(4)Absatz 4,..."
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 581, zitierte hg. Judikatur) führt die Unzuständigkeit der belangten Behörde auch dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde.Nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 581, zitierte hg. Judikatur) führt die Unzuständigkeit der belangten Behörde auch dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Kollegialorgan auch dann als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet; das trifft dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder Personen daran beteiligt waren, die als Mitglieder (etwa wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes) von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1992, Zlen. 92/11/0016, 0017).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Kollegialorgan auch dann als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet; das trifft dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder Personen daran beteiligt waren, die als Mitglieder (etwa wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes) von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. März 1992, Zlen. 92/11/0016, 0017).
Eine solche Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt im Beschwerdefall vor:
Aus der im Akt erliegenden "Anwesenheitsliste zur Verhandlungsschrift und Beratungsprotokoll" zu der am 4. Juni 1998 vor der belangten Behörde durchgeführten "Senatsverhandlung", betreffend den vorliegenden Beschwerdefall, ergibt sich, dass (abgesehen von der Vorsitzenden) vier Senatsmitglieder aus der Gruppe der Arbeitgeber und zwei aus jener der Arbeitnehmer anwesend waren.
Weiters ist aus dem genannten Beratungsprotokoll zu entnehmen, dass die Vorsitzende - offenkundig im Hinblick auf die oben zitierte Vorschrift des § 142 Abs. 3 ArbVG (siehe auch § 2 Abs. 5 der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 415/1987) - eingangs festhielt, "dass auf Grund der imparitätischen Senatsbesetzung" zwei namentlich angeführte Senatsmitglieder der Arbeitgeber "an der späteren Abstimmung nicht teilnehmen werden".Weiters ist aus dem genannten Beratungsprotokoll zu entnehmen, dass die Vorsitzende - offenkundig im Hinblick auf die oben zitierte Vorschrift des Paragraph 142, Absatz 3, ArbVG (siehe auch Paragraph 2, Absatz 5, der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987,) - eingangs festhielt, "dass auf Grund der imparitätischen Senatsbesetzung" zwei namentlich angeführte Senatsmitglieder der Arbeitgeber "an der späteren Abstimmung nicht teilnehmen werden".
Wohl lässt sich aus diesem Beratungsprotokoll nicht entnehmen, dass diese beiden Senatsmitglieder dennoch an der anschließenden Abstimmung (betreffend die Erledigung des Antrages der vor dem Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden Partei) teilgenommen hätten. Allerdings haben diese beiden Senatsmitglieder an der Entscheidungsfindung insoweit mitgewirkt, als sie an der diesbezüglichen Beratung zur Ausübung des Stimmrechtes - ohne dass etwa hiefür eine gesetzliche Grundlage gegeben gewesen wäre - teilgenommen haben (vgl. deren im Beratungsprotokoll aufscheinenden Diskussionsbeiträge), was nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne der oben zitierten hg. Rechtsprechung die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bewirkt hat.Wohl lässt sich aus diesem Beratungsprotokoll nicht entnehmen, dass diese beiden Senatsmitglieder dennoch an der anschließenden Abstimmung (betreffend die Erledigung des Antrages der vor dem Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden Partei) teilgenommen hätten. Allerdings haben diese beiden Senatsmitglieder an der Entscheidungsfindung insoweit mitgewirkt, als sie an der diesbezüglichen Beratung zur Ausübung des Stimmrechtes - ohne dass etwa hiefür eine gesetzliche Grundlage gegeben gewesen wäre - teilgenommen haben vergleiche , deren im Beratungsprotokoll aufscheinenden Diskussionsbeiträge), was nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne der oben zitierten hg. Rechtsprechung die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bewirkt hat.
Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, ohne dass in das Beschwerdevorbringen einzugehen war.Dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben, ohne dass in das Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.