

"Die erforderliche Anzahl von Ökopunkten wird auf dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Formular aufgeklebt und entwertet. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, daß sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle einer Unterschrift kann auch ein Stempel verwendet werden."

Der Vergleich dieser Bestimmungen zeigt, daß ihr normativer Gehalt hinsichtlich der Verpflichtung zum Aufkleben und zur Entwertung der Ökopunkte ident ist.

Aus diesen Erwägungen folgt, daß mit dem Nichtmitführen einer Ökokarte mit entwerteten gültigen Ökopunkten für eine Transitfahrt - wie es dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegt wurde - gegen Artikel 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 4, Ziffer eins, der Verwaltungsvereinbarung verstoßen wird. Diese Normen wären daher gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen gewesen.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im übrigen wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/03/0159, verwiesen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 8. September 1998

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030180.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1998030180_19980908X00